Geocaching ist ein nettes Hobby, bei dem man kleine versteckte Gegenstände („Caches“) in der Natur sucht. Aber wie alles im Leben unterfällt natürlich aus diese Beschäftigung den Rahmenbedingungen von Recht und Gesetz.
Aktuell wird eine Behauptung fleißig in sozialen Medien geteilt, wonach der Europarat verboten habe, dass Unternehmen ihre Dienstleistungen nur an Personen anbieten, die gegen das Corona-Virus geimpft sind. Jede Diskriminierung aufgrund des Impfstatus sei demnach verboten. Insbesondere angesichts der derzeitigen Diskussion, ob bspw. Konzerte zuerst geimpften Personen offen stehen, besitzt das eine gewisse Relevanz.
Der Bericht darüber endet dann gerne mit dem bedeutend klingenden Satz: „In jedem Gerichtsverfahren, gegenüber jedem Heimleiter, jedem Arbeitgeber, jeder Behörde, jedem Reiseanbieter etc. kann man sich nun darauf berufen.“
Europarat hat Resolution zu Impfungen beschlossen
Richtig ist, dass der Europarat die Resolution 2361 (2021) mit dem Titel „Covid-19 vaccines: ethical, legal and practical considerations“ verabschiedet hat. In dieser wird eine Vielzahl von Themen rund um die Corona-Impfung behandelt. Es beginnt mit Banalitäten wie der Feststellung, dass man nun wirklich zügig mit den Vorbereitungen für die Impfungen beginnen sollte (Punkt 4), ruft aber bspw. auch dazu auf, Lösungen für Patent- und andere Rechtsstreitigkeiten zu finden, die einer schnellen Produktion im Weg stehen könnten (Punkt 7.1.7).
Ein Zahnarzt in Bayern hatte seine Mitarbeiter angeblich zur Corona-Impfung aufgefordert und zugleich für den Fall der Weigerung eine Freistellung ohne Lohnzahlung angekündigt. Nach einem „Shitstorm“ im Internet gab es nun auch eine Strafanzeige gegen ihn wegen Nötigung. Die zuständige Staatsanwaltschaft prüft die Vorgänge nun und wird wohl irgendwann zu einer Entscheidung kommen.
Interessant ist aber, dass der „Stern“ die rechtliche Prüfung anscheinend schon abgeschlossen hat:
Die Forderung des bayerischen Zahnarztes ist ohnehin rechtswidrig. Er kann seine Mitarbeiter nicht zur Impfung zwingen. Dafür bräuchte es eine Impfpflicht, sagte Verdi-Sprecher Hans Sterr dem Bayerischen Rundfunk. Er dürfe seinen Mitarbeitern auch nicht mit Konsequenzen drohen.
Ob etwas „ohnehin rechtswidrig“ ist, entscheiden aber weder Journalisten noch Gewerkschafter, sondern Gerichte. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass die arbeitsrechtliche Frage nach einer Verpflichtung zur Impfung durch das Bundesarbeitsgericht geklärt werden muss. Und zwar sicher nicht einheitlich, sondern je nach Branche, genauem Tätigkeitsbereich und anderen Rahmenumständen.
Bis dahin ist diese Rechtsfrage schlicht und ergreifend ungeklärt. Arbeitsrechtlich spricht einiges dafür, dass man in einem laufenden Arbeitsvertrag nicht einfach neue Pflichten aufstellen und bei Nichtbefolgung sofort den Lohn streichen kann. Ob eine Impfung, sofern sie für den Betroffenen möglich ist, vielleicht eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ist, wird die Rechtsprechung klären müssen.
Denkbar wäre auch eine personenbedingte Kündigung, wenn sich ein Arbeitnehmer partout nicht impfen lassen will, der Arbeitgeber ihn dann aber aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht mehr so einsetzen kann wie gedacht – oder auch, weil er das Patienten nicht erklären kann, warum einer seiner Mitarbeiter nicht geimpft ist. All das hängt aber durchaus davon ab, wie schnell sich Impfungen hierzulande verbreiten werden.
Bis das durchentschieden ist, ist die Aussage des Verdi-Funktionärs (bzw. das Zitat, das ihm hier in den Mund gelegt wird) schlicht unredlich. Niemand kann jetzt in dieser Beziehung schon sagen, was rechtmäßig und was rechtswidrig ist. Si tacuisses.
In letzter Zeit sorgt eine Neuregelung im Zusammenhang mit – wie könnte es anders sein – Corona für Verwirrung. Dabei handelt es sich die kaum aussprechbare Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV), die sich wiederum auf das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) bezieht.
Diese Verordnung stammt vom 20.10.2020 und führt in ihrem einzigen inhaltlich relevanten Paragraphen aus:
§ 1 Verlängerung von Maßnahmen
Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Das irritiert etwas – darum ein paar Fragen und Antworten dazu:
In den letzten Tagen hat eine neue Diskussion in der Corona-Thematik begonnen: Die zwangsweise Unterbringung von „Quarantäne-Brechern“.
