Ein uraltes Problem, mit dem sich alle Rechtsordnungen beschäftigt haben, ist die Problematik der Gefahrtragung bei Kaufverträgen. Was sich hier so hochgestochen anhört, behandelt eine eigentlich recht simple Frage: Was machen wir, wenn der verkaufte Gegenstand kaputt geht?
Nach Erfüllung
Wurden die Vertragspflichten vollständig erfüllt (§ 362), wurde also die Sache übergeben und übereignet, so hat der Verkäufer nichts mehr mit der Sache zu tun. Wenn diese also aus irgendeinem Grund zerstört wird, ist das prinzipiell nur das Pech des neuen Eigentümers, also des Käufers. „Die Gefahrtragung beim Kauf“ weiterlesen