Zur Steuerpflicht auf gewisse Einnahmen gehört auch das Recht, Verluste von der Steuer abzusetzen und so seine Steuer insgesamt mindern zu können. Damit keine privaten Ausgaben auf diese Weise staatlich subventioniert werden, müssen die Verluste einen Zusammenhang mit einer zumindest potentiellen Einkunftsart aufweisen. Verluste kann man also nur dort absetzen, wo man Gewinne versteuern müsste – und wo überhaupt Gewinne anfallen.
Wer eine Eigentumswohnung hat, in der er selbst wohnt, muss dafür keine Steuern zahlen. Umgekehrt kann er also auch keine Ausgaben, seien es nun die Anschaffung der Wohnung oder die Kosten für die Renovierung, hierfür absetzen. Dasselbe gilt, wenn die Wohnung nur als Spekulationsobjekt verstanden wird, dann handelt es sich nämlich nicht um Vermietung und Verpachtung. „Die Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung“ weiterlesen