In der Diskussion um eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus wird des öfteren eingewandt, diese würde nicht kommen, weil der Staat dann für mögliche Impfschäden haften müsste. Tatsächlich würde eine gesetzlich angeordnete Impfpflicht aber nichts an der Haftungssituation ändern.
Die Haftung für Impfschäden ist im Wesentlichen in § 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. In § 60 Abs. 1 Satz 1 ist vorgesehen, dass der Staat den Betroffenen entschädigt, wenn er eine Gesundheitsverletzung wegen einer Impfung erleidet, die
Nr. 1: von der Gesundheitsbehörde des Bundeslandes empfohlen wurde,
Nr. 1a: gegen Corona verabreicht wurde, solange es noch keine Empfehlung gab,
Nr. 2: aufgrund des Infektionsschutzgesetzes durch eine Behörde angeordnet wurde oder
Nr. 3: durch ein Gesetz unmittelbar angeordnet wurde.
Wenn ich im Bekanntenkreis und gegenüber Kollegen erwähne, in welchen Rechtsbereichen ich tätig bin, ist die erste Frage, wie man auf ein solches Tätigkeitsgebiet kommt. Denn eine derart enge Spezialisierung wie meine Kanzlei sie aufweist, ist höchst ungewöhnlich. Rechtsanwälte, die ausschließlich im Staats- und Verfassungsrecht (und in ganz seltenen Fällen noch in verwandten Randgebieten) tätig sind, gibt es bundesweit wahrscheinlich kein Dutzend.
Da ist es wenigstens mal eine erfrischende Ausnahme, dass mich die Gegenpartei in einem Verfahren als „Wald- und Wiesenanwalt“ bezeichnet hat. Das ist doch wenigstens mal ein Lob, das ich selten höre. Die einzige botanische Bezeichnung, die mir sonst für die eher exotischeren Thematiken einfallen würde, wäre eigentlich der „Orchideenanwalt“.
Aber auch mit Streitigkeit rund um Wald und Wiese können Sie gerne zu mir kommen, sofern ein verfassungsrechtlicher Bezug vorhanden ist. In Ausnahmefällen kann ich mir hier sogar als Feld-, Wald- und Wiesenanwalt betätigen.
Seit einiger Zeit bearbeite ich ein juristisches Feld, das sich am Schnittpunkt zwischen Staatsrecht und Strafrecht befindet, den Bereich der Gnadengesuche bzw. Begnadigungsentscheidungen.
Nun habe ich es endlich geschafft, ein paar grundlegende informative Texte dazu zu veröffentlichen. Auch mein geschätzter Kollege David-Joshua Grziwa, mit dem ich dabei häufig zusammenarbeite, hat einen Artikel dazu verfasst.
Auf meinen Seiten schreibe ich immer so viel über die Versendung von Unterlagen an das Bundesverfassungsgericht – wie wichtig das ist, alles zu schicken und die Frist einzuhalten. Darum heute mal ein Bild meiner Direktverbindung nach Karlsruhe:
Diese kleine Poststelle im Kaufland in Gröbenzell ist ca. einen Kilometer von meiner Kanzlei entfernt. Mittlerweile ist es das dortige Personal schon gewohnt, meine Express-Briefe und Express-Pakete entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu registrieren, damit sie am nächsten Tag beim Bundesverfassungsgericht sind.
Dieser private Laden, der nebenbei noch Lottoscheine entgegennimmt und Zeitschriften und Zigaretten verkauft, ist mir um ein Vielfaches sympathischer als die offizielle reine Postfiliale.
Natürlich könnte ich das Paket auch online vorfrankieren und damit ein paar Euro sparen. Aber weil ich will, dass dieser kleine private Laden auch seinen Verdienst bekommt und hoffentlich lange überlebt, stelle ich den Karton einfach auf den Tresen und lasse die Fachleute ihre Arbeit machen. Das mache ich in aller Regel auch persönlich und wälze es nicht auf meine Mitarbeiter ab.
Wenn Sie also von mir die Mitteilung bekommen, dass die Unterlagen auf dem Weg nach Karlsruhe sind, dann wissen Sie jetzt, wo sie diesen Weg angetreten haben.
In Berlin hat eine Kanzlei eröffnet, die sich ihrem Selbstverständnis nach vor allem an Minderheiten richtet. Diese Kanzlei hat bereits in verschiedenen Medien eine gewisse Berichterstattung bekommen. In einem (leider hinter der Paywall verborgenen) Artikel erklären die Gründerinnen anscheinend ihren Ansatz und werden wie folgt zitiert:
Der weiße Cis-Mann kann auch zu allen anderen Kanzleien gehen.
Um das mal zu übersetzen:
Weiß sind Menschen, denen man rein optisch eine andere als mitteleuropäische ethnische Herkunft nicht ansieht.
Cis- bedeutet, dass sich jemand durch eine Laune der Natur mit dem Geschlecht identifiziert, dem er auch tatsächlich biologisch angehört.
Mann ist immer noch Mann.
Ein solcher weißer Cis-Mann kann also, so die beiden Kolleginnen, zu allen möglichen Kanzleien gehen. Das ist sicher. Aber soll da etwa mitschwingen, dass eine Person, die nicht-weiß, nicht-cis und nicht-männlich ist, das nicht kann? Werden Frauen, vielleicht sogar schwarze Frauen, von Anwälten sofort vor die Tür gesetzt? Diese Vorstellung ist doch absurd.
Das Postgesetz wird bald überarbeitet, ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt vor. Eine Vorschrift daraus hat nun besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gefunden. Angeblich sollen Briefträger und Paketboten künftig das Recht bekommen, alle Pakete, die ihnen verdächtig vorkommen, zu öffnen und den Inhalt zu kontrollieren.
