Das Wesen des Beamtentums

Beamte stellen das Rückgrat der Verwaltung dar.
Beamte stellen das Rückgrat der Verwaltung dar.
In der politischen Diskussion wird immer wieder eingewandt, Beamte bekämen ja mehr Pension als normale Rentner, obwohl sie nichts in die entsprechenden Kassen einzahlen.

Zum einen kann man das alleine nicht betrachten, sondern muss das gesamte Beamtenverhältnis sehen: Ob die Pension jetzt hoch, niedrig oder genau angemessen ist, ist keine isolierte Frage, sondern kann nur zusammen mit den übrigen Bezüge des Beamten betrachtet werden. Wer sich für die Anstellung als Beamter entscheidet, entscheidet sich für das „Gesamtpaket“ von der Verbeamtung bis zum Pensionseintritt und darüber hinaus bis zum Lebensende.

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Impfpflicht oder Impfzwang?

Die Streckbank - intensives Zwangsmittel früherer Zeiten.
Die Streckbank – intensives Zwangsmittel früherer Zeiten.
Im Zusammenhang der immer näher rückenden vorgeschriebenen Impfung gegen das Corona-Virus wird gelegentlich über die Frage diskutiert, ob man eine solche gesetzlich angeordnete Impfung nun korrekterweise als Impfpflicht oder als Impfzwang deklarieren müsse. Nicht selten hört man dazu die Theorie, diese beiden Begriffe meinten etwas ganz Verschiedenes. Gibt es also, allgemein gesagt, in der Rechtssprache einen Unterschied zwischen Pflicht und Zwang?

Eine Pflicht ist „die Anforderung eines bestimmten Verhaltens“ (Köbler, Juristisches Wörterbuch). Einfacher gesagt ist es eben etwas, das man tun muss. Dieses „Müssen“ ergibt sich aus dem Gesetz oder (meist im Zivilrecht) aus einem Vertrag.

Zwang setzt Pflicht um

Als Zwang bezeichnet man dagegen „die Einwirkung auf einen Menschen oder eine Sache mit Gewalt“. Zwang im engeren Sinne meint den Verwaltungszwang, also die Durchsetzung einer Pflicht mit Gewalt. „Gewalt“ ist dabei nicht ganz so martialisch zu verstehen. Mittel des Zwangs können zwar die Zwangshaft, aber auch Zwangsgelder sein. Auch die Ersatzvornahme, also die recht friedliche Erledigung der Pflicht durch eine andere Person (z.B. das Abschleppen eines unerlaubt abgestellten Autos und das Schneiden einer vorschriftswidrig wuchernden Hecke) wird als Verwaltungszwang eingeordnet.

Kann man also sagen, dass eine Pflicht nur auf dem Papier steht, der Zwang dagegen der Umsetzung der Pflicht in der realen Welt dient? In gewisser Weise schon, aber das ist etwas missverständlich.

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Inzidenz Geimpfte/Ungeimpfte

Nach den offiziellen Daten des Freistaats Bayern sind die Corona-Inzidenzen der Ungeimpften stets weit höher als die der Geimpften. Nun stellte sich aber die Frage, wer hier als Corona-Fall zählt – jeder positiv Getestete oder nur ein Impfdurchbruch mit behandlungsbedürftigen Symptomen. In letzterem Falle wären die offiziellen Zahlen deutlich zu niedrig angesetzt und die Wirksamkeit der Impfung viel geringer.

Ich habe mich daher an das Bayerisches Landesamt für Gesundheit gewandt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihrer Homepage führen Sie unter
https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm#inzidenzgeimpft
die interessanten und erschreckenden Zahlen zur Inzidenz bei Geimpften und Ungeimpften auf.

Nun habe ich mich aber gefragt, wie die Inzidenz unter Geimpften berechnet wird: Zählt hier jeder positiv Getestete oder muss es zudem zu einem Impfdurchbruch nach RKI-Definition (also Vorliegen einer klinischen Symptomatik) gekommen sein?

Wenn Sie mir das – trotz naheliegender Belastung Ihres Hauses – kurz mitteilen könnten, wäre das für Diskussionen manchmal ganz hilfreich.
Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Hummel

Die Antwort kam zügig:

Sehr geehrter Herr Hummel,

vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung, das Anfrageaufkommen ist derzeit außerordentlich hoch. Gerne geben wir Ihnen Rückmeldung:

Wir freuen uns, dass unsere statistischen Informationen so aufmerksam verfolgt werden. Das LGL definiert im Konsens mit dem RKI einen wahrscheinlichen Impfdurchbruch als SARS-CoV-2-Infektion mit klinischer Symptomatik, die bei einer vollständig geimpften Person mittels PCR oder Erregerisolierung diagnostiziert wurde.

