4. Prozessvergleich
Zweck: Kläger und Beklagter einigen sich irgendwo „in der Mitte“, um den Rechtsstreit gütlich abzuschließen und es nicht zu einem Urteil kommen zu lassen. Hierdurch reduziert sich, sofern der Rechtsstreit damit komplett beendet wird, wiederum die Gerichtsgebühr um zwei Drittel.
Voraussetzungen: „ZPO-Wegweiser (II): Prozessvergleich und Erledigung“ weiterlesen