Ein Herz für Schiedsrichter

Beim Fußball sind Schiedsrichter wohl eher die weniger beliebten Akteure. Ohne sie geht es zwar nicht, aber sie sind trotzdem an allem schuld. Anders ist es in der Juristerei. Da bräuchte es eigentlich keine Schiedsrichter, da es normale Richter gibt.

Und trotzdem erfreuen sich private Schiedsgerichte immer größerer Beliebtheit. Viele Vertragspartner, vor allem Firmen, vereinbaren, dass Streitigkeiten nicht vor den normalen staatlichen Gerichte, sondern vor gemeinsam eingesetzten Schiedsgerichten verhandelt und entschieden werden.

Das ermöglicht das zehnte Buch der ZPO: Demnach können die Parteien vereinbaren, dass ein Schiedsgericht für einzelne oder alle Streitigkeiten zuständig sein soll (§ 1029 ZPO). In diesen Fällen ist der Rechtsweg vor staatliche Gerichte in aller Regel ausgeschlossen (§ 1026 ZPO). Normalerweise (§ 1034 Abs. 1 ZPO) besteht das Schiedsgerichte aus drei Schiedsrichtern, von denen jede Partei einen benennt und der Vorsitzende von diesen beiden Schiedsrichtern einvernehmlich bestimmt wird (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die Vorteile des schiedsrichterlichen Verfahrens liegen auf der Hand:

  • Schnelligkeit: Statt ein Jahr auf das Urteil zu warten, bekommt man innerhalb weniger Woche eine Entscheidung.
  • Kompetenz: Es können Schiedsrichter ausgesucht werden, die sich exakt mit dem Thema auskennen.
  • Diskretion: Statt in einem öffentlichen Gerichtsgebäude mit Zuschauern oder gar Presse wird in einem Konferenzraum o.ä. verhandelt.
  • Rechtssicherheit: Es gibt keine Berufung oder Revision gegen das Urteil.
  • Kosten: Bei einem Streitwert von 15 Mio. Euro (zwischen Unternehmen nichts Ungewöhnliches) fallen allein 167.000 Euro an Gerichtsgebühren an. Das Schiedsgericht kostet dagegen nur die streitwertunabhängigen Kosten der Schiedsrichter – in aller Regel nur ein minimaler Bruchteil der staatlichen Gerichtskosten.

Prozesskostenhilfe aus Sicht des Gegners

Die Prozesskostenhilfe ist ein Element des Rechtsstaats. Jedem, der einen Anspruch zu haben glaubt, muss grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen, vor Gericht zu gehen. Wenn er sich einen teuren Prozess eigentlich nicht leisten kann, ist dies noch kein Grund, ihm seine Rechte vorzuenthalten. Aus diesem Grund gab es bereits in der Ur-Zivilprozessordnung das sogenannte „Armenrecht“. Heute nennt es sich neutraler „Prozesskostenhilfe“ und ist in den §§ 114 bis 127 ZPO geregelt.

PKH kann selbstverständlich unabhängig davon gewährt werden, ob man Kläger oder Beklagter ist. Für die heutigen Betrachtungen ist aber die Klägerseite interessanter. Es geht also darum, dass der Kläger eine Forderungen gegen jemanden erhebt und selbst nicht genug Geld hat, um Gericht und Anwälte zu zahlen. Darum will er, dass der Staat ihm unter die Arme greift.

Erste Voraussetzung dafür ist die Bedürftigkeit, die nach genau festgelegten Regeln und anhand von Einkommentabellen berechnet wird. Außerdem muss die Klage zumindest gewisse Erfolgsaussichten bieten. (Ob sie auch tatsächlich Erfolg hat, muss freilich erst das Gericht der eigentlichen Verhandlung prüfen. Im PKH-Verfahren fallen also nur Klagen durch, die völlig chancenlos sind.) Und schließlich darf sie auch nicht mutwillig, also ohne vernünftigen Grund angestoßen worden sein. Diese Voraussetzungen stehen in § 114 Abs. 1 ZPO und werden in den nachfolgenden Vorschriften noch etwas präzisiert.

