Das öffentliche Wasserrecht soll das Wasser als Gemeingut erhalten. Im Gegensatz zum restlichen Erdreich unter einem Grundstück gehören Gewässer an der Oberfläche und Grundwasser nicht ausschließlich dem zivilrechtlichen Eigentümer.
Anwendungsbereich des Wassergesetzes sind:
- das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG)
- das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser (Art. 1 Abs. 1 BayWG)
- Küstengewässer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 2 WHG)
- das Meer (§ 2 Abs. 1a, § 3 Nr. 2a WHG)
- Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 3 WHG)
- Heilquellen (Art. 1 Abs. 1 BayWG)