Es ist ein offener Konflikt zwischen Medizinern und Juristen: Die Tatsache, dass ärztliche Eingriffe praktisch immer eine strafrechtlich relevante Körperverletzung darstellen. Wie kann man nur die heilende Hand des Arztes mit dem Messerstecher gleichsetzen?
Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt
Erst einmal muss man dafür in die Feinheiten der Juristerei eintauchen. Eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist:
- eine üble unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
- das Hervorrufen oder Steigern eines zumindest vorübergehenden pathologischen (krankhaften) Zustands