Wird PKH bewilligt, so muss der Kläger gemäß § 122 weder die Gerichts-, noch seine eigenen Anwaltskosten zahlen. (Theoretisch kann PKH auch so bewilligt werden, dass der Kläger immerhin Raten zahlen muss, dann ist die PKH-Leistung also mehr ein Kredit als eine Kostenübernahme. Diese Konstellation lassen wir hier aber ebenfalls weg.)

Was die Prozesskostenhilfe aber niemals deckt, sind die Anwaltskosten des Gegners, siehe § 123 ZPO. Wenn der PKH-berechtigte Kläger verliert, seine Klage also abgewiesen wird, muss er also (nur) die Anwaltskosten des Gegners zahlen. Anders gesagt: Der Beklagte muss seinen Anwalt zunächst selber zahlen und hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger – nicht etwa gegen den Staat, da die Prozesskostenhilfe eben nicht so weit geht. Diesen Erstattungsanspruch muss er aber erstmal irgendwie durchsetzen können – gegen einen „bedürftigen“ Gegner.

Unter Umständen ist dieser Anspruch also nicht viel wert, weil der Gegner so arm ist, dass man nichts pfänden kann. Nun kann er aus diesem Anspruch zwar immer wieder die Vollstreckung versuchen, also einen Gerichtsvollzieher beauftragen, aber die Aussichten sind möglicherweise nicht die besten. Und jeder Vollstreckungsversuch produziert neue Kosten, die zunächst einmal der Anspruchsinhaber selbst tragen muss.

Insgesamt nimmt es der Staat also hin, dass ein bedürftiger Kläger auf Staatskosten seinen Anspruch durchsetzen will, sich dieser aber als unbegründet herausstellt und anschließend der Beklagte (der keinen Anlass dazu geliefert hat, den Prozess durchzuführen, und zudem vor Gericht auch noch Recht bekommen hat) mit einer unter Umständen gesalzenen Rechnung allein gelassen wird. Dies widerspricht grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen.

Was könnte man nun dagegen machen?

Eine Abschaffung der Prozesskostenhilfe kommt sicher nicht in Betracht. Dieses Instrument ist verfassungsmäßig praktisch unverzichtbar.

Vielmehr sollte man an § 123 ZPO Änderungen vornehmen und es dem Gegner erlauben, seine Kosten ebenfalls dem Staat in Rechnung zu stellen. Damit hat dieser keinen Nachteil und das Insolvenzrisiko des PKH-Klägers wird nicht auf einen im Grunde unbeteiligten Dritten abgeschoben.

Bis dahin kann man jedem, der von einem PKH-Berechtigten verklagt wird, nur raten, seine Rechte wahrzunehmen. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann er sich dazu äußern, ob er „die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält“. Dabei sollte man vor allem begreifen, dass es – wie geschildert – auch um seine Position im Verfahren geht. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit zwischen Staat und Kläger, aus der man sich vornehm heraushält. Wenn man die Klage für unbegründet hält, wenn man vielleicht sogar schlagende Beweise in der Hand hält, dass man selbst im Recht ist, sollte man sich auch entsprechend äußern. Vor allem ist es nicht so, dass man dem Gegner dadurch seine wohlerworbenen Rechte wegnimmt. Denn es nützt auch dem Kläger nichts, wenn er dann erst in der mündlichen Verhandlung auf die Nase fällt.

Das Geständnis im Zivilprozess

Im Zivilprozess herrscht der sogenannte Verhandlungsgrundsatz (Verhandlungsmaxime), mittlerweile treffender als „Beibringungsgrundsatz“ bezeichnet. Das bedeutet, dass sich das Gericht nicht selbst damit beschäftigt, die Tatsachen zu ermitteln, sondern die Parteien in der Pflicht stehen.

