Welches Gericht ist zuständig?

Mich hat eine Anfrage erreicht, wie man denn in Auseinandersetzungen mit Behörden feststellen kann, welche Gerichte zuständig sind. Fragen nach Gerichtszuständigkeiten sind in diesem Bereich oft nicht so leicht zu beantworten:

Grundsätzlich kann man sagen, dass für Auseinandersetzungen zwischen dem Bürger und Behörden die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Soweit es um sozial- oder steuerrechtliche Angelegenheiten geht, entscheiden spezialisierte Verwaltungsgerichte, nämlich die Sozialgerichte bzw. Finanzgerichte.

Allerdings sind bspw. Staatshaftungsklagen aus historischen Gründen vor den Landgerichten zu erheben, obwohl diese eigentlich auch vor die Verwaltungsgerichte gehören würden.

Bei Auseinandersetzungen mit der Polizei sind auch die Verwaltungsgerichte zuständig, allerdings nur, wenn es sich um polizeiliches Handeln aus ordnungs-/sicherheitsrechtlichen Aspekten handelt. Soweit die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung tätig war, sind die Strafgerichte zuständig. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft nicht so einfach.

Wenn es um die Entziehung der persönlichen Freiheit, also Verhaftung im weitesten Sinne und aus welchem Anlass auch immer geht, sind dagegen fast in jedem Fall die Amtsgerichte zuständig.

Auseinandersetzungen mit dem Jugendamt, das auch eine Behörde darstellt, gehören dagegen grundsätzlich vor die Familiengerichte, die auch zur Zivilabteilung des Amtsgerichts gehören.

Es kommt auch durchaus einmal vor, dass sich die Gerichte nicht einig sind, wer eine bestimmte Entscheidung nun treffen muss oder darf. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liegt aber nur vor, wenn eine willkürliche Falschzuordnung eines Verfahrens zu einem bestimmten Gericht erfolgt ist.

Was ist eigentlich ein Völkerrechtler?

Völkerrecht ist eine sehr spezielle Rechtsmaterie.
Völkerrecht ist eine sehr spezielle Rechtsmaterie.
In den letzten Tagen hat eine juristische Profession endlich die Aufmerksamkeit bekommen, die sie verdient. Die halbe Republik hat sich Gedanken darüber gemacht, wer bzw. was eigentlich ein Völkerrechtler ist.

Strafrecht schützt Titel als „Völkerrechtler“ nicht

Fangen wir mal, für die Thematik nicht ganz ungewöhnlich, bei der Gesetzeslage an. Welche Selbstbetitelungen rechtlich geschützt sind, regelt § 132a StGB, der den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen unter Strafe stellt. Dort aufgeführt ist die Bezeichnung als Rechtsanwalt, nicht aber die des Völkerrechtlers. Der Begriff „Völkerrechtler“ ist auch nicht „zum Verwechseln“ ähnlich mit dem des Rechtsanwalts. Und schließlich handelt es sich dabei auch nicht um einen akademischen Grad, einen Titel oder eine öffentliche Würde, da es keinen Studiengang namens „Völkerrecht“ gibt und die Bezeichnung „Völkerrechtler“ hierzulande nirgend verliehen wird.

Frau Baerbock macht sich also mit einiger Sicherheit nicht strafbar, wenn sie sich als Völkerrechtlerin bezeichnet. Falls man eine persönliche Aufrichtigkeit diesseits des Hauptmanns von Köpenick sein eigen nennen will, ist das aber nicht alles.

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Das „Klima-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts

Klimaapokalyptische Vorstellungen sind im deutschen Verfassungsrecht angekommen.
Klimaapokalyptische Vorstellungen sind im deutschen Verfassungsrecht angekommen.
Zum heute veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben sich Politik und Medien bereits hinlänglich geäußert. Das Gericht hat (relativ kleine) Teile des Bundes-Klimaschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt, da dieses nicht weitgehend genug und nicht klimaschützend genug ist.

Vor einer eingehenden Urteilsbesprechung möchte ich nur einmal einzelne Gedanken aus Sicht eines Verfassungsrechtlers dazu niederschreiben:
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Änderung des IfSG: Corona-Zentralismus

Der Bundestag soll eine Änderung des IfSG verabschieden.
Der Bundestag soll eine Änderung des IfSG verabschieden.
Die Bundesrepublik ist ein Zentralstaat mit vorsichtigen föderalen Ansätzen. Ausfluss dieser Verfasstheit ist die Zuständigkeit der Länder für einige politische Themen. Auch im Infektionsschutzgesetz hat man dem Rechnung getragen, indem man die Länder ermächtigt hat, auf dem Verordnungswege die Schutzmaßnahmen gegen die Pandemie zu beschließen.

Bund soll Corona-Zuständigkeit erhalten

Es kommt nun aber anscheinend, wie es kommen musste: Der Bund wird wesentliche Kompetenzen in der Corona-Bekämpfung an sich ziehen. Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung steht wohl schon, veröffentlicht ist er anscheinend noch nicht. Was die Presse berichtet, klingt jedenfalls danach, dass die Verordnungsermächtigung für Corona-Maßnahmen jedenfalls in bestimmten Fällen auf die Bundesregierung übergeht.

