Konflikte im Erbrecht: Das Enkel-Sparbuch

Wenn Großeltern – wie häufig – Sparbücher für ihre Enkel anlegen, besteht eine erhebliche Gefahr, dass diese Konstruktion nicht zum gewünschten Erfolg führt. Es bahnen sich Konflikte zwischen dem Begünstigte und dem Erben an, die sogar soweit führen können, dass die Erben den Willen des Erblassers widerrufen können. Daher sollten alle erbrechtlichen Verfügungen nur nach eingehender anwaltlicher oder notarieller Beratung getroffen werden.

Auch in Zeiten, in denen wir Guthabenzinsen nur noch aus alten Erzählungen kennen, sind die sogenannten „Enkelsparbücher“ noch relativ populär. Dabei handelt es sich um Sparbücher, die jemand anlegt und selbst mit einmaligen oder regelmäßigen Zahlungen ausstattet, die aber einer anderen Person (häufig, aber nicht zwangsläufig einem Enkel) zugute kommen sollen. In vielen Fällen soll der Begünstigte aber erst davon profitieren, wenn der Einzahler verstorben ist. „Konflikte im Erbrecht: Das Enkel-Sparbuch“ weiterlesen

Dreiecksverhältnisse

Normale zivilrechtliche Konflikte sind häufig schon schwer genug zu beurteilen. Ob der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten hat, hängt nicht selten von Details ab. Umso problematischer wird die Sache, wenn drei Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind. Aus einer Rechtsbeziehung werden somit bis zu sechs verschiedene Rechtsbeziehungen:

  • A ↔ B
  • B ↔ C
  • C ↔ A
  • A und B ↔ C
  • B und C ↔ A
  • C und A ↔ B

Aufgrund der der Privatautonomie ist es grundsätzlich möglich, zahlreiche verschiedene Varianten für die Beteiligung mehrerer Personen an einem Rechtsgeschäft zu vereinbaren. Die wichtigsten Konstellationen sind: „Dreiecksverhältnisse“ weiterlesen