Die Staatshaftung in Deutschland

Das Staatshaftungsrecht beschäftigt sich mit der Frage, ob, wann und wie der Staat für Fehlverhalten seiner Amtsträger und Organe Schadenersatz an betroffene Bürger leisten muss. Auf Bundesebene sind die Normen, die sich damit beschäftigen, äußerst überschaubar:

Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

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Das Staatshaftungsgesetz von 1982

Das Staatshaftungsgesetz des Bundes wurde 1981 verabschiedet und trat zum 1. Januar 1982 in Kraft. Es galt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 18. Oktober 1982 (also nicht einmal zehn Monate). Das BVerfG entschied, dass das Gesetz nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern der Bundesländer gehört, und es daher nichtig sei. Seitdem gilt in Deutschland wieder das bisherige System der Amtshaftung, das vor allem auf Gewohnheits- und Richterrecht aufbaut.

Staatshaftungsgesetz (StHG)

1. Abschnitt

Haftung für rechtswidriges Verhalten der öffentlichen Gewalt

§ 1 Haftung der öffentlichen Gewalt

(1) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr einem anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger dem anderen für den daraus entstehenden Schaden nach diesem Gesetz. „Das Staatshaftungsgesetz von 1982“ weiterlesen