Zu den u.a. auf unserer Fallzahlenseite Coronavirus-Infektionszahlen in Bayern ausgewiesenen „Geimpften“ (geimpfte COVID-19 Fälle) werden jedoch nicht nur Impfdurchbrüche, sondern alle Personen gezählt, die zum Zeitpunkt der Infektion einen vollständigen Impfschutz hatten (= abgeschlossene Impfserie, nach der mindestens 14 Tage vergangen sind).

Wir hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

XXX


Servicestelle
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Eggenreuther Weg 43, 91058 Erlangen
servicestelle@lgl.bayern.de
www.lgl.bayern.de

Haftet der Staat bei einer Impfpflicht?

Eine Corona-Impfpflicht würde nichts am Ausgleich für Impfschäden ändern.
Eine Corona-Impfpflicht würde nichts am Ausgleich für Impfschäden ändern.
In der Diskussion um eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus wird des öfteren eingewandt, diese würde nicht kommen, weil der Staat dann für mögliche Impfschäden haften müsste. Tatsächlich würde eine gesetzlich angeordnete Impfpflicht aber nichts an der Haftungssituation ändern.

Die Haftung für Impfschäden ist im Wesentlichen in § 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. In § 60 Abs. 1 Satz 1 ist vorgesehen, dass der Staat den Betroffenen entschädigt, wenn er eine Gesundheitsverletzung wegen einer Impfung erleidet, die

  • Nr. 1: von der Gesundheitsbehörde des Bundeslandes empfohlen wurde,
  • Nr. 1a: gegen Corona verabreicht wurde, solange es noch keine Empfehlung gab,
  • Nr. 2: aufgrund des Infektionsschutzgesetzes durch eine Behörde angeordnet wurde oder
  • Nr. 3: durch ein Gesetz unmittelbar angeordnet wurde.

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Das Bundesverpetzungsgericht hat gesprochen

Ob eine Corona-Impfpflicht zulässig ist, kann aktuell noch niemand endgültig beurteilen.
Ob eine Corona-Impfpflicht zulässig ist, kann aktuell noch niemand endgültig beurteilen.
Eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus steht bereits am politischen und juristischen Horizont. Noch weiß niemand, ob eine solche überhaupt eingeführt wird, wie sie dann geregelt wird und ob sie in dieser Form verfassungskonform wäre. Verschiedene Verfassungsrechtler und andere Experten haben sich dazu geäußert, praktisch alle sehr zurückhaltend und abwägend. Denn die endgültige Entscheidung wird, das ist allen klar, bei den Verfassungs-, möglicherweise auch bei den Verwaltungsgerichten liegen.

Solche Überlegungen braucht es nun aber glücklicherweise nicht mehr, denn eine Internetplattform hat bereits ein endgültiges Urteil gesprochen und damit alle Zweifel beseitigt. Die „Volksverpetzer“, bisher eine Art PR-Agentur für Annalena Baerbock im Kampf gegen die Verschwörung durch Wirtschaftsradikale, Plagiatspedanten und rechte Medien, verkünden in Lettern, die sogar die Bild-Zeitung vor Neid erblassen lassen:

IMPFPFLICHT RECHTLICH MÖGLICH

IMPFPFLICHT VERSTÖSST NICHT GEGEN DAS GRUNDGESETZ – ANWALT JUN WIDERLEGT AUSREDE

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Das bayerische Katastrophenschutzgesetz

Wie katastrophal ist der Corona-Katastrophenfall in Bayern wirklich?
Wie katastrophal ist der Corona-Katastrophenfall in Bayern wirklich?
Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder hat erneut den Katastrophenfall im Freistaat ausgerufen. Die aktuelle Katastrophe heißt, natürlich, Corona. Zuvor galt der Katastrophenfall schon im Frühjahr 2020 und in der ersten Jahreshälfte 2021.

Doch was bedeutet dieser Katastrophenfall nun? Teilweise wurde dieser schon mit dem Kriegsfall gleichgesetzt. Mit einer solchen, im Grundgesetz als „Verteidigungsfall“ bezeichneten Lage hat diese Katastrophe freilich nichts zu tun.

