Das Wasserrecht ist – man verzeihe das Wortspiel – eine ziemlich trockene Angelegenheit. Die übergroße Mehrheit der Bürger wird noch niemals etwas davon gehört haben (und eher selten selbst davon betroffen sein) und auch die meisten Juristen hören, wenn überhaupt, erst im Referendariat davon.
Dabei kann dieses Rechtsgebiet enorme Bedeutung haben. Es gehört zum öffentlichen Recht, also zum Verhältnis zwischen Staatsverwaltung und Bürger. Es präsentiert sich häufig als Anhang des Baurechts, aber während es beim Baurecht darum geht, ob man sein Eigentum bebauen darf, beschäftigt sich das Wasserrecht mit Einwirkungen auf Grundwasser und Oberflächengewässer, was beides als Allgemeingut angesehen wird, das dem Zugriff des Grundstückseigentümers entzogen ist.
Welche Gesetze gelten im Wasserrecht?
Seit der Föderalismusreform gilt die Bundeszuständigkeit für das Wasserrecht nicht mehr als Rahmengesetzgebung, sondern als konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungskompetenz der Länder. So gibt es einerseits das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) des Bundes, andererseits aber auch das Bayerische Wassergesetz (BayWG) des Freistaats.
Worauf ist das Wasserrecht anwendbar?
Wasser im Sinne des Wasserrechts sind das Grundwasser, alle oberirdischen natürlich oder künstlichen Gewässer in Betten (Seen, Bäche, Flüsse), das Meer, jedes wild abfließende Wasser (Quellen, Regenwasser, Schmelzwasser) sowie Heilquellen, nicht jedoch Be- und Entwässerungsgräben sowie isolierte kleine Teiche und Weiher. Die Definition ergibt sich aus §§ 2 und 3 Nr. 1 bis 3 WHG sowie Art. 1 BayWG.
Welche Handlungen regelt das Wasserrecht?
Das Wasserrecht beschäftigt sich mit folgenden Einwirkungen auf das Wasser:
- Ausbau (Herstellung, Beiseitigung oder Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer)
- echte/reguläre Benutzung (unmittelbare und absichtliche Einwirkung auf ein Gewässer zur Erreichung bestimmter Ziele)
- unechte/fiktive Benutzung (unabsichtliche Einwirkung auf ein Gewässer als Folge einer anderen Handlung)
- Unterhaltung (Pflege und Entwicklung eines Gewässers)
- Errichtung oder Veränderung von Anlagen (Bau von Einrichtungen gewisser Dauerhaftigkeit, die auf das Wasser einwirken könnte)
Wie handelt die Verwaltung im Wasserrecht?
Die staatliche Verwaltung ist grundsätzlich präventiv tätig, sie schützt die Gewässer also dadurch, dass sie entscheidet, welche Einwirkung auf das Wasser sie erlaubt und welche nicht. Dabei kann sie folgende Genehmigungen erteilen…
… beim Ausbau:
- Planfeststellung, § 68 I WHG (umfassende Prüfung des Ausbaus darauf, ob er wasserwirtschaftlich zu rechtfertigen ist mit Wirkung ggü. der Behörde und ggü. Dritten, z.B. Nachbarn)
- Plangenehmigung, § 68 II WHG (eingeschränkte Prüfung des Ausbaus mit eingeschränkter Wirkung ggü. Dritten)
… bei Benutzungen:
- Bewilligung, § 14 WHG (Schaffung einer befristeten, gesicherten Rechtsstellung für die Benutzung mit Wirkung ggü. Dritten)
- gehobene Erlaubnis, § 15 WHG (Unbedenklichkeitsbescheinigung mit eingeschränkter Wirkung ggü. Dritten, für die ein besonderes Interesse besteht)
- beschränkte Erlaubnis, § 10 WHG, Art. 15 BayWG (widerrufliche Befugnis zur Benutzung mit Duldungspflicht Dritter, für die kein besonderes Interesse bestehen muss)
… bei Anlagen:
- Genehmigung, § 36 WHG, Art. 20 BayWG (ergänzende Genehmigungspflicht für Bauvorhaben, die nach dem Baurecht verfahrensfrei sind)
Welche Interessen werden gegeneinander abgewogen?
Grundsätzlich haben die Belange der Wasserwirtschaft und der Allgemeinheit Vorrang gegenüber privaten Interessen des Bauherrn. Zwingende öffentliche Belange und Rechte Dritter können nicht übergangen werden.
Konkret müssen allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 5 WHG), die Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6) und die Reinhaltung des Wasser (§§ 32, 45 und 48) beachtet werden. Auch Vorschriften anderer Rechtsbereiche (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht) werden berücksichtigt.
Dabei kommt die präventive Ausrichtung des Wasserrechts stets zum Tragen: Es ist nicht entscheidend, dass es sicher Nachteile für die zu berücksichtigenden Rechstgüter gibt, vielmehr reicht eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Einzelfall.