Im Arbeitsrecht gibt es unterschiedliche Arten, den Arbeitsvertrag zu beenden.
Sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt, schränkt dieses die allgemeine zivilrechtliche Kündigungsmöglichkeit des § 620 Abs. 2 BGB erheblich ein. Demnach ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Wann sie sozial gerechtfertigt ist, erklärt im Wesentlichen Abs. 2 der Vorschrift. Demnach muss die Kündigung verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt sein.
Verhaltensbedingte Kündigung
Bei der verhaltensbedingten Kündigung steht – wie der Name sagt – ein Verhalten des Arbeitnehmers im Mittelpunkt. „Die Kündigungsarten im Arbeitsrecht“ weiterlesen