Stimmenthaltung in bayerischen Kommunalparlamenten

Ein Klassiker im öffentlich-rechtlichen Teil des Jurastudiums in Bayern ist die Frage, was passiert, wenn sich ein Gemeinderatsmitglied der Stimme enthält. Die Musterlösung dafür lautet ungefähr:
1. Das ist unzulässig, § 48 Abs. 1 Satz 2 der bayerischen Gemeindeordnung.
2. Deswegen darf aber nicht die ganze Abstimmung ungültig sein, sonst könnte ja jedes Mitglied jede Entscheidung torpedieren.
3. Wer sich enthält, kann nicht einfach zu den Ja- oder Nein-Stimmen gerechnet werden, da er ganz explizit weder ja noch nein gesagt hat.
4. Also wird seine Stimme einfach ignoriert – er hat mit der Enthaltung also genau das erreicht, was er wollte. „Stimmenthaltung in bayerischen Kommunalparlamenten“ weiterlesen

Jurist werden

Sie möchten eigentlich Geschichtswissenschaft, Soziologe oder Französische Literatur studieren, haben aber keine Lust, später im Call Center eines Versandhauses zu arbeiten? Kein Problem, es gibt das ideale geisteswissenschaftliche Auffangstudium für Sie. Als studierter Jurist ist man im Grunde überall brauchbar, denn die Welt da draußen besteht nunmal – wie ein hochgebildeter Mensch einst im Vorwort seines ersten Buches festgestellt hat – aus Recht. Daher braucht jede Behörde, jede Firma, jeder Verein und eigentlich sonst auch überhaupt jeder Mensch einen Rechtskundigen.

Vor den Zugang zu den hohen Hallen der Juristerei hat der Gesetzgeber allerdings das Studium gesetzt. Möglicherweise wird irgendwann auf Druck der EU ein bulgarischer Wochenendkurs als Qualifikationsnachweis für Anwälte anerkannt, aber bis dato geht es ohne Studium nicht. Das Jura-Studium dauert gemeinhin acht bis zwölf Semester. Früher waren auch deutlich längere Studienzeiten möglich und üblich, aber mittlerweile schmeißen die Universitäten ihre Kunden gerne schon nach kurzfristiger Überschreitung der Regelstudienzeiten raus. Im Amtsdeutsch nennt sich das „Ausbildungshöchstdauer“, aber „Rausschmeißen“ tritt die Sache wohl besser.

Das Jura-Studium besteht im wesentlichen aus Lesen und Schreiben. Nicht, dass dies so besonders außergewöhnlich wäre, aber die Juristen treiben diese Disziplinen durchaus auf die Spitze. Sie werden also im Studium viele, viele Bücher lesen. Dieses hier ist schon einmal ein guter Anfang. Die Bücher werden aber sehr schnell deutlich dicker werden. Sofern man sich denn auch „echte“ Bücher versteift und nicht etwa zu den „Skripten“ greift, die mittlerweile mannigfaltig angeboten werden. Skripte sind natürlich auch echte Bücher, mit Umschlag, Seiten, Buchstaben und allem drum und dran. Aber sie vermitteln das notwendige Wissen sehr viel prägnanter. Sie benutzen Diagramme, stellen Sachverhalte stichpunktmäßig dar und konzentrieren sich insgesamt mehr auf das Wesentliche. Darum sind Skripte allgemein verpönt. Denn sie sind, wie der mustergültige Student mit einem Anflug von Ekel pflichtgemäß bemängelt, nicht wissenschaftlich. Und was nicht wissenschaftlich ist, ist eines Studenten nicht würdig. Allerdings schert sich der normale (nicht mustergültige) Student überhaupt nicht um die Wissenschaft. Er muss nämlich eine Prüfung bestehen und recht viel weiter reicht der Horizont während des Studiums naheliegenderweise nicht. Denn die Klausuren in den verschiedenen Fächern strömen in rascher Folge auf den Studenten ein und sie alle wollen bestanden werden.

