Verteidigungslinien im Strafverfahren: Wiederaufnahmeantrag

Ein Wiederaufnahmeantrag will erreichen, dass das Verfahren von neuem durchgeführt wird. Dann wird die Rechtskraft durchbrochen, um ein falsches Urteil durch ein richtiges zu ersetzen. Die Voraussetzungen dafür sind von Gesetzes wegen (§ 359 StPO) eigentlich recht großzügig: Neben gefälschten Urkunden, strafbaren Falschaussagen von Zeugen und rechtsbeugendem Verhalten von Richtern sind grundsätzlich alle neuen Tatsachen und Beweise ein Wiederaufnahmegrund, sofern sie einen Freispruch oder die Anwendung eines milderen Gesetzes begründen können. „Verteidigungslinien im Strafverfahren: Wiederaufnahmeantrag“ weiterlesen

Verteidigungslinien im Strafverfahren: Internationale Gerichte

Der Weg vor internationale Gerichte, insbesondere vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), stellt ebenfalls eine Art Verfassungsbeschwerde dar. Zwar sind es hier nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, dafür aber die sehr ähnlichen Garantien der Europäische Menschenrechtskonvention, die den Prüfungsgegenstand bilden. Hier muss also ein sehr spezifischer Verstoß gegen die EMRK gerügt werden, den normalerweise nur ein absoluter Experte korrekt belegen kann. Die Erfolgsquoten sind entsprechend niedrig.

Hinzu kommt die Problematik, dass man auch auf ein positives Urteil normalerweise jahrelang warten muss und es keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde gibt. Gerade in Strafverfahren entwertet das dieses Rechtsmittel deutlich: Sogar längere Freiheitsstrafen sind damit in aller Regel schon vollständig verbüßt. Bei Geldstrafen hat man nach diesem Zeitraum oft das Interesse an der Sache verloren und ist nicht wirklich erpicht darauf, noch einmal eine Hauptverhandlung (mit dann vielleicht etwas positiverem Ausgang) durchmachen zu müssen.

Verteidigungslinien im Strafverfahren: Verfassungsbeschwerde

Auch die Verfassungsbeschwerde ist eine reine Rechtskontrolle. Hier wird aber nicht das gesamte Recht überprüft, sondern es geht nur noch darum, ob eine Grundgesetznorm verletzt wurde. Zum Beispiel kann das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) oder das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verletzt worden sein. Oder jemand wurde verurteilt, weil das Gericht rechtswidrig die Meinungsfreiheit des Angeklagten (Art. 5 GG) nicht ausreichend berücksichtigt hat. Wird dagegen gerügt, dass die Revisionsinstanz ein Tatmerkmal des Diebstahls falsch ausgelegt hat, dann ist das nicht die Sache der Bundesverfassungsgerichts.

Die Chance, das Urteil wegen einer Verfassungsverletzung aufgehoben zu bekommen, ist also sehr gering.

Verteidigungslinien im Strafverfahren: Revisionsverhandlung

Die Revision stellt bei leichteren Delikten nach der ersten Instanz beim Amtsgericht und der Berufung vor das Landgericht den dritten Rechtszug dar. „Verteidigungslinien im Strafverfahren: Revisionsverhandlung“ weiterlesen