Ein Verwaltungsakt, also eine Maßnahme einer Behörde gegen einen Bürger, kann von der zuständigen Behörde auch nachträglich aufgehoben werden. Dabei unterscheidet das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz (genau wie die entsprechenden Gesetze der Länder) zwischen Rücknahme (§ 48 VwVfG) und Widerruf (§ 49 VwVfG).
Die terminologische Unterscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Wenn man nicht ins Gesetz schauen mag, hilft folgende Eselsbrücke: „Verwaltungsakt: Rücknahme oder Widerruf?“ weiterlesen