Wer sich über Quarantäne-Maßnahmen hinwegsetzt, soll in ehemaligen Asylbewerber-Unterkünften, in Gefängnissen, in speziellen Krankenhaustrakten oder gar in eigens dafür eingerichteten Lager untergebracht werden. Die Politik macht sich, so hört man in den Medien, schon gewisse Gedanken darüber, wie sie das genau organisieren will.
Eine solche Unterbringung von Personen in „Lagern“ weckt natürlich (gerade in Deutschland) sofort historische Assoziationen und Befürchtungen. Also was ist dran? Ein paar Fragen und Antworten dazu.
Erlauben die Corona-Gesetze eine Zwangseinweisung?
Ja. Und es sind auch nicht die speziellen Corona-Gesetze, sondern das Infektionsschutzgesetz. § 30 IfSG sieht die „Absonderung“ als Maßnahme vor.
Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift besagt, dass die Absonderung bei Patienten mit Lungenpest oder hämorrhagischem Fieber angeordnet werden muss. Sie kann (Abs. 1 Satz 2) auch bei anderen Krankheiten erfolgen. Das bedeutet aber zunächst nur eine Anordnung, der sich der Betroffene dann mehr oder weniger freiwillig unterwerfen soll.
Der Zwang kommt dann erst in Absatz 2 der Vorschrift ins Spiel: Ein Patient kann zwangsweise in einem abgeschlossenen Krankenhaus, in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses oder in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung untergebracht werden, wenn er die Anordnungen nicht befolgt oder aufgrund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er die Anordnungen nicht befolgen wird.
Zugegeben, ich habe eine Clickbaiting-Überschrift gewählt. Leider hab ich partout keine Möglichkeit gesehen, auch noch den Begriff „Bitcoin“ unterzubringen, um diese zu perfektionieren.
Die aktuellen Vorgänge rund um die konzertierte Aktion gegen die Social-Media-Präsenz des noch amtierenden US-Präsidenten Donald Trump haben auch die deutsche Politik auf den Plan gerufen. Nach einem an Fremdscham kaum zu überbieten Angebot des Musterdemokraten Heiko Maas, einen „Marshall-Plan“ für die Demokratie in den USA zu schaffen, gab es unerwartet auch Kritik am Vorgehen gegen Trump.
Seibert-Aussage
Regierungssprecher Steffen Seibert wird folgendermaßen für die Bundeskanzlerin zitiert:
Die Meinungsfreiheit als Grundrecht von elementarer Bedeutung könne aber nur durch den Gesetzgeber, nicht nach der Maßgabe von Unternehmen eingeschränkt werden.
Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/merkel-trump-twitter-103.html
Die Corona-Krankheit hat die Bundesrepublik nun schon bald ein Jahr im Griff. Seitdem gab es zahlreiche Gesetzesänderungen und geradezu unüberschaubar viele Verordnungen. Was es dagegen kaum gab, warum Verfassungsänderungen.
Bisher nur eine temporäre GG-Änderung
Die einzige Änderung am Grundgesetz war die Einführung von Artikel 143h GG. Dieser sah einen Finanzausgleich durch Bund und Länder an die Gemeinden vor, um diese für den Corona-bedingten Rückgang der Gewerbesteuer zu entschädigen. Nach Abwicklung der Zahlungen wurde er auch sogleich wieder abgeschafft.
„Ich fühle meine Rechte nicht beschränkt oder bedroht.“
Ein solcher Button wird gerade eifrig über Soziale Medien geteilt. Grundaussage soll also sein, dass die Corona-Maßnahmen des Staates die Rechte der Bürger gar nicht einschränken. Zumindest fühlt man das.
Corona-Regeln greifen in viele Grundrechte ein
Gefühle sind freilich etwas Schönes. Sie sollten aber auch eine gewisse Verbindung zur Realität wahren. Und selbstverständlich bedeuten praktisch alle Gebote und Verbote, die der Gesetzgeber und die Regierungen im Hinblick auf die Pandemiebekämpfung erlassen haben, Eingriffe in Grundrechte:
In der Diskussion rund um Corona vergeht kaum eine Stunde ohne einen neuen schlagzeilenträchigen Vorschlag. Aktuell wird diskutiert, ob bspw. „Corona-Leugner“ bei Triage-Entscheidungen eine niedrigere Priorität erhalten oder Menschen, die sich einer Impfung verweigert haben, gar keine Behandlung erwarten dürfen.
Regelung wäre wohl verfassungswidrig
Solche Diskussionen sind wohl in erster Linie als pädagogischer Anstoß zu sehen, die eigene Haltung und deren angeblich konsequentes Zuendedenken zu hinterfragen. Komplett als unerste Provokation sollte man sie aber dennoch nicht abtun, darum möchte ich ein paar grobe Gedanken dazu niederschreiben.