Behauptet also beispielsweise der Kläger, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, kann der Beklagte das anders sehen. In diesem Fall muss der Kläger einen Beweis anbieten, anhand dessen dann die Wahrheit festgestellt werden kann. Anders dagegen, wenn der Beklagte nichts dazu sagt. Denn alles, was nicht bestritten wird, gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und muss damit nicht mehr bewiesen werden. Gleichzeitig herrscht aber Wahrheitspflicht für die Parteien, sie dürfen also (im Gegensatz zum Angeklagten im Strafprozess) nicht einfach lügen und etwas bestreiten, was der Wahrheit entspricht.

Unter Umständen wird eine Partei aber auch freimütig einräumen wollen, dass der Gegner in einer bestimmten Hinsicht Recht hat. Das bezeichnet man als Geständnis. Ein Geständnis ist im Zivilprozess das Eingeständnis, dass eine Tatsache, die der Gegner für sich geltend macht, zutreffend ist (§ 288 ZPO).

Ein solches Geständnis kommt aber in der Praxis nicht vor. Und das liegt an § 290 ZPO:

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

Wer behauptet, dass sein Geständnis doch nicht zutreffend ist, muss beweisen, dass die erklärte Tatsache doch nicht korrekt ist und er sich zudem geirrt hat. Damit liegt die Beweislast bei ihm, obwohl es doch eigentlich der Gegner war, der etwas behauptet hat.

Vorteile bietet das Geständnis dagegen keine – also warum sollte man eines ablegen?

Auch die erwähnte Wahrheitspflicht bedeutet keine Geständnispflicht. Wer etwas nicht wahrheitsgemäß bestreiten kann, sagt einfach gar nichts dazu. Wer schweigt, lügt nicht und begeht schon gar keinen Prozessbetrug. Wenn er dann später doch herausfindet, dass die vom Gegner vorgebrachte Tatsache falsch ist, kann er sie einfach bestreiten. Dafür muss er sich weder auf einen Irrtum berufen noch seine Sicht beweisen. Im Gegenteil, dann liegt es beim Gegner, einen Beweis zu erbringen.

Nach Karlsruhe gehen (I)

Wer Recht sucht, für den gibt es das gelobte Land: Karlsruhe. Die Phrase „Ich geh nach Karlsruhe“ ist mittlerweile ins sprachliche Allgemeingut eingegangen. Wannimmer man sich juristisch übervorteilt fühlt, funkelt doch ein Silberstreif am Horizont: Karlsruhe. In Karlsruhe gibt es immerhin gleich zwei Gerichte, den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht. Bei einem von beiden muss man doch Erfolg haben. Und in der Theorie stimmt das auch. Nicht umsonst hören wir desöfteren in den Medien (von trockenen, nicht publikumswirksamen juristischen Fachzeitschriften einmal abgesehen) von Karlsruher Urteilen. Nur sollte man sich nicht der Illusion hingeben, man selbst könnte einmal Protagonist vor diesen Gerichten sein.

Der Bundesgerichtshof zum Beispiel urteilt grundsätzlich erst in der dritten Instanz. Sie müssen also zunächst einmal die Niederungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (von den Amtsgerichten wollen wir hier einmal gar nicht reden) durchlaufen haben. Dafür braucht man aber einen langen Atem und einen vollen Geldbeutel. So kostet ein Prozess über 10.000 Euro bereits in der ersten Instanz ca. 3500 Euro. Wem es hier die Schuhe auszieht, der muss sich vor Augen führen, dass (in der Regel) drei Volljuristen an der Sache beteiligt sind. Der Richter möchte etwas verdienen, darum zahlt ihm der Staat ein Gehalt und verlangt seinerseits Prozesskosten. Und Anwälte brauchen grundsätzlich immer Geld. Die ganzen schönen Roben der Juristen wollen bezahlt werden, die hin und her geschickten Briefe brauchen Briefmarken, von Büros, Kanzleien und Rechtsanwaltsfachangestellten mal ganz abgesehen. Insofern sind 3500 Euro doch richtiggehend geschenkt.

