Der Außenbereich sind die Grundstücke, die nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Das ist also, grob gesagt, Wald und Wiese, Acker und Flur. Hier soll grundsätzlich nicht gebaut werden.
Nun ist es aber notwendig, auch diesen Bereich gelegentlich zu bebauen. Welche Vorhaben hier aber zulässig sind, wird hier aber sehr diffizil geregelt.
§ 35 des Baugesetzbuchs unterscheidet:
- privilegierte Vorhaben (Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8)
- subsidiär privilegierte Vorhaben (Abs. 1 Nr. 4)
- teilprivilegierte Vorhaben (Abs. 4)
- nichtprivilegierte Vorhaben (Abs. 2)