Das Staatshaftungsgesetz von 1982

Das Staatshaftungsgesetz des Bundes wurde 1981 verabschiedet und trat zum 1. Januar 1982 in Kraft. Es galt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 18. Oktober 1982 (also nicht einmal zehn Monate). Das BVerfG entschied, dass das Gesetz nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern der Bundesländer gehört, und es daher nichtig sei. Seitdem gilt in Deutschland wieder das bisherige System der Amtshaftung, das vor allem auf Gewohnheits- und Richterrecht aufbaut.

Staatshaftungsgesetz (StHG)

1. Abschnitt

Haftung für rechtswidriges Verhalten der öffentlichen Gewalt

§ 1 Haftung der öffentlichen Gewalt

(1) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr einem anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger dem anderen für den daraus entstehenden Schaden nach diesem Gesetz.

(2) Das Versagen einer technischen Einrichtung gilt als Pflichtverletzung, wenn der Träger anstatt durch Personen durch diese Einrichtung öffentliche Gewalt selbständig ausüben läßt und das Versagen einer Pflichtverletzung dieser Personen entsprechen würde.

(3) Personen, die die Pflichtverletzung begehen, haften dem Geschädigten nicht.

§ 2 Schadensausgleich in Geld

(1) Der Träger hat den Schaden in Geld zu ersetzen. Der Geldersatz entfällt, wenn die Pflichtverletzung auch bei Beachtung der bei der Ausübung öffentlicher Gewalt den Umständen nach gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Satz 2 wird bei Versagen technischer Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) nicht angewandt.

(2) Besteht die Pflichtverletzung in einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff, so ist der Schaden auch bei Beachtung der nach Absatz 1 gebotenen Sorgfalt in Geld zu ersetzen.

(3) Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, ins besondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, sowie den Nichtvermögensschaden nach Maßgabe des § 7. Satz 1 wird bei Versagen technischer Einrichtungen ( 1 Abs. 2) und bei Grundrechtseingriffen (Absatz 2) nicht angewandt.

(4) Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, den Schaden mitverursacht, so hängen die Verpflichtung zum Geldersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vor wiegend von dem Geschädigten oder dem Träger verursacht worden ist. § 254 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird entsprechend angewandt.

§ 3 Folgenbeseitigung

(1) Besteht der Schaden in der Veränderung eines tatsächlichen Zustandes zum Nachteil des Geschädigten, so hat der Träger diese Folgen durch Herstellung des früheren oder, falls dies unzweckmäßig ist, eines gleichwertigen Zustandes zu beseitigen. Entsprechen des gilt, wenn ein durch die öffentliche Gewalt herbeigeführter Zustand nachträglich rechtswidrig wird, diese Folgen ihr als fortwirkender Eingriff zuzurechnen und nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften zu beseitigen sind.

(2) Die Folgenbeseitigung entfällt, soweit die Herstellung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Sie entfällt ferner, soweit der bestehende Zustand einem Verwaltungsakt oder einer anderen Entscheidung entspricht, die für den Geschädigten unanfechtbar geworden sind.

(3) Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, den rechtswidrigen Zustand mitverursacht, so kann der Geschädigte die Folgenbeseitigung nur verlangen, wenn er sich an ihren Kosten entsprechend dem Maße seiner Mitverursachung beteiligt; überwiegt seine Mitverursachung, so entfällt der Anspruch.

§ 4 Verhältnis der Haftungsarten

(1) Statt der Folgenbeseitigung kann der Geschädigte Geldersatz nach Maßgabe des § 2 verlangen. Der Träger kann jedoch die Folgenbeseitigung wählen, falls sie dem Geschädigten, auch hinsichtlich einer etwaigen Kostenbeteiligung nach § 3 Abs. 3, zuzumuten ist.

(2) Soweit die Folgenbeseitigung zum Schadensausgleich nicht genügt oder nach § 3 Abs. 2 oder 3 entfällt, kann der Geschädigte nach Maßgabe des § 2 Gelder- Satz verlangen.