Was aber, wenn man das ganze schöne Geld gezahlt hat und trotzdem mit dem Urteil nicht zufrieden ist? Die Servicequalität deutscher Gerichte ist bekanntermaßen nicht die höchste, angeblich ist fast immer mindestens eine Partei mit dem Ergebnis unzufrieden. Darum gibt es ja auch Karlsruhe. Aber soweit sind wir noch nicht. Wir sind noch, wie gesagt, in den Niederungen der Juristerei.

Legt man gegen diese erste Urteil (des Landgerichts) Berufung ein, landet man zunächst nur vor dem Oberlandesgericht. Das ist in unserem Falle (wir wollen ja nach Karlsruhe!) zwar nur eine lästige Durchgangsinstanz, aber die muss eben sein. Allein für die Berufung vor dem OLG kommen noch einmal 4000 Euro auf unsere Gesamtrechnung drauf. Mit den 3500 Euro für das noch überflüssigere Landgerichtsurteil liegen wir also bereits bei drei Vierteln der ursprünglichen Klageforderung. Aber dafür kommen wir nach der durchlaufenen Berufung endlich unserem eigentlichen Ziel näher: Karlsruhe.

Und Karlsruhe bietet uns nicht nur die Chance, endlich das wohlverdiente Recht zu bekommen. Nein, wir können uns nebenbei auch ruinieren. Für die BGH-Verhandlung fallen dann noch einmal um die 5500 Euro an. Wir liegen nun also bereits bei 13.000 Euro Anwalts- und Gerichtskosten.

Nun mag mancher einwenden, dass dieser Betrag bereits den Streitwert von 10.000 Euro deutlich übersteigt. Was haben wir also davon, wenn wir schlussendlich (in Karlsruhe!) gewinnen? Die Antwort ist: Sehr viel. Denn die Prozesskosten trägt der Unterlegene. Insofern sind die 13.000 Euro also nicht so schlimm, denn wir zahlen sie ja nicht.

Wer aber nach Karlsruhe geht, der muss sich seiner Sache schon sehr sicher sein. Er muss fest davon ausgehen können, dass er vor dem Bundesgerichtshof Recht bekommt. Dass er selbst (ggf. mit seinem Anwalt) die juristische Situation besser einschätzen kann als die Richter des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Wenn man diese Selbstsicherheit mitbringt, dann kann man den Gang nach Karlsruhe wagen. Ansonsten hat man neben dem Ärger in der Sache auch noch horrende Zahlungsverpflichtungen für das Verfahren.

Dazu kommt aber noch eines: Karlsruhe will uns gar nicht sehen. Die Richter des BGH reißen sich nicht unbedingt darum, möglichst viele Urteile zu fällen. Und der Bundestag ist da ganz auf ihrer Seite. In den letzten Jahren gab es zahlreiche Änderungen im Prozessrecht, die großenteils sicherstellen wollten, dass möglichst wenige Fälle „ganz oben“ landen.
Die Revision ist dementsprechend nach aktueller Rechtslage nur noch zulässig, wenn die zugelassen wird. Man braucht also erst einmal eine Erlaubnis, um bis nach Karlsruhe zu kommen. Die Zulassung der Revision geschieht entweder durch das Gericht, das das Urteil gefällt hat, selbst. Das Gericht muss also von Haus aus sagen: „Na ja, so ganz sicher bin ich mir mit dem Urteil nicht. Geh mal ruhig in Revision dagegen.“ Hat sich das Gericht hierzu nicht herabgelassen, kann man dagegen den BGH anrufen. Man ist also immerhin schon mal in Karlsruhe. Nun muss man die Richter dazu bewegen, dass sie die Revision doch noch zulassen – sich also neue Arbeit aufbürden. Diese Regelung hat, kurz gesagt, das erreicht, was sie wollte: Die Zahl der Revisionen ist ziemlich gering. Zwar gibt es viele Verwegene, die nach Karlsruhe wollen. Über die Nichtzulassungsbeschwerde kommen die meisten aber nicht hinaus.

