Das Bundesverpetzungsgericht hat gesprochen

Ob eine Corona-Impfpflicht zulässig ist, kann aktuell noch niemand endgültig beurteilen.
Ob eine Corona-Impfpflicht zulässig ist, kann aktuell noch niemand endgültig beurteilen.
Eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus steht bereits am politischen und juristischen Horizont. Noch weiß niemand, ob eine solche überhaupt eingeführt wird, wie sie dann geregelt wird und ob sie in dieser Form verfassungskonform wäre. Verschiedene Verfassungsrechtler und andere Experten haben sich dazu geäußert, praktisch alle sehr zurückhaltend und abwägend. Denn die endgültige Entscheidung wird, das ist allen klar, bei den Verfassungs-, möglicherweise auch bei den Verwaltungsgerichten liegen.

Solche Überlegungen braucht es nun aber glücklicherweise nicht mehr, denn eine Internetplattform hat bereits ein endgültiges Urteil gesprochen und damit alle Zweifel beseitigt. Die „Volksverpetzer“, bisher eine Art PR-Agentur für Annalena Baerbock im Kampf gegen die Verschwörung durch Wirtschaftsradikale, Plagiatspedanten und rechte Medien, verkünden in Lettern, die sogar die Bild-Zeitung vor Neid erblassen lassen:

IMPFPFLICHT RECHTLICH MÖGLICH

IMPFPFLICHT VERSTÖSST NICHT GEGEN DAS GRUNDGESETZ – ANWALT JUN WIDERLEGT AUSREDE

„Das Bundesverpetzungsgericht hat gesprochen“ weiterlesen

Das bayerische Katastrophenschutzgesetz

Wie katastrophal ist der Corona-Katastrophenfall in Bayern wirklich?
Wie katastrophal ist der Corona-Katastrophenfall in Bayern wirklich?
Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder hat erneut den Katastrophenfall im Freistaat ausgerufen. Die aktuelle Katastrophe heißt, natürlich, Corona. Zuvor galt der Katastrophenfall schon im Frühjahr 2020 und in der ersten Jahreshälfte 2021.

Doch was bedeutet dieser Katastrophenfall nun? Teilweise wurde dieser schon mit dem Kriegsfall gleichgesetzt. Mit einer solchen, im Grundgesetz als „Verteidigungsfall“ bezeichneten Lage hat diese Katastrophe freilich nichts zu tun.

Der Katastrophenfall bedeutet lediglich, dass das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) anwendbar ist. Aus diesem Grund ist es vielleicht ganz interessant, sich einmal anzuschauen, was dort drin steht.

Der Volltext des Katastrophenschutzgesetzes findet sich auf der Gesetzessammlung der Bayerischen Staatskanzlei.

Art. 1 Aufgabe

Im ersten Artikel findet sich einige grundlegende Festlegungen.

„Das bayerische Katastrophenschutzgesetz“ weiterlesen

Wald- und Wiesenanwalt

Wenn ich im Bekanntenkreis und gegenüber Kollegen erwähne, in welchen Rechtsbereichen ich tätig bin, ist die erste Frage, wie man auf ein solches Tätigkeitsgebiet kommt. Denn eine derart enge Spezialisierung wie meine Kanzlei sie aufweist, ist höchst ungewöhnlich. Rechtsanwälte, die ausschließlich im Staats- und Verfassungsrecht (und in ganz seltenen Fällen noch in verwandten Randgebieten) tätig sind, gibt es bundesweit wahrscheinlich kein Dutzend.

Da ist es wenigstens mal eine erfrischende Ausnahme, dass mich die Gegenpartei in einem Verfahren als „Wald- und Wiesenanwalt“ bezeichnet hat. Das ist doch wenigstens mal ein Lob, das ich selten höre. Die einzige botanische Bezeichnung, die mir sonst für die eher exotischeren Thematiken einfallen würde, wäre eigentlich der „Orchideenanwalt“.

