Die Kaufleute haben seit langem eigene Rechtsnormen. Das Handelsgesetzbuch sieht vielerlei Abweichungen oder Ergänzungen im Hinblick auf das normale Zivilrecht des BGB vor. Außerdem gibt es noch gewisse Handelsbräuche, die ungeschrieben sind, aber als Geschäftsgrundlage eines Vertrags zwischen Kaufleuten vorausgesetzt werden. All dies nennt man das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“.
Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist natürlich, dass mindestens einer der Beteiligten Kaufmann ist – bei manchen Vorschriften müssen auch beide Vertragspartner Kaufleute sein. „Warum der Bauer kein Kaufmann ist“ weiterlesen