Vielleicht sollte man an der Stelle auch noch erwähnen, wann die Revision überhaupt zulässig ist. Dazu werden wir mal einen Blick ins Gesetz: „Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Steht da irgendwo etwas von „falsches Urteil“? Von „ungerecht“? Von „Lasst den Beklagten zu seinem Recht oder den Kläger zu seinem Geld kommen“? Nein, die Revision ist nur noch dazu da, das Recht weiterzuentwickeln. Das potentielle Urteil muss also irgendwie „interessant“ für das Gericht sein, sonst beschäftigt es sich gar nicht mit dem Fall.

Im übrigen darf man sich auch nicht der Illusion hingeben, der BGH würde die ganze Sache komplett neu aufrollen. Die Revisionsinstanz interessiert sich nur dafür, ob das Urteil rechtlich korrekt ist. Ob eine Zeugenaussage falsch war, ob die vorherigen Gerichte dem Falschen geglaubt haben, ob das Auto tatsächlich einen Kratzer im Lack hatte oder wie schlimm eine Verletzung war, ist nicht mehr relevant. Um derartige Dinge kümmert sich höchstens noch die Berufungsinstanz und sogar dort gibt es schon die Tendenz, Tatsachenfehler weitgehend aus dem Fokus des Gerichts herauszunehmen. Wenn Sie Ihren Prozess gewinnen wollen, dann hoffen Sie also nicht auf Karlsruhe, sondern versuchen Sie, gleich den ersten Prozess zu gewinnen – auch, wenn der vor dem Amtsgericht Hintertupfingen stattfindet.

Sieben Jahre AGG

Der Mensch ist kein politisch korrektes Wesen. So einfach lässt sich das große Dilemma vieler Leute mit der menschlichen Natur beschreiben. Wir alle haben unsere Erfahrungen, Urteile und Vorurteile und wollen uns nicht angewöhnen, von diesen völlig abzulassen und ohne jedes Ansehen der Person rechtliche Bindungen einzugehen. Schlimmer noch, wir wollen uns sogar ganz exakt aussuchen, wem wir eine Wohnung vermieten, für wen wir arbeiten, wo wir unser Auto kaufen oder wem wir unser Hab und Gut vererben wollen. Gegen solche individualistisch-neoliberalen Pingeligkeiten wurde schon vor langem Abhilfe ersonnen: Eine Antidiskriminierungsgesetz sollte endlich die lustige Privatautonomie beseitigen und eine egalitäre Gesellschaft fördern. Dieses Gesetz ist jetzt seit sieben Jahren in Kraft. „Sieben Jahre AGG“ weiterlesen

Weniger Bundesländer = weniger Schulden?

Immer mal wieder wird eine Verringerung der Zahl der deutschen Bundesländer diskutiert. Die Anlässe dazu sind vielfältig, derzeit ist es beispielsweise die Finanzkrise. Dabei soll die Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff gesagt haben: „Wenn Länderfusionen bundespolitisch gewollt sind, die Interessen der schwächeren Länder dabei berücksichtigt werden, werden wir uns in Mitteldeutschland der Fusionsfrage sicher nicht verschließen.“ Das sei vor allem im Hinblick auf die zu erwartende Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3 GG) notwendig. Ich unterstelle mal, dass das ein verkürztes Zitat ist, aber die Logik erschließt sich mir nicht ganz. „Weniger Bundesländer = weniger Schulden?“ weiterlesen

Mein Auto gehört mir gar nicht!

ZulassSchon mancher Autobesitzer hat einen Schreck bekommen, als er in seinen Fahrzeugbrief, heute offiziell bekannt als Zulassungsbescheinigung Teil II, geschaut hat und dort den folgenden Eintrag gefunden hat:

Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.