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Hammerschlags- und Leiterrecht

Hammern darf man in bestimmten Fällen auch beim Nachbarn.
Hammern darf man in bestimmten Fällen auch beim Nachbarn.
Irgendwann denkt man ja, man hätte alle merkwürdigen juristischen Begriffe mal gehört. In einer Facebook-Gruppe bin ich nun auf ein Begriffspaar gestoßen, das ich wirklich nett finde, mir bislang aber gar nicht geläufig war: Das Hammerschlagsrecht und das Leiterrecht.

Das stammt aus dem Nachbarschaftsrecht und erlaubt es, das Grundstück des Nachbar zu betreten, um dort Arbeiten an seinem eigenen Haus vorzunehmen, wenn man sonst nicht hinkäme. Man darf also den Hammer schwingen und eine Leiter aufstellen. Eine wunderbar plastische Bezeichnung, die natürlich außer dem Hämmern auch noch andere Tätigkeiten und außer einer Leiter auch Gerüste erlaubt.
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Corona-Impfung: 90 % geringere Ansteckungswahrscheinlichkeit

Nach voller Immunisierung durch Corona-mRNA-Impfungen wird eine Virusweitergabe zu 90 % ausgeschlossen.
Nach voller Immunisierung durch Corona-mRNA-Impfungen wird eine Virusweitergabe zu 90 % ausgeschlossen.
Seit mittlerweile zwölf Monaten gibt es die verschiedenen Corona-Maßnahmen. In deren Rahmen werden unsere Grundrechte so weitgehend und so intensiv eingeschränkt wie niemals zuvor in der Bundesrepublik.

Gerechtfertigt wird dies mit dem Schutz der Gesamtbevölkerung vor einer ernsten Erkrankung mit „CoViD-19“. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einschränkungen ist also die Gefahr, dass man eine andere Person mit dem Virus infizieren und damit an ihrer Gesundheit schädigen kann.

Wenn diese Gefahr nachweislich nicht besteht, dann sind die Grundrechtseinschränkungen nicht gerechtfertigt. Das wäre also bspw. dann der Fall, wenn man nach einer Impfung mit absoluter Sicherheit niemanden mehr anstecken könnte. Wenn das bewiesen wäre, dürfte der Staat die Grundrechte dieser Person nicht mehr einschränken.

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Genießen Politiker wirklich Immunität vor Strafverfolgung?

Eine weit verbreitete Ansicht geht davon aus, dass sich die Politik deswegen so ziemlich alles erlauben kann, weil die Politiker vor jedes Strafverfolgung geschützt seien. Aber stimmt das wirklich?

Richtig ist, dass es diese sogenannte Immunität gibt. Allerdings gilt diese schon einmal nicht für alle Politiker, sondern nur für Parlamentsabgeordnete. Hinsichtlich der Landtage ist dies in den Länderverfassungen geregelt, hinsichtlich der Bundestagsabgeordneten im Grundgesetz (Art. 46), was aber auch für den Bundespräsidenten entsprechend gilt (Art. 60 Abs. 4).

Immunität im Grundgesetz

In Art. 46 Abs. 1 GG ist zunächst einmal die sog. Indemnität als Unterfall der Immunität geregelt:

Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

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Postboten als Aushilfssheriffs?

Der Postler als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft? Ganz so ist es nicht.
Der Postler als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft? Ganz so ist es nicht.
Das Postgesetz wird bald überarbeitet, ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt vor. Eine Vorschrift daraus hat nun besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gefunden. Angeblich sollen Briefträger und Paketboten künftig das Recht bekommen, alle Pakete, die ihnen verdächtig vorkommen, zu öffnen und den Inhalt zu kontrollieren.

Der Focus fasst dies in der Überschrift „Jeder Postbote darf jetzt Pakete öffnen, wenn er Drogen oder Waffen darin vermutet“ zusammen. Vor unserem geistigen Auge taucht das Bild eines Postmitarbeiters auf, der ein Paket kritisch mustert, vielleicht sachte schüttelt und sich dann denkt „Da könnte doch ein Revolver drin sein, das mach ich mal lieber auf“.

Das wäre ein erheblicher Eingriff in das Briefgeheimnis, das als Teil des Post- und Fernmeldegeheimnisses Verfassungsrang besitzt. Kann das sein?

Diese Änderungen stammen aus dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern“, der derzeit als Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundestags vorliegt.

In das Postgesetz wird ein § 39 Abs. 4a eingefügt, der folgenden Inhalt bekommen soll:

Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
(hier folgt eine lange Liste von Straftaten)
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird.

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Rechtliches zum Geocaching

Geocaching ist ein nettes Hobby, bei dem man kleine versteckte Gegenstände („Caches“) in der Natur sucht. Aber wie alles im Leben unterfällt natürlich aus diese Beschäftigung den Rahmenbedingungen von Recht und Gesetz.

Unter https://recht-faq.de/rechtliche-fragen-zum-geocaching/ habe ich mit einer Fragensammlung rund um das Geocaching begonnen.