§ 5 Haftung bei Rechtsprechung und Gesetzgebung

(1) Besteht die Pflichtverletzung in einer rechtswidrigen Entscheidung der rechtsprechenden Gewalt, die ein gerichtliches Verfahren mit bindender Wirkung beenden soll, oder in einer gerichtlichen Maßnahme, durch die die Grundlagen der Entscheidung gewonnen werden sollen, so tritt die Haftung nach diesem Gesetz nur ein, wenn die Pflichtverletzung eine Straftat ist und die Entscheidung rechtskräftig aufgehoben wird. Das gilt nicht, wenn ein Dritter durch die Pflichtverletzung geschädigt wird, den die bindende Wirkung der Entscheidung nicht betrifft. Für das sonstige Verhalten der rechtsprechenden Gewalt bleibt die Haftung nach diesem Gesetz unberührt.

(2) Besteht die Pflichtverletzung in einem rechtswidrigen Verhalten des Gesetzgebers, so tritt eine Haftung nur ein, wenn und soweit ein Gesetz dies bestimmt. Die Haftung für Pflichtverletzungen der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt, die ausschließlich auf dem Verhalten des Gesetzgebers beruhen, bleibt davon unberührt.

§ 6 Versäumen von Rechtsbehelfen bei Geldersatz

Der Geldersatz entfällt, wenn der Geschädigte es unterläßt, den Schaden durch Gebrauch eines förmlichen Rechtsbehelfs einschließlich der gerichtlichen Klageerhebung oder eines sonstigen ordentlichen gesetzlichen Verfahrensmittels zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der öffentlichen Gewalt abzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Geschädigte den Gebrauch des Rechtsbehelfs oder des sonstigen Verfahrensmittels ohne Verschulden versäumt hat.

§ 7 Nichtvermögensschaden

(1) Bei einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, der Gesundheit, der Freiheit oder einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ist der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4 angemessen in Geld zu ersetzen.

(2) Der Anspruch entfällt, soweit eine Folgenbeseitigung im Sinne des § 3 möglich ist und genügt oder so weit dem Geschädigten in anderer Weise Genugtuung geleistet worden ist.

(3) Der Anspruch ist erst übertragbar und vererblich, wenn er anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

§ 8 Rente und Kapitalabfindung

(1) Wird infolge der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist der Schaden durch Entrichtung einer Geldrente zu ersetzen.

(2) Die Geldrente ist monatlich im voraus zu entrichten. Dem Geschädigten gebührt der volle Betrag auch für den Zahlungszeitabschnitt, dessen Ende er nicht mehr erlebt.

(3) Statt der Rente kann der Geschädigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vor liegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.

§ 9 Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) Wird jemand getötet, so sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, der sie auf Grund rechtlicher Verpflichtung zu tragen hat.

(2) War der Getötete zur Zeit der Verletzung einem Dritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig oder konnte er ihm unterhaltspflichtig werden und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so ist ihm der Schaden durch Entrichtung einer Geldrente insoweit zu ersetzen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Im Falle der Tötung, der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung ist einem Dritten, dem der Geschädigte kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten in seinem Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, für die entgehenden Dienste der Schaden durch Entrichtung einer Geldrente zu ersetzen.

(4) Auf den Anspruch des Dritten werden § 2 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt.

§ 10 Mehrheit von Schuldnern

(1) Haben mehrere Träger die Pflichtverletzung zu verantworten, so ist jeder für den gesamten Schaden verantwortlich. Sie haften dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben dem Träger ein Dritter ersatzpflichtig, so wird Absatz 1 entsprechend angewandt.

(3) Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander richtet sich ihre Verpflichtung nach den Umständen, ins besondere nach der Schwere der jeweiligen Pflichtverstöße und dem Maße der Mitverursachung des Schadens.

