Welches Formerfordernis gilt, hängt stark vom jeweiligen Rechtsbereich und der konkreten gesetzlichen Regelung ab. Eine pauschale oder logische Antwort gibt es nicht.„Ist das gültig? Wir haben doch nichts Schriftliches!“
Viele Menschen gehen davon aus, dass ein Dokument wirksam ist, sobald es unterschrieben wurde – und umgekehrt: Ohne Unterschrift sei es unwirksam.
Das ist in dieser Pauschalität aber ein Irrtum.
Im deutschen Recht gibt es unterschiedliche Formerfordernisse. Mal reicht eine E-Mail. Mal ist eine eigenhändige Unterschrift zwingend. Manchmal genügt selbst das nicht – dann braucht es einen Notar. Und im Prozessrecht reicht die Schriftform teilweise nicht einmal mehr aus.
Hier ein hoffentlich verständlicher Überblick – mit den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen.
Das Sexualstrafrecht ist von gesellschaftlichen Änderungen abhängig wie kaum ein anderer juristischer Bereich.Die Geschichte des Sexualstrafrechts in Deutschland spiegelt nicht nur juristische Reformen, sondern auch tiefgreifende gesellschaftliche Veränderungen wider. Der Vergleich zwischen dem Strafgesetzbuch von 1871 und der heutigen Rechtslage zeigt eindrücklich, wie sich das Verständnis von Sexualität, Gewalt und individueller Freiheit gewandelt hat. Zugleich ist es aber auch Ausweis eines zunehmend aktionistischen Gesetzgebers, der möglichst jeden denkbaren Fall regeln will.
1871: Schutz der „Sittlichkeit“ und der Frau als Objekt
Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 wurden sexuelle Nötigung und Vergewaltigung als Straftaten gegen die „öffentliche Sittlichkeit“ konzipiert. Strafbar war nur die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit Lebensgefahr – und nur gegenüber Frauen.
Zudem war entscheidend, ob der Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe stattfand, denn innerhalb der Ehe galt die sexuelle Verfügbarkeit der Frau als selbstverständlich. Ein Strafantrag war zwingend erforderlich, was bedeutete, dass die staatliche Strafverfolgung in der Regel nur auf Initiative der Betroffenen eingreifen konnte.
Das Sexualstrafrecht diente damit primär dem Schutz gesellschaftlicher Moralvorstellungen und tradierter Geschlechterrollen, nicht der individuellen sexuellen Integrität oder Selbstbestimmung. Die Frau erschien als zu schützendes Objekt, nicht als selbstbestimmtes Subjekt.
2026: Schutz der sexuellen Selbstbestimmung jedes Menschen
Heute ist der zentrale Maßstab die sexuelle Selbstbestimmung – ein Ausdruck moderner Werte wie Autonomie, Gleichheit und Menschenwürde. Der § 177 StGB schützt alle Menschen, unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung oder Beziehungsstatus. Entscheidend ist allein der erkennbare Wille der betroffenen Person – wird dieser missachtet, ist die Handlung strafbar. Auch das Ausnutzen von Überraschungsmomenten, hilflosen Zuständen oder subtiler Drucklagen ist strafrechtlich erfasst.
Diese Ausweitung des Tatbestandes spiegelt das gewandelte Verständnis sexueller Gewalt wider: Nicht nur körperliche Gewalt, sondern jede Form der Missachtung von Grenzen kann heute Unrecht darstellen. Damit wurde das Strafrecht an gesellschaftliche Erkenntnisse angepasst, insbesondere an die Erfahrung von Betroffenen, dass viele Übergriffe ohne sichtbare Gewalt, aber mit massiver psychischer oder sozialer Zwangslage erfolgen.
Zugleich wurde eine Vielzahl von Handlungen kriminalisiert, die man zwar schon immer als „sozial unerwünscht“, aber eben nicht als kriminelles Unrecht angesehen hat.
Ausweitung der StGB-Normen
Dementsprechend ist auch der Gesetzestext in dieser Hinsicht rapide gewachsen:
Das Justizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Qualifikationstatbestände bei Sexualdelikten (§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB) und schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) um „Mittel“ erweitert. Damit soll klargestellt werden: Wer bei Vergewaltigung oder Raub nicht nur Waffen oder gefährliche Werkzeuge, sondern auch gefährliche Mittel (etwa Flüssigkeiten) einsetzt, fällt unter die Qualifikation – mit Mindeststrafe von fünf Jahren. Der Entwurf geht nach Angaben des Ministeriums in die Länder- und Verbändeanhörung.
