Während der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung relevant ist, erstreckt sich der nacheheliche Unterhalt auf die Zeit nach der Scheidung. Da die Ehepartner damit nicht mehr verheiratet sind, fällt auch die Ehe als Rechtsgrund für Unterhalt weg. Grundsätzlich sind die Geschiedenen zueinander beliebige Fremde, die also auch keine Ansprüche gegeneinander haben.
Dieses „Grundsätzlich“ kennt freilich zahlreiche Ausnahmen. Die wichtigsten sind § 1570 BGB, der einen Unterhaltsanspruch während der Zeit der Kinderbetreuung statuiert, und § 1573 Abs. 2, nach dem ein Ex-Ehegatte Aufstockungsunterhalt beanspruchen kann, wenn er aus bestimmten Gründen relativ wenig verdient. Dabei gilt aber grundsätzlich der Vorrang der Selbstversorgung (§ 1574), wonach man zuerst versuchen muss, sein Einkommen durch Arbeit zu verdienen. „Grundzüge des nachehelichen Unterhalts“ weiterlesen