Der Katastrophenfall bedeutet lediglich, dass das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) anwendbar ist. Aus diesem Grund ist es vielleicht ganz interessant, sich einmal anzuschauen, was dort drin steht.

Der Volltext des Katastrophenschutzgesetzes findet sich auf der Gesetzessammlung der Bayerischen Staatskanzlei.

Art. 1 Aufgabe

Im ersten Artikel findet sich einige grundlegende Festlegungen.

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Wald- und Wiesenanwalt

Wenn ich im Bekanntenkreis und gegenüber Kollegen erwähne, in welchen Rechtsbereichen ich tätig bin, ist die erste Frage, wie man auf ein solches Tätigkeitsgebiet kommt. Denn eine derart enge Spezialisierung wie meine Kanzlei sie aufweist, ist höchst ungewöhnlich. Rechtsanwälte, die ausschließlich im Staats- und Verfassungsrecht (und in ganz seltenen Fällen noch in verwandten Randgebieten) tätig sind, gibt es bundesweit wahrscheinlich kein Dutzend.

Da ist es wenigstens mal eine erfrischende Ausnahme, dass mich die Gegenpartei in einem Verfahren als „Wald- und Wiesenanwalt“ bezeichnet hat. Das ist doch wenigstens mal ein Lob, das ich selten höre. Die einzige botanische Bezeichnung, die mir sonst für die eher exotischeren Thematiken einfallen würde, wäre eigentlich der „Orchideenanwalt“.

Aber auch mit Streitigkeit rund um Wald und Wiese können Sie gerne zu mir kommen, sofern ein verfassungsrechtlicher Bezug vorhanden ist. In Ausnahmefällen kann ich mir hier sogar als Feld-, Wald- und Wiesenanwalt betätigen.

Ist das beA unsicher?

Ich habe hier schon öfter vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) berichtet. Dabei handelt es sich – kurz gesagt – um ein Nachrichtensystem, bei dem Anwälte, Gerichte und bestimmte Behörden miteinander kommunizieren können. Man kann sich das Ganze wie eine Webmail-Oberfläche vorstellen. Die Mitteilungen sind sicher, nachprüfbar und rein digital, was in einer Sparte, die heute noch erschreckend oft per Fax kommuniziert, sehr sinnvoll ist.

Zu meinem Leidwesen nimmt die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht am beA teil, obwohl es gerade hier aufgrund der dicken Schriftsätze und Anlagen sehr praktisch wäre.

Nun aber werden Stimmen laut, dass das beA doch nicht so sicher ist, wie man gemeint hat. Konkret geht es darum, dass das beA keinen Nachweis darüber bietet, welche Schriftsätze und Anlagen man genau geschickt hat.

Zwei Meinungen dazu:

Ich wage noch keine eigene Einschätzung dazu. Mich betrifft es ohnehin wenig, da ich an die Gerichte, die das beA überhaupt anwenden, meist nur Akteneinsichtsgesuche oder ähnliche Schriftsätze richte.

Wenn ich mal fristgebundene Anträge stelle, sind das in aller Regel Anhörungsrügen. Diese haben in aller Regel keinen Anhang, sondern bestehen nur aus einer einzigen PDF-Datei. Diese Datei kommt entweder beim Gericht an oder nicht. Wenn sie nicht ankommt, wird mich das Gericht fragen, warum ich eine leere Nachricht geschickt habe – dann kann sich zur Not ein Sachverständiger in mein beA-Postfach einloggen und überprüfen, dass ich nicht Nichts abgeschickt habe.

Möglicherweise wird sich das als ein Scheinproblem herausstellen. Aber für Rechtsanwälte, die im Zweifel Jahre später nachweisen müssen, dass sie irgendeinen Nachweis auch wirklich mitgeschickt haben, dürfte zumindest ein gewisses Unbehagen bleiben.

Artikel zu Gnadengesuchen

Seit einiger Zeit bearbeite ich ein juristisches Feld, das sich am Schnittpunkt zwischen Staatsrecht und Strafrecht befindet, den Bereich der Gnadengesuche bzw. Begnadigungsentscheidungen.

Nun habe ich es endlich geschafft, ein paar grundlegende informative Texte dazu zu veröffentlichen. Auch mein geschätzter Kollege David-Joshua Grziwa, mit dem ich dabei häufig zusammenarbeite, hat einen Artikel dazu verfasst.

Viel Spaß beim Lesen!