Das juristische Alphabet – Folge 2

Heute die zweiten Folge unserer neuen Youtube-Serie. Viel Spaß!

Dreiecksverhältnisse

Normale zivilrechtliche Konflikte sind häufig schon schwer genug zu beurteilen. Ob der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten hat, hängt nicht selten von Details ab. Umso problematischer wird die Sache, wenn drei Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind. Aus einer Rechtsbeziehung werden somit bis zu sechs verschiedene Rechtsbeziehungen:

  • A ↔ B
  • B ↔ C
  • C ↔ A
  • A und B ↔ C
  • B und C ↔ A
  • C und A ↔ B

Aufgrund der der Privatautonomie ist es grundsätzlich möglich, zahlreiche verschiedene Varianten für die Beteiligung mehrerer Personen an einem Rechtsgeschäft zu vereinbaren. Die wichtigsten Konstellationen sind: „Dreiecksverhältnisse“ weiterlesen

Warum der Bauer kein Kaufmann ist

Die Kaufleute haben seit langem eigene Rechtsnormen. Das Handelsgesetzbuch sieht vielerlei Abweichungen oder Ergänzungen im Hinblick auf das normale Zivilrecht des BGB vor. Außerdem gibt es noch gewisse Handelsbräuche, die ungeschrieben sind, aber als Geschäftsgrundlage eines Vertrags zwischen Kaufleuten vorausgesetzt werden. All dies nennt man das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“.

Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist natürlich, dass mindestens einer der Beteiligten Kaufmann ist – bei manchen Vorschriften müssen auch beide Vertragspartner Kaufleute sein. „Warum der Bauer kein Kaufmann ist“ weiterlesen

Der Kaufmann im HGB

Das Handelsgesetzbuch regelt besondere Bedingungen für den den Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten. Wer ein Kaufmann ist, bestimmt das Handelsgesetzbuch (HGB) in seinen ersten Paragraphen:

§ 1

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. „Der Kaufmann im HGB“ weiterlesen

Historisch-synoptische Versionen von Bundesgesetzen

Auf lexetius.com werden historisch-synoptische Versionen bedeutender Bundesgesetze angeboten. Man kann sich also den Weg der Paragraphen aus Kaisers Zeiten bis in die Gegenwart anschauen:

HGB
StPO
ZPO (früher: CPO)

Ein wahrer Schatz für alle rechtsgeschichtlich Interessierten.