Das OLG Frankfurt/Main (Hinweisbeschluss vom 22.09.2025, Az. 3 U 111/23) hat in einem Sanktionsfall mit Russland den pragmatischen Mittelweg markiert: Gewöhnlicher Zahlungsverkehr ist nicht schon deshalb blockiert, weil er aus Russland stammt.
Entscheidung und Ausgangspunkt

Die EU-VO 269/2014 friert Vermögenswerte gelisteter Personen ein; sie will gerade keine generelle Blockade „russischer“ Zahlungen. Liegt keine Listung vor (weder bei der unmittelbaren Gegenpartei noch bei wirtschaftlich Berechtigten), fehlt die Grundlage für eine automatische Sperre. Die EU-VO 833/2014 untersagt zwar vielfältige Geschäfte und „Finanzhilfen“ mit Bezug zu verbotenen Gütern, Sektoren oder Projekten. Doch alltägliche Zahlungen ohne konkreten Sanktionsbezug sind nach Systematik und Erwägungsgründen keine „Finanzhilfe“. Kurz: Nicht jede Überweisung ist ein Umgehungstatbestand.
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