§ 11 Rückgriff

Soweit die von einem Träger zu verantwortende Pflichtverletzung auf dem rechtswidrigen Verhalten eines anderen Trägers beruht, kann der in Anspruch genommene Träger gegen den anderen Rückgriff nehmen, wenn nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist; das gilt insbesondere für Maßnahmen der vollziehenden Gewalt, deren Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise auf Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung sowie auf der Weisung oder auf der sonstigen notwendigen Mitwirkung einer anderen Behörde oder Stelle beruht. § 10 Abs. 3 wird entsprechend angewandt.

§ 12 Übertragene Gewalt

Ist der Träger keine juristische Person des öffentlichen Rechts, so haftet die juristische Person des öffentlichen Rechts, die die hoheitliche Befugnis übertragen hat. Bei verschuldeter Pflichtverletzung steht ihr ein Rückgriffsanspruch zu, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist, § 26 bleibt unberührt.

§ 13 Erlöschen der Ansprüche

(1) Die Ansprüche aus den § 2, 3 und 9 erlöschen drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der Behörde oder Stelle, aus deren Verhalten die Ansprüche hergeleitet werden, Kenntnis erhält, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Pflichtverletzung. Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Kenntnis des Schadens, der in einer Zustandsveränderung besteht, die Kenntnis der Umstände, die den Zustand rechtswidrig gemacht haben. Die Frist beginnt im Falle des § 5 Abs. 1 erst, wenn auch die gerichtliche Entscheidung aufgehoben ist. Ansprüche auf Rückstände von Renten erlöschen vier Jahre nach ihrer Fälligkeit.

(2) § 203, 205, 206 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 207 Satz 1, § 208, 209 Abs. 1 und 2 Nr.3 bis §§ 211, 212, 215 bis 219 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wer den entsprechend angewandt. Der Erhebung einer Klage im Sinne des § 209 Abs. 1 und des § 211 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Gebrauch eines Rechtsbehelfs gegen die Pflichtverletzung gleich.

(3) Schweben zwischen dem Träger und dem Geschädigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Frist gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.

(4) Die Ansprüche des Trägers aus § 10 Abs. 3, § 11 Satz 1 und § 1 2 Satz 2 erlöschen drei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens.

2. Abschnitt

Verhältnis zu anderen Regelungen

§ 14 Enteignung und Aufopferung

(1) Unberührt bleiben die Entschädigungsansprüche wegen Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl.

(2) Ist ein Eingriff, der auf Grund eines Gesetzes eine Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl bewirkt, rechtswidrig, so können die wegen des Eingriffs gesetzlich gewährten Entschädigungsansprüche neben Ansprüchen nach den § 2 und 3 geltend gemacht wer den.

(3) Bewirkt ein Eingriff eine Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl, ohne daß Art und Ausmaß der Entschädigung für diesen Eingriff gesetzlich geregelt sind, so haftet der Träger wie für einen rechtswidrigen Grundrechtseingriff sofern sich seine Haftung nicht nach den § 2 und 3 oder nach anderen Rechtsvorschriften bestimmt.

§ 15 Zusätzliche Anspruchsgrundlagen

Neben den Ansprüchen nach diesem Gesetz können wegen desselben Sachverhalts gegen den Träger Ansprüche geltend gemacht werden nach den Vorschriften über

1. die Haftung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und ähnlichen Rechtsverhältnissen einschließlich Dienstverhältnissen,

2. die Gefährdungshaftung, insbesondere der Inhaber oder Besitzer gefährlicher Betriebe, Anlagen und Stoffe, der Verursacher schädlicher Umwelteinwirkungen oder der Tierhalter,

3. die öffentlich-rechtliche Entschädigung zum Aus gleich oder zur Milderung hoheitlich verursachter Nachteile, soweit diese Entschädigungsansprüche nicht schon nach § 14 Abs. 2 und 3 geltend gemacht werden können,

4. die öffentlich-rechtliche Erstattung und ihr Verfahren, insbesondere nach der Abgabenordnung.