Zulassungsbescheinigung gibt keine Auskunft über Eigentum

Wie bitte? Da steht, ich bin nicht Eigentümer meines Autos? Ja, wer denn dann!? „Mein Auto gehört mir gar nicht!“ weiterlesen

Sozialgericht Berlin, 22.09.1993, S 72 Kr 433/93

Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22.09.1993

Aktenzeichen: SG Berlin, S 72 Kr 433/93

Fundstellen: —


Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

…,

Kläger,

gegen

die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Mehringplatz 15,
10969 Berlin,
Az.: …

Beklagte,

hat die 72. Kammer des Sozialgerichts Berlin
durch ihren Vorsitzenden,
Richter am Sozialgericht Sonnen

am 22. September 1993 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Mit seiner Klage vom 1. Juli 1993 wendet sich der Kläger u.a. gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1993.

Er beantragt, festzustellen, daß

[13 Anträge, die verschiedene staatsrechtliche Behauptungen beinhalteten]

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig, soweit sie die Klageanträge des Klägers zu 1) bis 13) betrifft, im übrigen unbegründet, soweit sie den Widerspruchsbescheid betrifft.

Die Klage ist unzulässig, weil aus dem Vorbringen des Klägers auch nach Anfrage des Gerichts nicht entnommen werden kann, daß der Kläger hinsichtlicher seiner Anträge zu 1) bis 13) durch eine Maßnahme der Beklagten in seinen Rechten verletzt ist.

Eine derartige Rechtsverletzung muß ein Kläger, der die Sozialgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen will, nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- jedoch wenigstens behaupten.

Die Klage ist unbegründet, und zwar im eigentlichen Sinne des Wortes, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1993 richtet; denn der Kläger hat keine Klagebegründung abgegeben, die es der Kammer ermöglicht hätte, eine Sachaufklärung gem. § 103 SGG zu betreiben. Obwohl das Gericht gem. § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, ist es auf Angaben der Beteiligten angewiesen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Beteiligten ihre Darlegungslast abzunehmen und von Amts wegen Tatsachen zu erforschen und der Entscheidung des Gericht zugrunde zu legen, die die Beteiligten selbst nicht einmal vorgebracht haben. Unterbleiben die Angaben der Beteiligten, kann die Klage nur als unbegründet abgewiesen werden (Beschluß des BSG vom 15.9.1955 in SozR Nr. § 103 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

(Rechtsmittelbelehrung)

Mord und Totschlag

Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist ein Klassiker des Rechts. Über die tatsächliche Definition herrscht aber meist ein ausgeprägtes Unwissen. Dabei offenbart auch hier ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung ungemein:

Strafgesetzbuch 1871

§ 211
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

§ 212
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

Strafgesetzbuch 2014

§ 211
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 212
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Noch Fragen?

Wahlcomputer und Wahlrechtsgrundsätze

Wahlcomputer sind laut BVerfG in der bisher verwendeten Form unzulässig – so der bisherige Stand der Rechtsprechung. Der Wähler müssen nachprüfen können, dass seine Stimme korrekt gezählt werde, und nicht nur darauf vertrauen müssen, dass der Computer schon alles richtig macht. Nicht so sehr eingegangen wurde dagegen, soweit ich die Presse bisher verfolgt habe, auf die Problematik der geheimen Wahl. Denn ob die Stimme wirklich nicht dem jeweiligen Wähler zuordenbar ist, kann man auch von außen nicht sehen. Diese Diskussion gab es dagegen schon bei einer Wahlrechtsneuerung, die für uns heute völlig alltäglich ist: Als in Bayern in den 50er-Jahren auf Initiative der Bayernpartei die Briefwahl eingeführt wurde, hat sich die SPD vehement dagegen ausgesprochen – sie sah das Wahlgeheimnis in Gefahr. „Wahlcomputer und Wahlrechtsgrundsätze“ weiterlesen