„Bullen raus aus der Versammlung!“

Dieser Satz hat den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) 250 Euro gekostet. Nicht, weil sich ein Polizist wegen dieser etwas despektierlichen Bezeichnung beleidigt gefühlt hätte. Es ging vielmehr um die Art und Weise, wie der Satz gefallen ist: Durch ein Megaphon bei einer Demonstration.

Eine Demonstration ist eine Versammlung, die durch die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geschützt ist. Für Versammlungen braucht man grundsätzlich keine Erlaubnis. Das Versammlungsgesetz des Freistaats Bayern sieht lediglich vor, dass man die Versammlung anmelden muss (Art. 13 VersG). Man teilt also spätestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung der zuständigen Behörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) mit, was man vor hat. Man muss nun keine Antwort und erst keine Genehmigung der Behörde abwarten, man hat damit seiner Pflicht vollauf Genüge getan. „„Bullen raus aus der Versammlung!““ weiterlesen

BVerfG zum BayVersG

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern er durch die Neufassung des Gesetzes belastet werde. Bedeutend interessanter war aber die Entscheidung aus dem Februar 2009:

Damals hatte es, was eher unüblich ist, in einer Eilentscheidung einige Vorschriften des bayerischen Versammlungsgesetzes aufgehoben. Bei näherem Hinsehen muss man aber sagen, dass von einem Sieg für die Kläger nicht die Rede sein kann. Die primärrechtlichen Regelungen sind im wesentlichen nicht beanstandet worden; die Richter haben gerade nicht geurteilt, dass es in Bayern nun zu wenig Versammlungsfreiheit gäbe. Gekippt wurden dagegen einige Bußgelddrohungen. Die Begründung dazu ist nicht uninteressant und könnte auch Bedeutung für zahlreiche andere Rechtsgebiete haben. „BVerfG zum BayVersG“ weiterlesen