Der bayerische BGH-Senat

Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind geographisch gegliedert. Für Bayern (und Baden-Württemberg) ist der erste Senat unter Armin Nack zuständig. Und gerade dieser Senat ist es, der – unstreitig – die mit Abstand niedrigste Erfolgsquote bei Revisionen gegen die Urteile der Strafkammern bei den Landgerichten aufweist.

Das ist aber mehr als ein statistisches Ergebnis. Jede zurückgewiesene Revision bedeutet, dass Urteil (meistens ein solches zum Nachteil des Angeklagten, das häufig auf eine mehrjährige Freiheitsstrafe lautet) bestehen bleibt. Oliver Garcia vom hervorragenden De-Legibus-Blog kommt zu einer Bewertung, die einen noch nachdenklicher stimmen sollte:

Es wäre nur geringfügig übertrieben, die beiden Auswertungsergebnisse dahingehend zu kommentieren, daß die Rechtsprechungspraxis des 1. Strafsenats einem Stillstand der (Revisions-)Rechtspflege nahekommt.

(…)

Die dortige Justiz hat verinnerlicht, daß sie mit einer Rückendeckung durch den BGH immer rechnen kann und geht damit selbstbewußt um wie mit einer Blankovollmacht

Zum ganzen Text: http://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freude-am-strafen/

Der Rechtsweg in Strafsachen

Rechtsmittel sind dafür da, gegen ein als falsch empfundenes Urteil vorgehen und es korrigieren lassen zu können. Die Summe der Rechtsmittel und die Befassung aller zuständigen Gerichte bezeichnet man als den Rechtsweg.

Im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität ist zunächst das Amtsgericht zuständig. Es entscheidet in der Regel, wenn Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Gegen das Urteil der Amtsgerichte kann man Berufung zum Landgericht einlegen. Berufung ist eine umfassende Prüfung des ersten Urteils auf Tatsachen- und Rechtsfehler. Faktisch wird also die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht wiederholt und das Berufungsurteil tritt an die Stelle des ursprünglichen Amtsgerichts-Urteils. Gegen dieses Berufungsurteil kann noch Revision eingelegt, zuständig ist dann das Oberlandesgericht. Die Revision ist eine reine Prüfung auf Rechtsfehler. Ob bspw. ein Zeuge glaubwürdig ist, wird hier nicht mehr geprüft.

Ist mehr als vier Jahre Gefängnis zu erwarten, bei Tötungsdelikten und bei anderen Straftaten, bei denen das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, sind die Strafkammern bei den Landgerichten zuständig. Gegen deren Urteil kann nur noch Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

In ganz seltenen Fällen ist in erster Instanz das Oberlandesgericht zuständig. Auch hier gibt es nur noch die Revision zum BGH.

Zu beachten ist, dass grundsätzlich Waffengleichheit herrscht. Jedes Rechtsmittel kann vom Angeklagten und (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen) auch von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden.