Sonderstatusverhältnis: Die besondere Gewalt gegen Schüler, Beamte und Häftlinge

Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. In allen anderen Konstellationen gelten Grundrechte nicht: Sie gelten nicht für den Bürger gegenüber dem anderen Bürger und nicht für Teile des Staates gegenüber dem Staat.

Nun hat sich gewohnheitsrechtlich die Figur entwickelt, dass Personen, die in die staatliche Organisation eingebunden sind, insoweit keine Grundrechte geltend machen können, da sie eben selbst Teil des Staates werden. Das nannte sich ursprünglich „besonderes Gewaltverhältnis“, heute bezeichnet man es weniger martialisch als „Sonderstatusverhältnis“ oder „Sonderrechtsverhältnis“. Ein Beamter (das typische Beispiel) ist also in seiner Dienstzeit kein individuelles Wesen mehr, das seine Grundrechte ausübt, sondern ein neutrales Werkzeug des Staates. Als solcher kann er bspw. nicht jederzeit seine Meinung sagen (Art. 5 Abs. 1 GG) oder dem normalen Bürger nicht auch noch als Vertreter eines Verein (Art. 9 Abs. 1 GG) entgegentreten. „Sonderstatusverhältnis: Die besondere Gewalt gegen Schüler, Beamte und Häftlinge“ weiterlesen