Beamte in die Rentenversicherung?
Wer ist eigentlich dafür das Beamte auch in Renten Kassen einzahlen sollen,bin Mal gespannt wer es teilt.
So oder so ähnlich, jedenfalls meist ähnlich elegant formuliert, werden in Sozialen Medien gerne Forderung aufgestellt, dass auch Beamte in die Rentenversicherung einzahlen sollen. Auch in der Politik und von Verbänden wird diese Forderung bisweilen vertreten. Was ist nun rechtlich davon zu halten?
Eines vorweg: Rechtlich wäre der Staat sicher nicht daran gehindert, die Altersversorgung der Beamten an die Rentenkassen anzugliedern.
Er hat sich nur bisher anders entschieden. Dies wiederum ist auf die historischen Wurzeln des Beamtentums zurückzuführen. Dem liegt die archaische Vorstellung zugrunde, dass jedes Staatsamt ein Ehrenamt ist, das nicht entlohnt wird. Weil man von einem Ehrenamt so schlecht leben kann, sorgt der Staat im Gegenzug für den Lebensunterhalt der Beamten. Das ist aber kein Lohn für ihre Tätigkeit, sondern quasi eine Unterstützung, damit sie nicht verhungern. „Beamte in die Rentenversicherung?“ weiterlesen
Der befreiende erste Entwurf

Das wiederum führt dazu, dass es völlig unmöglich ist, diese Schriftsätze in einem Durchgang von oben bis unten runterzuschreiben. Das Schreiben ist ein längerer Prozess, der einige Stunden meist über mehrere Tage in Anspruch nimmt. Der Schriftsatz durchläuft mehrere Stadien und die finale Version hat mit dem ersten Entwurf oft wenig zu tun.
Trotzdem oder gerade deswegen hat der erste Entwurf für mich immer eine befreiende Wirkung.
Wenn der Richter nicht unterschreibt

Eine Theorie dazu ist, Richter würden ihre Entscheidungen deswegen nicht unterschreiben, weil sie dann keine Verantwortung für die Entscheidungen übernehmen müssten. Sie könnten quasi so tun als hätten sie den Beschluss oder das Urteil, auf dem ihr Namen aber keine Unterschrift steht, nie gesehen und jedenfalls nicht erlassen.
Ich stelle mir gerade die Aussage des Richters im Ernstfall vor:
Vergleichsdruck kann Befangenheit bedeuten
Wenn ein Gericht einen Hinweisbeschluss erlässt, der übermäßigen Vergleichsdruck erzeug, kann dies ein Hinweis für Befangenheit sein:
Keine Verfassungsbeschwerde gegen Grenzsperre
Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Grenzsperre ist nicht zulässig, wenn keine intensive Auseinandersetzung mit den Gründen stattfindet:
Generalstreik unzulässig?

Streikrecht im Grundgesetz
Das Streikrecht ist im Grundgesetz ausdrücklich festgelegt. Artikel 9 Absatz 3 GG regelt es als Unterfall der Vereinigungsfreiheit:
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Whataboutism im Recht
Eines meiner Lieblingsworte im aktuellen Bullshit-Bingo ist „Whataboutism“, gerne auch halbverdeutscht als „Whataboutismus“. Wer dieses Wort benutzt, will anprangern, dass man auf einen Kritikpunkt dadurch antwortet, dass es ja ebenso andere Kritikpunkte in anderer Hinsicht gäbe. Frei übersetzt bedeutet es soviel wie „Wirf mir meine Inkonsequenz bloß nicht vor, darauf bin ich nämlich stolz“.
Das Recht ist voll von Whataboutism. Bei jeder Regelung, die der Gesetzgeber einführt, muss er sich fragen, wie diese in das Gesamtsystem des Rechts passt. „Wenn ich nun X anordne, was ist dann mit Y?“ ist eine Grundfrage des Rechtsstaats. Die Gleichberechtigung in Art. 3 GG verlangt vom Staat, wesentlich gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln.
Eilt sehr
Meine Mitarbeiterin war bei Anforderung von Akten beim BGH offenbar sehr überzeugend:

Und schon am nächsten Tag waren sie da. Da kann man nicht meckern.
Nichtjuristen als Richter

Dieser Artikel soll einen kleinen Überblick darüber geben, wo nichtjuristische Richter an deutschen Gerichten mitwirken
Strafrecht
Im Strafrecht werden ehrenamtliche Richter als Schöffen bezeichnet.
Diese sind ab mittelschwerer Kriminalität an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beteiligt. Dabei handelt es sich um die Schöffengerichte beim Amtsgericht (§ 29 GVG) und um die Strafkammern bei den Landgerichten (§ 76 Abs. 1 GVG). Auch bei kleineren Delikten, für die der Einzelrichter beim Amtsgericht zuständig ist, kommt in der Berufung eine kleine Strafkammer (ein Richter plus zwei Schöffen) zum Einsatz.
Lediglich bei Staatsschutzdelikten sind keine Schöffen beteiligt, da hier ein OLG-Senat aus drei oder fünf Berufsrichtern entscheidet (§ 122 Abs. 2 GVG) und es keine Berufungsinstanz gibt.