„Bullen raus aus der Versammlung!“

Dieser Satz hat den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) 250 Euro gekostet. Nicht, weil sich ein Polizist wegen dieser etwas despektierlichen Bezeichnung beleidigt gefühlt hätte. Es ging vielmehr um die Art und Weise, wie der Satz gefallen ist: Durch ein Megaphon bei einer Demonstration.

Eine Demonstration ist eine Versammlung, die durch die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geschützt ist. Für Versammlungen braucht man grundsätzlich keine Erlaubnis. Das Versammlungsgesetz des Freistaats Bayern sieht lediglich vor, dass man die Versammlung anmelden muss (Art. 13 VersG). Man teilt also spätestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung der zuständigen Behörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) mit, was man vor hat. Man muss nun keine Antwort und erst keine Genehmigung der Behörde abwarten, man hat damit seiner Pflicht vollauf Genüge getan.

Ist die Behörde mit der Versammlung nicht einverstanden, muss sie von sich aus aktiv werden. Sie kann die Versammlung nach Art. 15 des bayerischen Versammlungsgesetzes die Versammlung beschränken oder ganz verbieten. Die möglichen Gründe hierfür sind eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Art. 15 Abs. 1), ein unfriedlicher Verlauf (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1) sowie eine Bezugnahme auf den Nationalsozialismus (Art. 15 Abs. 2).

Der DGB hatte nun ordnungsgemäß eine Versammlung zum 1. Mai 2008 in München angemeldet. Die zuständige Versammlungsbehörde, in der bayerischen Landeshauptstadt das Kreisverwaltungsreferat (KVR), erließ eine Beschränkung in Form der Anordnung „dass Lautsprecher und Megaphone nur für Ansprachen und Darbietungen, die im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen, sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden dürfen.“ Dagegen soll der DGB durch die „Bullen raus“-Durchsage verstoßen haben, da die „getroffenen Aussagen weder in direktem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema standen noch einen geordneten Versammlungsablauf bezweckten“. Das KVR verhängte einen Bußgeldbescheid, der von den zuständigen Fachgerichten auch bestätigt wurde.

Daher legte der DGB Verfassungsbeschwerde ein. Am 26. Juni 2014 (also mehr als sechs Jahre nach der umstrittenen Versammlung – die Mühlen der Justiz mahlen manchmal etwas langsam) verkündete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung. Nach Ansicht des BVerfG ist das Bußgeld verfassungswidrig, da das bloße Abstellen auf den Verstoß gegen die Auflage das Versammlungsgrundrecht nicht ausreichend berücksichtigt.

Typisch für die Juristerei ist auch bei diesem Urteil das Hin und Her, das „einerseits/andererseits“ in den Gründen:

Der DGB kann von seinem Recht auf Demonstration Gebrauch machen. Der Staat kann dafür aber gewisse gesetzliche Grenzen festlegen und das hat er getan. Diese Grenzen dürfen aber das Grundrecht nicht völlig aushöhlen. Beschränkungen sind zulässig, müssen aber vernünftige Ziele verfolgen. Megaphone dürfen nicht völlig verboten werden, da sie zur Meinungskundgebung notwendig sind. Das sie aber andererseits auch dazu genutzt werden könnten, die Menge „aufzupeitschen“, kann ihr Einsatz auf legitime Zwecke einer friedlichen Demonstration eingeengt werden. Die Auflage ist also zulässig und ihre Nichtbefolgung kann eine Geldbuße nach ziehen. Bei deren Verhängung muss aber berücksichtigt werden, dass der Veranstalter sein Grundrecht wahrnimmt und ein Verstoß in diesem Lichte bewertet werden muss.

Das BVerfG war der Meinung, dass das zuständige Amtsgericht dies nicht getan hat und darum seine Entscheidung neu fassen muss. Der DGB wurde also nicht freigesprochen, sondern es wurde lediglich festgestellt, dass die Entscheidungsgründe nicht hergeben, dass durch den formalen Verstoß auch die vernünftigen Ziele gestört werden, die der Staat anführen muss, um das Grundrecht einschränken zu können. Weil aber nicht auszuschließen ist, dass das Gericht solche Störungen bejaht, wenn es den Sachverhalt darauf untersucht, muss die Sache erneut verhandelt werden. Es geht also von „ganz oben“, vom Bundesverfassungsgericht, zurück nach „ganz unten“, zum Einzelrichter der Bußgeldstelle des Amtsgerichts.

Wie das Urteil dann ausgehen wird, ist jetzt noch nicht abzusehen. Wir werden auf jeden Fall darüber berichten.

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