Der Bundesgesetzgeber darf nicht einfach eine neue Steuerart aus dem Hut zaubern. Erhoben werden dürfen nur Steuern, die in den Art. 105 und 106 GG vorgesehen sind. Diesen Grundsatz, der bisher in der Literatur hoch umstritten war, hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt. In seiner gerade erst veröffentlichten Entscheidung hat es daher die Kernbrennstoffsteuer, die Betreiber von Atomkraftwerken seit einigen Jahren zahlen mussten, aufgehoben.
Mehr dazu auf urteilsbesprechungen.de: BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017, 2 BvL 6/13.