Gelesen werden aber nicht nur Skripte und Bücher, sondern natürlich auch Urteile. Auf den Studenten warten unzählige trockene Gerichtsentscheidungen zum Gesellschaftsrecht, aber auch richtige „Knaller“ wie der Katzenkönig-Fall. Wer das Jura-Studium schon hinter sich hat, wird sich nun denken „Ja, genau, der Katzenkönig…!“ – für die anderen sei der Hintergrund kurz erklärt: Ein Sektenführer überzeugt einen seiner Jünger, dass er eine bestimmte Person töten muss. Ansonsten würde der teuflische Katzenkönig die Erde heimsuchen und Millionen Menschen ermorden. Das Sektenmitglied hat das tatsächlich geglaubt und diese Tötung begangen. Diesen völlig irren Sachverhalt muss man nun einigermaßen in juristische Bahnen bringen und eruieren, ob der Täter hier irgendwelche mildernden Umstände geltend machen kann, weil er ja aus seiner Sicht aus einer Art Notstand heraus gehandelt hat. Und nur zur Klarstellung: Das alles ist wirklich so passiert und es gibt ein Urteil des BGH aus den 80er-Jahren hierzu. Das muss auch passiert sein, denn Juristen hätten gar nicht die Phantasie, sich so einen Fall auszudenken.

Unerlaubte Untervermietung: So könnte man sie regeln

Wir haben gesehen, dass unerlaubte Untervermietung dazu führt, dass der Mieter trotzdem seine Einnahmen aus der Untervermietung behalten kann, da es keine Anspruchsgrundlage des Vermieters gibt. Dem Vermieter bleibt lediglich die Möglichkeit, den Mieter abzumahnen oder ihm zu kündigen, was aber nicht immer seinen Interessen entspricht und ihn vor allem auch nicht für die Untervermietung entschädigt. Er steht damit schlechter als bei genehmigter Untervermietung, wo er zumindest eine höhere Miete beanspruchen kann.

Diese Rechtslage ist unbefriedigend und auch ungerecht. Die Frage ist aber, wie man sie korrigieren könnte.

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Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (II)

Fortsetzung zu Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (I)

4. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 Abs. 1 und 990 Abs. 1 Satz 1

Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989.

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Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (I)

In einem der letzten Beiträge ging es um die Untervermietung von Wohnraum. Dabei wurde festgestellt, dass der Hauptmieter immer die Genehmigung des Vermieters braucht, wenn er untervermieten möchten. Allerdings stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Mieter ohne diese Genehmigung, also quasi illegal unvermietet. Aus Sicht der Vermieters stellt sich vor allem die Frage, ob er in irgendeiner Weise am erzielten Untervermietungserlös teilhaben kann, da es ja schließlich seine Wohnung ist und der Mieter daraus gesetzeswidrig Einnahmen erzielt hat. In den Regelungen über die Wohnraummiete und die Untervermietung im BGB ist ein derartiger Anspruch nicht zu finden und auch praktisch kein Mietvertrag regelt diese Problematik.

Daher stellt sich die Frage, ob andere rechtliche Bestimmungen möglicherweise eine Lösung bieten:

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Das Berlin-Übereinkommen

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (»die drei Staaten«)

handelnd auf der Grundlage ihrer langjährigen freundschaftlichen Verbundenheit,

in Würdigung ihres gemeinsamen Eintretens für die Freiheit und Einheit Berlins,

in Anbetracht des Umstands, daß mit Vollendung der Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit auch die Teilung Berlins endgültig beendet wird,

in Anerkennung der Tatsache, daß mit Abschluß des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland und mit Herstellung der deutschen Einheit die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin ihre Bedeutung verlieren und daß das vereinte Deutschland volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten haben wird,

in der Erwägung, daß es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in bezug auf Berlin nicht berühren,

im Hinblick auf die zwischen den vier Regierungen geschlossene Vereinbarung über den befristeten Verbleib von Streitkräften der drei Staaten in Berlin

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Der Ausdruck »alliierte Behörden«, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfaßt

a) den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei Staaten, die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt oder – im Fall internationaler Organisationen und andere Staaten vertretender Organisationen (und der Mitglieder solcher Organisationen) – mit deren Ermächtigung gehandelt haben, sowie die Hilfsverbände anderer Staaten, die bei den Streitkräften der drei Staaten gedient haben;

b) die Alliierte Kommandantur Berlin, die Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt haben.

