Das Justizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Qualifikationstatbestände bei Sexualdelikten (§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB) und schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) um „Mittel“ erweitert. Damit soll klargestellt werden: Wer bei Vergewaltigung oder Raub nicht nur Waffen oder gefährliche Werkzeuge, sondern auch gefährliche Mittel (etwa Flüssigkeiten) einsetzt, fällt unter die Qualifikation – mit Mindeststrafe von fünf Jahren. Der Entwurf geht nach Angaben des Ministeriums in die Länder- und Verbändeanhörung.
Bisherige Rechtslage: Die genannten Qualifikationen nennen bislang nur „Waffen oder ein anderes gefährliches Werkzeug“. Auf dieser Grundlage hat der BGH entschieden, dass K.O.-Tropfen kein „Werkzeug“ sind: „Werkzeug“ meine einen geformten Gegenstand; Flüssigkeiten oder Gase hätten keine feste Form und erfüllten das Merkmal deshalb nicht. Strafschärfungen blieben bislang v. a. der Strafzumessung vorbehalten; in Extremfällen kommen andere Qualifikationen in Betracht (z. B. konkrete Todesgefahr bei § 177 Abs. 8 Nr. 2 b StGB).
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