Wer an Alkoholismus leidet, kann trotzdem seine Einwilligung dazu verweigern, dass er unter Betreuung gestellt (also nach altem Sprachgebrauch „entmündigt“) wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:
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Wer an Alkoholismus leidet, kann trotzdem seine Einwilligung dazu verweigern, dass er unter Betreuung gestellt (also nach altem Sprachgebrauch „entmündigt“) wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: