Die Betreuungsanordnung von Alkoholkranken

Wer an Alkoholismus leidet, kann trotzdem seine Einwilligung dazu verweigern, dass er unter Betreuung gestellt (also nach altem Sprachgebrauch „entmündigt“) wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:

Entscheidung vom 20. Januar 2015, 1 BvR 665/14

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