Bisherige Rechtslage: Die genannten Qualifikationen nennen bislang nur „Waffen oder ein anderes gefährliches Werkzeug“. Auf dieser Grundlage hat der BGH entschieden, dass K.O.-Tropfen kein „Werkzeug“ sind: „Werkzeug“ meine einen geformten Gegenstand; Flüssigkeiten oder Gase hätten keine feste Form und erfüllten das Merkmal deshalb nicht. Strafschärfungen blieben bislang v. a. der Strafzumessung vorbehalten; in Extremfällen kommen andere Qualifikationen in Betracht (z. B. konkrete Todesgefahr bei § 177 Abs. 8 Nr. 2 b StGB).
Ein investigativer Reporter und die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ziehen mit einer Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe. Auslöser ist eine rechtskräftige Verurteilung, weil der Journalist in einer Berichterstattung zwei kurze wörtliche Passagen aus einem Beschwerdebeschluss zitiert hatte. Die Revision blieb ohne Erfolg. Damit steht eine alte Streitfrage wieder auf der Agenda des Bundesverfassungsgerichts: Darf die Presse in laufenden Strafverfahren wörtlich aus amtlichen Dokumenten zitieren – und wenn ja, in welchen Grenzen?
Strafnorm gegen wörtliche Zitate
Kern des Konflikts ist § 353d Nr. 3 StGB. Die Norm verbietet die wörtliche Veröffentlichung von Anklageschriften und anderen amtlichen Schriftstücken aus einem anhängigen Strafverfahren „ganz oder in wesentlichen Teilen“. Was „wesentlich“ ist, bleibt im Gesetz offen. Eine ausdrückliche Ausnahmeregel für qualifizierte Presseberichterstattung kennt der Wortlaut nicht. Die Norm schützt legitime Belange – die Unvoreingenommenheit des Verfahrens, Persönlichkeitsrechte und die Unschuldsvermutung –, gerät aber dort ins Schlingern, wo journalistische Sorgfalt aus Gründen der Authentizität gerade den Originalwortlaut benötigt.
Der Grabstein für Andreas Gruber, Viktoria Gabriel und die anderen Opfer.Zum Fall Hinterkaifeck habe ich schon einmal etwas geschrieben. Dabei handelt es sich um einen unaufgeklärten Mordfall aus dem Jahr 1922 – sechs Menschen wurden auf einem oberbayerischen Bauernhof getötet. Als wäre das nicht schon schlimm genug, gibt es noch allerlei düstere Hintergründe rund um diese Vorkommnisse.
Ganz zentral dafür ist das vermutete inzestuöse Verhältnis zwischen zwei der Getöteten, nämlich Andreas Gruber und seiner Tochter Viktoria. Für besondere Verwunderung sorgt dabei, dass es deswegen einen Strafprozess gab, an dessen Ende beide verurteilt wurden und eine Freiheitsstrafe verbüßen mussten. Dass auch das Opfer Viktoria Gruber (verheiratete Gabriel) inhaftiert wurde, wird meist mit Unverständnis aufgenommen.
Wie kann das also sein?
Die Strafnorm zu Inzest lautete nach dem Reichs-Strafgesetzbuch von 1871, das auch in der Weimarer Republik noch ohne größere Änderungen galt:
Unter dem Titel „Verbeamtete Anwälte“ haben meine Kollegen Johanna Braun und Nico Werning einen sehr interessanten Beitrag zu den Hintergründen und Ausblicken des Rechtsinstituts der Pflichtverteidigung veröffentlicht.
Besonders interessante find ich die historischen Rückblicke, aus denen sich der Charakter der Pflichtverteidigung als „Verurteilungsbegleitung“ sehr deutlich zeigt.
Mich hat eine Anfrage erreicht, wie man denn in Auseinandersetzungen mit Behörden feststellen kann, welche Gerichte zuständig sind. Fragen nach Gerichtszuständigkeiten sind in diesem Bereich oft nicht so leicht zu beantworten:
Grundsätzlich kann man sagen, dass für Auseinandersetzungen zwischen dem Bürger und Behörden die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Soweit es um sozial- oder steuerrechtliche Angelegenheiten geht, entscheiden spezialisierte Verwaltungsgerichte, nämlich die Sozialgerichte bzw. Finanzgerichte.
