Wenn der Vertragspartner eine seiner vereinbarten Pflichten verletzt, will der andere häufig Ersatz seiner Schäden verlangen. Da es sehr verschiedene Konstellationen für Schadenersatz gibt, differenziert das Gesetz hier sehr genau.
§ 280 Abs. 1: Grundnorm
§ 280 Abs. 1 BGB sagt zunächst einmal sehr grundsätzlich, aber auch sehr weitgehend, dass der Schuldner einer vertraglichen Pflicht alle Schäden ersetzen muss, die aufgrund einer Verletzung dieser Pflicht beim Gläubiger entstehen. „Vertraglicher Schadenersatz“ weiterlesen