Wer heiratet, bleibt voll geschäftsfähig. Er behält auch sein gesamtes Vermögen komplett für sich – jedenfalls beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1364 BGB). Trotzdem soll ein Ehegatte nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen dürfen. § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB sagt:
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.
Für diesen Paragraphen gibt es im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen wird bei einer Zugewinngemeinschaft im Fall der Scheidung der Vermögensgewinn während der Ehe zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Zwar kann ein Ehegatte seinen Zugewinn (und damit den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten) nicht dadurch verringern, dass er sein Vermögen einfach verschenkt, denn § 1375 Abs. 2 Nr. 1 lässt solche Schenkungen unberücksichtigt. Aber es wäre möglich, dass der Ausgleichsanspruch dann leerläuft, weil beim einen Ehepartner einfach nichts mehr vorhanden ist, auf das man zugreifen könnte. Zum anderen wäre auch während der Ehe der eine Ehepartner (moralisch oder rechtlich) verpflichtet, den anderen nun zu unterstützen. „§ 1365 BGB – die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen“ weiterlesen