Teil I dieser Reihe finden Sie hier und Teil II hier.
Der Anspruch von Kindern gegen Eltern auf Unterhalt gründet sich auf die recht unscheinbare Vorschrift des § 1601 BGB:
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Nach § 1602 haben auch Kinder nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können, müssen dafür aber – solange sie minderjährig sind – ihr Vermögen nicht einsetzen. „Kindesunterhalt (III): Anspruchsvoraussetzungen“ weiterlesen