Aber auch mit Streitigkeit rund um Wald und Wiese können Sie gerne zu mir kommen, sofern ein verfassungsrechtlicher Bezug vorhanden ist. In Ausnahmefällen kann ich mir hier sogar als Feld-, Wald- und Wiesenanwalt betätigen.

Ist das beA unsicher?

Ich habe hier schon öfter vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) berichtet. Dabei handelt es sich – kurz gesagt – um ein Nachrichtensystem, bei dem Anwälte, Gerichte und bestimmte Behörden miteinander kommunizieren können. Man kann sich das Ganze wie eine Webmail-Oberfläche vorstellen. Die Mitteilungen sind sicher, nachprüfbar und rein digital, was in einer Sparte, die heute noch erschreckend oft per Fax kommuniziert, sehr sinnvoll ist.

Zu meinem Leidwesen nimmt die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht am beA teil, obwohl es gerade hier aufgrund der dicken Schriftsätze und Anlagen sehr praktisch wäre.

Nun aber werden Stimmen laut, dass das beA doch nicht so sicher ist, wie man gemeint hat. Konkret geht es darum, dass das beA keinen Nachweis darüber bietet, welche Schriftsätze und Anlagen man genau geschickt hat.

Zwei Meinungen dazu:

Ich wage noch keine eigene Einschätzung dazu. Mich betrifft es ohnehin wenig, da ich an die Gerichte, die das beA überhaupt anwenden, meist nur Akteneinsichtsgesuche oder ähnliche Schriftsätze richte.

Wenn ich mal fristgebundene Anträge stelle, sind das in aller Regel Anhörungsrügen. Diese haben in aller Regel keinen Anhang, sondern bestehen nur aus einer einzigen PDF-Datei. Diese Datei kommt entweder beim Gericht an oder nicht. Wenn sie nicht ankommt, wird mich das Gericht fragen, warum ich eine leere Nachricht geschickt habe – dann kann sich zur Not ein Sachverständiger in mein beA-Postfach einloggen und überprüfen, dass ich nicht Nichts abgeschickt habe.

Möglicherweise wird sich das als ein Scheinproblem herausstellen. Aber für Rechtsanwälte, die im Zweifel Jahre später nachweisen müssen, dass sie irgendeinen Nachweis auch wirklich mitgeschickt haben, dürfte zumindest ein gewisses Unbehagen bleiben.

Artikel zu Gnadengesuchen

Seit einiger Zeit bearbeite ich ein juristisches Feld, das sich am Schnittpunkt zwischen Staatsrecht und Strafrecht befindet, den Bereich der Gnadengesuche bzw. Begnadigungsentscheidungen.

Nun habe ich es endlich geschafft, ein paar grundlegende informative Texte dazu zu veröffentlichen. Auch mein geschätzter Kollege David-Joshua Grziwa, mit dem ich dabei häufig zusammenarbeite, hat einen Artikel dazu verfasst.

Viel Spaß beim Lesen!

Mein Tunnel nach Karlsruhe

Auf meinen Seiten schreibe ich immer so viel über die Versendung von Unterlagen an das Bundesverfassungsgericht – wie wichtig das ist, alles zu schicken und die Frist einzuhalten. Darum heute mal ein Bild meiner Direktverbindung nach Karlsruhe:

Die Tabak-Börse - "meine" Postfiliale.
Die Gröbenzeller Tabak-Börse – „meine“ Postfiliale.

Diese kleine Poststelle im Kaufland in Gröbenzell ist ca. einen Kilometer von meiner Kanzlei entfernt. Mittlerweile ist es das dortige Personal schon gewohnt, meine Express-Briefe und Express-Pakete entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu registrieren, damit sie am nächsten Tag beim Bundesverfassungsgericht sind.

Dieser private Laden, der nebenbei noch Lottoscheine entgegennimmt und Zeitschriften und Zigaretten verkauft, ist mir um ein Vielfaches sympathischer als die offizielle reine Postfiliale.

