Stimmenthaltung in bayerischen Kommunalparlamenten

Ein Klassiker im öffentlich-rechtlichen Teil des Jurastudiums in Bayern ist die Frage, was passiert, wenn sich ein Gemeinderatsmitglied der Stimme enthält. Die Musterlösung dafür lautet ungefähr:
1. Das ist unzulässig, § 48 Abs. 1 Satz 2 der bayerischen Gemeindeordnung.
2. Deswegen darf aber nicht die ganze Abstimmung ungültig sein, sonst könnte ja jedes Mitglied jede Entscheidung torpedieren.
3. Wer sich enthält, kann nicht einfach zu den Ja- oder Nein-Stimmen gerechnet werden, da er ganz explizit weder ja noch nein gesagt hat.
4. Also wird seine Stimme einfach ignoriert – er hat mit der Enthaltung also genau das erreicht, was er wollte. „Stimmenthaltung in bayerischen Kommunalparlamenten“ weiterlesen