In Zivilverfahren, wenn also ein Bürger gegen den anderen klagt, richtet sich der Prozess nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Für das Verfahren bestimmten Zivilprozessen, nämlich in Angelegenheiten des Familienrechts und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, gilt aber stattdessen grundsätzlich das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Aber auch das wird wieder ausgehebelt. denn für bestimmte Angelegenheiten gelten FamFG und ZPO nebeneinander in einer Art Hybridprozessrecht. Für Anwälte, die in solchen Fällen ihre Mandantn effektiv vertreten wollen, ist es existenziell wichtig, diese Regelung zu kennen und auch richtig anwenden zu können. „Ehen und andere Familienstreitigkeiten“ weiterlesen
Tag: Sorgerecht
Die „freiwillige“ Gerichtsbarkeit
Wenige juristische Begriffe sorgen für so viel Verwirrung wie derjenige der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie kann Gerichtsbarkeit denn freiwillig sein? Ist es nicht das Wesen eines staatlichen gerichtlichen Ausspruchs, dass dieser unbedingt gilt und nicht nur freiwillige Bindung entfaltet? Ist das dann eine Art Schiedsgerichtverfahren, bei dem man niemanden zur Teilnahme zwingen kann?
Tatsächlich hat das Verfahren auch nicht viel mit Freiwilligkeit zu tun. Als man 1898 das „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FGG) einführte, orientierte man sich einfach an diesem in der Rechtswissenschaft bereits gut eingeführten Begriff. Denn die Vorstellung einer freiwilligen Gerichtsbarkeit geht bis in römische Zeiten zurück. „Die „freiwillige“ Gerichtsbarkeit“ weiterlesen
Keine Zwangsbegutachtung in Sorgerechtsstreitigkeiten
Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 17. Februar 2010, XII ZB 68/09), dass eine Zwangsbegutachtung eines Elternteils in einem Sorgerechtsverfahren nicht zulässig ist:
a) In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2009, 944 f.; 2004, 523 f.).
b) Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden.
c) In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebenenfalls gemäß § 33 FGG durchzusetzen (vgl. auch § 33 FamFG).
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