Der Focus fasst dies in der Überschrift „Jeder Postbote darf jetzt Pakete öffnen, wenn er Drogen oder Waffen darin vermutet“ zusammen. Vor unserem geistigen Auge taucht das Bild eines Postmitarbeiters auf, der ein Paket kritisch mustert, vielleicht sachte schüttelt und sich dann denkt „Da könnte doch ein Revolver drin sein, das mach ich mal lieber auf“.
Das wäre ein erheblicher Eingriff in das Briefgeheimnis, das als Teil des Post- und Fernmeldegeheimnisses Verfassungsrang besitzt. Kann das sein?
In das Postgesetz wird ein § 39 Abs. 4a eingefügt, der folgenden Inhalt bekommen soll:
Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
(hier folgt eine lange Liste von Straftaten)
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird.
Aktuell wird eine Behauptung fleißig in sozialen Medien geteilt, wonach der Europarat verboten habe, dass Unternehmen ihre Dienstleistungen nur an Personen anbieten, die gegen das Corona-Virus geimpft sind. Jede Diskriminierung aufgrund des Impfstatus sei demnach verboten. Insbesondere angesichts der derzeitigen Diskussion, ob bspw. Konzerte zuerst geimpften Personen offen stehen, besitzt das eine gewisse Relevanz.
Der Bericht darüber endet dann gerne mit dem bedeutend klingenden Satz: „In jedem Gerichtsverfahren, gegenüber jedem Heimleiter, jedem Arbeitgeber, jeder Behörde, jedem Reiseanbieter etc. kann man sich nun darauf berufen.“
Europarat hat Resolution zu Impfungen beschlossen
Richtig ist, dass der Europarat die Resolution 2361 (2021) mit dem Titel „Covid-19 vaccines: ethical, legal and practical considerations“ verabschiedet hat. In dieser wird eine Vielzahl von Themen rund um die Corona-Impfung behandelt. Es beginnt mit Banalitäten wie der Feststellung, dass man nun wirklich zügig mit den Vorbereitungen für die Impfungen beginnen sollte (Punkt 4), ruft aber bspw. auch dazu auf, Lösungen für Patent- und andere Rechtsstreitigkeiten zu finden, die einer schnellen Produktion im Weg stehen könnten (Punkt 7.1.7).
Ein Zahnarzt in Bayern hatte seine Mitarbeiter angeblich zur Corona-Impfung aufgefordert und zugleich für den Fall der Weigerung eine Freistellung ohne Lohnzahlung angekündigt. Nach einem „Shitstorm“ im Internet gab es nun auch eine Strafanzeige gegen ihn wegen Nötigung. Die zuständige Staatsanwaltschaft prüft die Vorgänge nun und wird wohl irgendwann zu einer Entscheidung kommen.
Interessant ist aber, dass der „Stern“ die rechtliche Prüfung anscheinend schon abgeschlossen hat:
Die Forderung des bayerischen Zahnarztes ist ohnehin rechtswidrig. Er kann seine Mitarbeiter nicht zur Impfung zwingen. Dafür bräuchte es eine Impfpflicht, sagte Verdi-Sprecher Hans Sterr dem Bayerischen Rundfunk. Er dürfe seinen Mitarbeitern auch nicht mit Konsequenzen drohen.
Ob etwas „ohnehin rechtswidrig“ ist, entscheiden aber weder Journalisten noch Gewerkschafter, sondern Gerichte. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass die arbeitsrechtliche Frage nach einer Verpflichtung zur Impfung durch das Bundesarbeitsgericht geklärt werden muss. Und zwar sicher nicht einheitlich, sondern je nach Branche, genauem Tätigkeitsbereich und anderen Rahmenumständen.
Bis dahin ist diese Rechtsfrage schlicht und ergreifend ungeklärt. Arbeitsrechtlich spricht einiges dafür, dass man in einem laufenden Arbeitsvertrag nicht einfach neue Pflichten aufstellen und bei Nichtbefolgung sofort den Lohn streichen kann. Ob eine Impfung, sofern sie für den Betroffenen möglich ist, vielleicht eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ist, wird die Rechtsprechung klären müssen.
Denkbar wäre auch eine personenbedingte Kündigung, wenn sich ein Arbeitnehmer partout nicht impfen lassen will, der Arbeitgeber ihn dann aber aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht mehr so einsetzen kann wie gedacht – oder auch, weil er das Patienten nicht erklären kann, warum einer seiner Mitarbeiter nicht geimpft ist. All das hängt aber durchaus davon ab, wie schnell sich Impfungen hierzulande verbreiten werden.
Bis das durchentschieden ist, ist die Aussage des Verdi-Funktionärs (bzw. das Zitat, das ihm hier in den Mund gelegt wird) schlicht unredlich. Niemand kann jetzt in dieser Beziehung schon sagen, was rechtmäßig und was rechtswidrig ist. Si tacuisses.
Das juristische Fachblatt „Bild“ hat wieder einmal eine Art Bußgeldkatalog für Beleidigungsstraftaten veröffentlicht. Daraus kann man scheinbar ablesen, welches böse Wort wie viel kostet. Ein Screenshot davon wird bspw. auf Facebook geteilt.
Bei genauer Durchsicht verwundern die Tarife etwas. So soll bspw. das Herausstrecken der Zunge mit 150 Euro eher preisgünstig sein, die kaum schlimmere Geste des „Schreibenwischers“ dagegen 1000 Euro, der erhobene Mittelfinger sogar 4000 Euro kosten. Bei den Verbalbeleidigungen bekommt man für eine „alte Sau“ (2500 Euro) mehr als fünf „blöde Schweine“ (475 Euro).