Allerdings sind bspw. Staatshaftungsklagen aus historischen Gründen vor den Landgerichten zu erheben, obwohl diese eigentlich auch vor die Verwaltungsgerichte gehören würden.
Bei Auseinandersetzungen mit der Polizei sind auch die Verwaltungsgerichte zuständig, allerdings nur, wenn es sich um polizeiliches Handeln aus ordnungs-/sicherheitsrechtlichen Aspekten handelt. Soweit die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung tätig war, sind die Strafgerichte zuständig. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft nicht so einfach.
Wenn es um die Entziehung der persönlichen Freiheit, also Verhaftung im weitesten Sinne und aus welchem Anlass auch immer geht, sind dagegen fast in jedem Fall die Amtsgerichte zuständig.
Auseinandersetzungen mit dem Jugendamt, das auch eine Behörde darstellt, gehören dagegen grundsätzlich vor die Familiengerichte, die auch zur Zivilabteilung des Amtsgerichts gehören.
Es kommt auch durchaus einmal vor, dass sich die Gerichte nicht einig sind, wer eine bestimmte Entscheidung nun treffen muss oder darf. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liegt aber nur vor, wenn eine willkürliche Falschzuordnung eines Verfahrens zu einem bestimmten Gericht erfolgt ist.
Keine Behandlung bei falscher Einstellung zum Corona-Virus? Eine seltsame Vorstellung.In der Diskussion rund um Corona vergeht kaum eine Stunde ohne einen neuen schlagzeilenträchigen Vorschlag. Aktuell wird diskutiert, ob bspw. „Corona-Leugner“ bei Triage-Entscheidungen eine niedrigere Priorität erhalten oder Menschen, die sich einer Impfung verweigert haben, gar keine Behandlung erwarten dürfen.
Regelung wäre wohl verfassungswidrig
Solche Diskussionen sind wohl in erster Linie als pädagogischer Anstoß zu sehen, die eigene Haltung und deren angeblich konsequentes Zuendedenken zu hinterfragen. Komplett als unerste Provokation sollte man sie aber dennoch nicht abtun, darum möchte ich ein paar grobe Gedanken dazu niederschreiben.
Die Strafabteilung des AG München ist hier untergebracht. Dieses Gebäude sieht man beim „Beischläfer“ aber nicht.Früher hat Amazon mal Bücher verkauft, dann wurde es zum Vollsortiment-Kaufhaus, mittlerweile ist es auch ein Fernsehsender. Eine der Eigenproduktionen von Amazon Prime Video heißt „Der Beischläfer“ und spielt damit weniger auf Geschlechtsverkehr und mehr auf die angeblich passive Rolle beisitzender Richter bzw. (hier) Schöffen an.
Alte Bekannte in den meisten Rollen
Die Hauptfigur Charlie Menzinger wurde von seiner verstorbenen Frau (das ist etwas kompliziert, aber bisher nicht weiter von Bedeutung) als Schöffe für das Münchner Amtsgericht nominiert und wird am Anfang der Serie unerwartet und rabiat von der Polizei zu seinem Dienst verbracht. Gespielt wird er von Markus Stoll, den man bisher vor allem als Bühnenfigur Harry G kannte.
Die Maskenpflicht im Rahmen des Corona-Schutzes ist zum Politikum geworden.Die Maskenpflicht ist aktuell eines der größten Streitthemen rund um die „Corona-Pandemie“ und ihre rechtliche Behandlung. Eine spezielle Ausprägung davon ist die Maskenpflicht in Ladengeschäften. Diese sorgt regelmäßig für erbitterte Diskussionen und wird häufig garniert mit Geschichten über horrende Geldbußen, die Ladenbetreiber angeblich hätten zahlen müssen, weil Kunden im Geschäft keine Maske getragen hätten.
Dieser Text soll der Frage auf den Grund gehen, ob (bayerische) Unternehmer tatsächlich für die Einhaltung der Corona-Vorschriften in ihren Läden verantwortlich sind.
Die Rechtsgrundlage für Corona-Vorschriften im Freistaat, die sich wohl nicht mehr so sehr von derjenigen in anderen Bundesländern unterscheidet, ist die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020, letzte Änderung 12.11.2020. (Wenn Sie diesen Text etwas später lesen, haben sich die Daten sicher bereits geändert, da die einzelnen Verordnungen immer nur eine recht begrenzte Lebensdauer haben.)