Die Gretchenfrage des Strafprozesses war lange Zeit „Darf der Angeklagte lügen?“. Die Betonung liegt auf „war“, denn heute ist im Wesentlichen Ruhe in die Diskussion eingekehrt, wenngleich sie noch nicht wirklich beendet ist. Klar ist aber, dass es keine Norm gibt, die es dem Angeklagten verbieten würde, zu lügen. Die Strafvorschriften gegen Falschaussage (§ 153 StGB) und Meineid (§ 154 StGB) gelten nur für Zeugen und Sachverständige und eine Vorschrift wie § 138 Abs. 1 ZPO, die die Wahrheitspflicht der Parteien im Zivilprozess festlegt, gibt es in der Strafprozessordnung nicht.
Der Angeklagte kann sich also grundsätzlich keine neuen juristischen Probleme einhandeln, wenn er im Prozess gegen ihn selbst lügt. Das Lügen könnte aber eventuell ein Strafschärfungsgrund sein. „Die Einlassung des Angeklagten als Strafzumessungskriterium“ weiterlesen