§ 16 Staatshaftung nach Sondervorschriften

Ansprüche können nach diesem Gesetz nur geltend gemacht werden, soweit sie nicht abschließend geregelt sind in den Vorschriften

1. über die Haftung der Deutschen Bundespost,

2. über die Haftung für Amtspflichtverletzung nach der Bundesnotarordnung,

3. über die Beschränkung der Haftung eines Trägers bei Unfällen von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern, Soldaten, Strafgefangenen, Kindern, Schülern, Lernenden, Studierenden sowie anderen Personen, die in einem ähnlichen Verhältnis zu dem Träger stehen,

4. des Zwangsvollstreckungsrechts einschließlich derjenigen des Verwaltungsvollstreckungsrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich derjenigen des Register- und Grundbuchrechts,

5. über die Beschränkung der Haftung in Abgabenangelegenheiten nach der Abgabenordnung.

§ 17 Haftungsabgrenzung zum Privatrecht

(1) Die Haftung des Trägers aus seiner Teilnahme am Privatrechtsverkehr richtet sich nach den dafür gelten den Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Träger haftet auch für hoheitliches Verhalten nur nach den Vorschriften des Privatrechts

1. bei der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke, Gewässer, Bauwerke und sonstige Anlagen,

2. bei der Teilnahme am Land-, Wasser- und Luftverkehr,

3. bei der Beförderung von Personen und Gütern durch Verkehrsbetriebe einschließlich der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost im Postreisedienst,

4. bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung mit Ausnahme der Behandlung, die gegen den Willen des Behandelten durchgeführt wird, und

5. bei der Versorgung mit Wasser und Energie.

Die in den § 14 und 15 bezeichneten Ansprüche können neben den in Satz 1 bezeichneten Ansprüchen geltend gemacht werden, wenn sie denselben Sachverhalt betreffen.

(3) Die Pflicht zur Verkehrssicherung für Straßen, Wege, Plätze und für Wasserstraßen und Wasserflächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als eine Pflicht des öffentlichen Rechts; für ihre Verletzung haftet der Träger nur nach diesem Gesetz. § 2 Abs. 2 wird insoweit nicht angewandt.

(4) Personen, durch die der Träger die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausübt, haften dem Geschädigten nicht. An ihrer Stelle haftet der Träger, für den sie die Tätigkeit ausgeübt haben.

3. Abschnitt

Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 18 Rechtsweg für Staatshaftungsstreitigkeiten

(1) Für Streitigkeiten über Geldersatz nach den § 2, 9 und 14 Abs. 3 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

(2) Für Streitigkeiten über Folgenbeseitigung nach § 3 ist der Rechtsweg zu dem Gerichtszweig gegeben, in dem über die Rechtmäßigkeit der die Staatshaftung begründenden Ausübung öffentlicher Gewalt zu entscheiden ist. Für Streitigkeiten dieser Art wegen Ausübung rechtsprechender Gewalt ist der Rechtsweg zu dem Gerichtszweig gegeben, dem das Gericht angehört oder den es bildet.

§ 19 Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

(1) Soweit für Staatshaftungsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Über die Staatshaftungsstreitigkeiten entscheidet die Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Behörde oder Stelle liegt, aus deren Verhalten Ansprüche auf Geldersatz oder Folgenbeseitigung hergeleitet werden.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Staatshaftungsstreitigkeiten zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die Parteien können sich vor den nach Absatz 2 bestimmten Gerichten auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde.

§ 20 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen

(1) Soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, werden auf Staatshaftungsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten die Zivilprozeßordnung und vor den Gerichten für Arbeitssachen das Arbeitsgerichtsgesetz angewandt. Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden im Urteilsverfahren.

(2) Im Falle der Untätigkeit gilt § 27 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend.

(3) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es kann die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Parteien auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.

(4) Soweit der Vollzug einer rechtswidrigen Maßnahme rückgängig zu machen ist oder soweit sonst die Folgen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt zu beseitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß und wie die Folgen zu beseitigen sind.

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