Die Zurücknahme eines Strafantrags

Zuletzt haben wir erklärt, dass eine Strafanzeige nicht zurückgenommen werden kann. Daneben gibt es aber auch den so ähnlich klingenden Strafantrag. Strafanzeige und -antrag werden häufig verwechselt oder von vornherein nicht unterschieden. Teilweise wird auch – sprachlich durchaus nachvollziehbar – geglaubt, eine Anzeige sei nur ein unverbindlicher Hinweis, während ein Antrag etwas ist, auf dessen Erledigung man ein Recht hat, wie etwa auf einen Bauantrag.

Tatsächlich ist ein Strafantrag nur relativ selten notwendig. Nämlich dann, wenn eine Straftat begangen wurde, die praktisch ausschließlich in Rechte des Geschädigten eingreift und die Rechtsordnung insgesamt nicht beschädigt. Dann muss dieser Geschädigte einen Antrag stellen, dass die Staatsanwaltschaft auch tatsächlich eingreift. Hat er kein Interesse daran, dann interessieren sich auch die Strafverfolgungsbehörden nicht dafür und die Tat bleibt strafrechtlich ungesühnt. „Die Zurücknahme eines Strafantrags“ weiterlesen

Die Zurücknahme einer Strafanzeige

Nicht selten hört man, jemand wäre unter gewissen Umständen bereit, eine bereits erstattete Strafanzeige zurückzunehmen. Oder der Geschädigte will eine Strafanzeige zurücknehmen, weil er (nachdem der erste Zorn verraucht ist) doch nicht möchte, dass der Täter strafrechtlich belangt wird. Heute soll es darum gehen, ob eine solche Zurücknahme einer Strafanzeige (nicht etwa eines Strafantrags) überhaupt möglich ist.

Die erste Erwähnung der Strafanzeige findet sich im Zweiten Abschnitt der Strafprozessordnung (StPO). „Die Zurücknahme einer Strafanzeige“ weiterlesen