Wie der bei einem Unternehmen angestellte Jurist (Syndikus) sozialversicherungsrechtlich zu behandelt ist, war lange umstritten. Nachdem ihn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in die Rentenversicherung zwang, hat der Gesetzgeber im „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“ eine Ausnahme geschaffen.
Als Syndikus (Plural: Syndici, wobei das C wie ein Z ausgesprochen wird) bezeichnet man einen Rechtsanwalt, der bei einem nichtjuristischen Arbeitgeber angestellt ist. Daher hat sich auch die Bezeichnung „Unternehmensjurist“ eingebürgert.
Diese Syndici standen immer im Grenzbereich zwischen „richtigen“ Rechtsanwälten, die selbstständig für die wechselnde Mandanten tätig sind, und bloßen Arbeitnehmern. Eine besondere Bedeutung hatte und hat dies bei der Frage, ob sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. „Das Leid des Syndikus“ weiterlesen