Natürlich könnte ich das Paket auch online vorfrankieren und damit ein paar Euro sparen. Aber weil ich will, dass dieser kleine private Laden auch seinen Verdienst bekommt und hoffentlich lange überlebt, stelle ich den Karton einfach auf den Tresen und lasse die Fachleute ihre Arbeit machen. Das mache ich in aller Regel auch persönlich und wälze es nicht auf meine Mitarbeiter ab.

Wenn Sie also von mir die Mitteilung bekommen, dass die Unterlagen auf dem Weg nach Karlsruhe sind, dann wissen Sie jetzt, wo sie diesen Weg angetreten haben.

In Sachen

Ein Gericht entscheidet in einer Sache, nicht über Sachen.
Ein Gericht entscheidet in einer Sache, nicht über Sachen.
Man hört immer mal wieder die Behauptung, dass Menschen vor Gericht wie Sachen behandelt würden. Begründet wird dies damit, dass in Urteilen und Schreiben des Gerichts oder auch in Sitzungsaushängen immer steht „in Sachen“. Also schreibt ein Zivilgericht bspw., dass es „in Sachen Müller gegen Meier“ verhandelt.

Grundsätzlich muss man sagen: Personen können keine Sachen sein. Das sind Begriffe, die sich diametral entgegen stehen. Eine Person ist ein Rechtssubjekt, also jemand, der Rechte und Pflichten hat. Eine Sache dagegen ist ein Rechtsobjekt, also etwas, an dem Personen Rechte haben können.

„Sache“ ist in der gerichtlichen Sprache einfach der Gegenstand der Verhandlung. Dass das eine Aussage über die Beteiligten sein soll, ist grammatikalisch unsinnig. Schließlich wird ja „in Sachen Müller gegen Meier“ verhandelt und nicht etwa „über die Sachen Müller und Meier“.

„In Sachen“ weiterlesen

Der weiße Cis-Mann in der Kanzlei

Geschlecht und sexuelle Ausrichtung der Mandanten sollten  keinen Anwalt interessieren.
Geschlecht und sexuelle Ausrichtung der Mandanten sollten keinen Anwalt interessieren.
In Berlin hat eine Kanzlei eröffnet, die sich ihrem Selbstverständnis nach vor allem an Minderheiten richtet. Diese Kanzlei hat bereits in verschiedenen Medien eine gewisse Berichterstattung bekommen. In einem (leider hinter der Paywall verborgenen) Artikel erklären die Gründerinnen anscheinend ihren Ansatz und werden wie folgt zitiert:

Der weiße Cis-Mann kann auch zu allen anderen Kanzleien gehen.

Um das mal zu übersetzen:

  • Weiß sind Menschen, denen man rein optisch eine andere als mitteleuropäische ethnische Herkunft nicht ansieht.
  • Cis- bedeutet, dass sich jemand durch eine Laune der Natur mit dem Geschlecht identifiziert, dem er auch tatsächlich biologisch angehört.
  • Mann ist immer noch Mann.

Ein solcher weißer Cis-Mann kann also, so die beiden Kolleginnen, zu allen möglichen Kanzleien gehen. Das ist sicher. Aber soll da etwa mitschwingen, dass eine Person, die nicht-weiß, nicht-cis und nicht-männlich ist, das nicht kann? Werden Frauen, vielleicht sogar schwarze Frauen, von Anwälten sofort vor die Tür gesetzt? Diese Vorstellung ist doch absurd.

„Der weiße Cis-Mann in der Kanzlei“ weiterlesen

Hintergründe und Ausblicke zur Pflichtverteidigung

Unter dem Titel „Verbeamtete Anwälte“ haben meine Kollegen Johanna Braun und Nico Werning einen sehr interessanten Beitrag zu den Hintergründen und Ausblicken des Rechtsinstituts der Pflichtverteidigung veröffentlicht.

Besonders interessante find ich die historischen Rückblicke, aus denen sich der Charakter der Pflichtverteidigung als „Verurteilungsbegleitung“ sehr deutlich zeigt.

Hier geht’s zum Artikel: https://strafverteidigertag.de/beitrag-freispruch/verbeamtete-anwaelte/