Schlüsselgewalt

Die Schlüsselgewalt ist ein Institut des Eherechts. § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert sie folgendermaßen:

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Um die Bedeutung dieser Vorschrift zu erfassen, muss man wissen, dass sich Recht und allgemeines Verständnis über die Wirkungen der Ehe hier sehr unterscheiden. Für Normalsterbliche ist es klar, dass die Ehepartner eine wirtschaftliche Einheit sind. Es gibt ein Familieneinkommen, das vom einen oder anderen oder von beiden erwirtschaftet wird. Und es gibt Familienausgaben, die vom einen oder anderen oder von beiden getätigt werden, um die Bedürfnisse der Familie zu decken. Eine strikte Trennung in „dein“ und „mein“ findet in aller Regel nicht statt.

Anders sieht es aber das BGB. Es gibt einen sogenannten „ehelichen Güterstand“, der normalerweise derjenige der Zugewinngemeinschaft ist. Das bedeutet, dass „das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt“ (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Jeder behält also alles, was er verdient oder sonst erwirbt, für sich.

Nun geht das Ende des 19. Jahrhunderts konzipierte BGB noch von einer sehr klassischen Rollenverteilung aus. Der Mann arbeitet und bringt das Geld nach Hause, die Frau kümmert sich um die Kinder und den Haushalt. Nun stünde die Frau aber vor dem Problem, dass sie die mit dem Haushalt zusammenhängenden Alltagsgeschäfte gar nicht erledigen könnte, da sie ja kein Geld verdient und das Geld ihres Mannes eben nicht das ihre ist.

Um dem abzuhelfen, gibt es zunächst einen Unterhaltsanspruch. Der verdienende Ehepartner muss dem anderen so viel Geld zukommen lassen, wie es „nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen“ (§ 1360a Abs. 1 BGB).

Ergänzend hierzu existiert aber noch die genannte Schlüsselgewalt, über die Mann und Frau zu Vertragspartnern werden, egal, wer von beiden das Geschäft abgeschlossen hat. Bei Haushaltsgeschäften wird also die Vermögenstrennung durchbrochen, weil das Geschäft eben beide gleichermaßen angeht.

Dadurch, dass beide Ehegatten verpflichtet und berechtigt werden, kann sich der Vertragspartner also direkt an den Berufstätigen halten, der in aller Regel einfach zu belangen ist. Und eine weitere Wertung ist historisch zu beachten: Da (auch) der Mann sämtliche Rechte aus dem Vertrag geltend machen kann, ist die Frau nicht in der misslichen, dass sie selbst vor Gericht ziehen muss, wenn der neue Geschirrspüler nicht funktioniert. Hier kann der Mann selbst klagen, ohne dass er eine Abtretung, Bevollmächtigung oder ähnliche Erlaubnis seitens seiner Frau bräuchte.

Die Schlüsselgewalt nimmt eine Schlüsselstellung im Rahmen des Eherechts ein. Sie hat sicherlich archaische Wurzeln, ist aber auch heute noch von einiger Bedeutung. Zumindest verhindert sie (neben einigen anderen Vorschriften), dass sich die Eheleute einig sind, stets den möglichst mittellosen Partner teure Verträge abschließen zu lassen.

Kein Unterlassungsanspruch gegen Katzenbesuch

Zum Wesen des Eigentums an einer Sache gehört es, dass der Eigentümer frei darüber verfügen kann. Er selbst kann entscheiden, was er mit seinem Eigentum macht und wer es benutzen darf. Gegen unberechtigte Eingriffe kann er sich zur Wehr setzen. Kernvorschrift hierfür ist § 1004 BGB, der einen „Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch“ verbürgt. (Dieser Paragraph wird leider auch für missbräuchliche Abmahnungen analog verwendet, in seiner ursprünglichen Form ist er aber sehr sinnvoll.) § 1004 Abs. 1 BGB lautet:

Wird das Eigentum (…) beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Dementsprechend wollte es ein Grundstückbesitzer (nennen wir ihn Herrn A) auch nicht dulden, dass die Katze seines Nachbarn (nennen wir ihn Herrn B) in seinen Garten läuft. „Kein Unterlassungsanspruch gegen Katzenbesuch“ weiterlesen