Wer mit Waren handelt oder Leistungen anbietet, stellt sich häufig die Frage, wie er seine Haftung für Mängel eindämmen kann.
Das Gesetz sieht dabei grundsätzlich vor, dass der Anbieter für Mängel haften muss, beim Kaufvertrag gemäß § 437, beim Mietvertrag gemäß §§ 536 und 536a und beim Werkvertrag gegen § 634 BGB. Allgemein gelten die §§ 280 bis 288 und 323 für alle Verträge und sehen weitgehende Schadenersatz- und Rücktrittsrechte bei Mängeln vor. „Möglichkeiten zur vertraglichen Haftungsreduktion“ weiterlesen