Die Problematik der Abnahme beim Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag (§ 631 BGB) wird, wie der Name schon sagt, ein Werk gefordert. Ein Werk ist ein bestimmter Erfolg, der Kunde zahlt also nur für das vertraglich festgesetzte Ergebnis. Das können beispielsweise Handwerkerarbeiten sein, aber auch der Plan eines Architekten, die Beförderung mit Verkehrsmitteln, ein Sachverständigengutachten oder das Programmieren von Software.

Ohne Abnahme kein Werklohnanspruch

Der Werkvertrag ist selbstverständlich in aller Regel entgeltlich, das sagt schon § 632, ist normalerweise aber auch im Vertrag selbst vereinbart. Etwas ungewöhnlich geregelt ist dagegen die Frage, wann der Unternehmer seine Entlohnung verlangen kann. § 641 Abs. 1 BGB sagt, dass die Vergütung bei der Abnahme fällig wird. Abnahme ist laut einer dieser herrlichen zivilrechtlichen Definitionen die „körperliche Entgegennahme des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß“. Der Kunde schaut sich das fertige Werk also an, sagt „Ja, passt“ und erst dann bekommt der Unternehmer sein Geld. „Die Problematik der Abnahme beim Werkvertrag“ weiterlesen

Vermutung und Fiktion

Die Vorstellungswelt des Gesetzgebers ist einfach: Tatbestand und Rechtsfolge werden einfach verknüpft – wenn etwas bestimmtes gegeben ist, dann tritt eine bestimmte Rechtsfolge ein. Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. (§ 985) Wenn der eine Eigentümer und der andere Besitzer einer Sache ist, dann erhält Ersterer die Sache von Letzterem. Die Schwierigkeit liegt nicht darin, diese völlig banale Norm anzuwenden; bedeutend schwieriger kann es sein, das Vorliegen der Voraussetzungen auch zu beweisen.

Aus diesem Grunde gibt es verschiedene juristische Methoden, das Vorliegen bestimmter Tatsachen dadurch festzustellen, dass man sich an anderen Tatsachen orientiert, die leichter zu beweisen sind. „Vermutung und Fiktion“ weiterlesen