Die Top Ten für den August 2017

https://anwaltsrecht-faq.de/2017/08/wann-darf-der-anwalt-das-mandat-kuendigen/

https://rechtshistorie.de/2017/08/24/ist-das-corpus-iuris-civilis/

https://zpo-faq.de/2017/08/ist-das-gericht-an-rechtsausfuehrungen-der-beteiligten-gebunden/

https://info-familienrecht.de/2017/08/14/wann-ist-der-versorgungsausgleich-unbillig/

https://verwaltungsrecht-faq.de/2017/08/was-ist-der-unterschied-zwischen-einer-behoerde-und-einem-amt/

https://bayerisches-polizeirecht.de/2017/08/was-ist-der-unterschied-zwischen-unmittelbarer-ausfuehrung-art-9-abs-1-und-sofortvollzugs-art-53-abs-2/

https://verfassungsrecht-faq.de/2017/08/ist-das-parteienprivileg/

https://gez-faq.de/2017/08/31/eugh-vorlage-des-lg-tuebingen/

https://www.strafrecht-faq.de/2017/08/sind-mitbestrafte-nachtaten/

https://opfer-notruf.de/2017/08/29/ist-ein-taeter-opfer-ausgleich/

Unbilligkeit beim Versorgungsausgleich

Hat ein Ehepartner während der Ehe stets gearbeitet, der andere aber überhaupt nicht, könnte das an einer einvernehmlich gewollten Rollenverteilung in diesem Sinn gelegen haben. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn die Nichtarbeit des einen Ehegatten planwidrig war, er sich als auf Kosten des anderen „auf die faule Haut gelegt“ hat.

Die Konsequenz ist, dass nach einer Scheidung die Rentenansprüche für die Ehezeit zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Der fleißige, verdienende Partner hat den anderen also nicht nur während der Ehe „durchgefüttert“, sondern finanziert ihm nun auch noch einen Teil der Rente. „Unbilligkeit beim Versorgungsausgleich“ weiterlesen

Versorgungsausgleich und Wiederheirat

Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Rentenansprüche beider Ehegatten gleichmäßig verteilt werden. Was aber nun, wenn einer der Ex-Ehegatten später nochmal heiratet? Gehen seine durch den Ausgleich erworbenen Ansprüche dann verloren?

Das Gesetz geht davon aus, dass man die finanziellen Bemühungen für die Ehe gleichmäßig untereinander aufteilt. Dies kann auf verschiedene Art passieren, im Extremfall dadurch, dass der eine Ehepartner arbeitet und der andere sich ausschließlich um den Haushalt/Kinder kümmert. Beide Tätigkeiten sind aber grundsätzlich gleichwertig.

Dementsprechend sind finanziell unterschiedliche Auswirkungen der Ehezeit auf die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zufällig bzw. unerwünscht und müssen ausgeglichen werden. Vermögensmäßig geschieht das durch den Zugewinnausgleich, im Hinblick auf Rentenansprüche durch den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich soll dazu führen, dass die gemeinsam und gleichwertig erarbeiteten Ansprüche auch hälftig aufgeteilt werden.

Es handelt sich also nicht um einen Unterhaltsanspruch, der Bedürftigkeit voraussetzt und darum bei Wiederheirat entfallen kann. Es handelt sich um eine Verteilung von Rentenansprüchen, die sich beide Ehegatten erarbeitet haben, aber ungerechterweise bisher nur einem gutgeschrieben wurden. An dieser Tatsache ändert sich auch dadurch nichts, dass man nochmal heiratet.

Die „freiwillige“ Gerichtsbarkeit

Wenige juristische Begriffe sorgen für so viel Verwirrung wie derjenige der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie kann Gerichtsbarkeit denn freiwillig sein? Ist es nicht das Wesen eines staatlichen gerichtlichen Ausspruchs, dass dieser unbedingt gilt und nicht nur freiwillige Bindung entfaltet? Ist das dann eine Art Schiedsgerichtverfahren, bei dem man niemanden zur Teilnahme zwingen kann?

Tatsächlich hat das Verfahren auch nicht viel mit Freiwilligkeit zu tun. Als man 1898 das „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FGG) einführte, orientierte man sich einfach an diesem in der Rechtswissenschaft bereits gut eingeführten Begriff. Denn die Vorstellung einer freiwilligen Gerichtsbarkeit geht bis in römische Zeiten zurück. „Die „freiwillige“ Gerichtsbarkeit“ weiterlesen