Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen des Notwehrrechts machen es dem Angegriffen viel zu schwer, sich zu verteidigen, ohne sich strafbar zu machen. Vor allem Laien kann in einem akuten Ausnahmezustand nicht abverlangt werden, in kürzester Zeit umfangreiche juristische Überlegungen anzustellen. Es ist Aufgabe der Politik, sich um eine Neufassung der Notwehrtatbestände zu kümmern, die der Ausnahmesituation des Opfers Rechnung tragen.
Das Notwehrrecht des deutschen StGB ist, wie wir im Rahmen dieser Reihe schon festgestellt haben, ziemlich weitgehend. § 32 Abs. 2 StGB besagt:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Wenn mich jemand angreift, darf ich mit wehren. Das ist klar, das ist präzise. Jeder Angriff reicht, jede Verteidigung ist zulässig. Keine Relativierung, keine Güterabwägung, kein Ausschluss besonders gewalttätiger Gegenwehr. „Notwehr (IV) – das Dilemma“ weiterlesen