(2) Der Ausdruck »alliierte Streitkräfte«, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfaßt

a) die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden, soweit sie in oder in bezug auf Berlin tätig waren;

b) Angehörige der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin;

c) nicht-deutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder ziviler Eigenschaft bei den alliierten Behörden Dienst getan haben;

d) Familienangehörige der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Personen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die im Dienst dieser Personen standen.

(3) Die amtlichen Texte der in diesem Übereinkommen erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.

(4) Soweit in diesem Übereinkommen auf das Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu verstehen.

Artikel 2

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Artikel 3

(1) Deutsche Gerichte und Behörden können im Rahmen der Zuständigkeiten, die sie nach deutschem Recht haben, in allen Verfahren tätig werden, die eine vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegenstand haben, soweit in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 besteht nicht für die folgenden Institutionen und Personen, auch wenn ihre dienstliche Tätigkeit beendet ist, und nicht in den nachstehend genannten Verfahren:

a) die alliierten Behörden;

b) Angehörige der alliierten Streitkräfte in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben;

c) Angehörige der alliierten Streitkräfte in strafrechtlichen Verfahren, es sei denn, der betreffende Staat stimmt der Einleitung des Verfahrens zu;

d) Richter an den von den alliierten Behörden eingesetzten Gerichten in Berlin und andere Gerichtspersonen, die ihnen bisher in der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit gleichgestellt waren, soweit sie in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben;

e) Mitglieder der beim Kontrollrat zugelassenen Militärmissionen und Delegationen in Verfahren, die eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben;

f) Verfahren, für welche die Genehmigung abgelehnt wurde, die nach Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17. März 1950 zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit erforderlich war;

g) andere Verfahren, die eine in Ausübung dienstlicher Tätigkeit für die alliierten Streitkräfte begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegenstand haben.

(3) Wenn sich in einem Verfahren, auf das Absatz 2 Anwendung findet, die Frage erhebt, ob eine Person in Ausübung ihres Amtes oder ihrer dienstlichen Tätigkeit gehandelt hat, so sind Verfahren nur auf der Grundlage einer Bescheinigung des betreffenden Staates zulässig, daß die fragliche Handlung oder Unterlassung nicht in Ausübung des Amtes oder der dienstlichen Tätigkeit begangen wurde.

(4) Die deutschen Gerichte sind nach Maßgabe des deutschen Rechts für Streitigkeiten zuständig, die sich aus Arbeitsverträgen (einschließlich der damit zusammenhängenden Sozialversicherungsstreitigkeiten) oder Verträgen über Lieferungen und Leistungen ergeben, die vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte geschlossen worden sind. Klagen gegen die Behörden der drei Staaten sind gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Klagen dieser Behörden werden von der Bundesrepublik Deutschland erhoben.

Artikel 4

Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

Artikel 5

(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird keinerlei Ansprüche gegen die drei Staaten oder einen von ihnen oder gegen Institutionen oder Personen, soweit diese im Namen oder im Auftrag der drei Staaten oder eines von ihnen tätig waren, geltend machen wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die drei Staaten oder einer von ihnen oder diese Institutionen oder Personen vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin begangen haben.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland erkennt an, daß vorbehaltlich des Artikels 3 die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche von ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen nicht geltend gemacht werden.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche für Besatzungsschäden, die vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin entstanden sind und für die nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 508 der Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors vom 21. Mai 1951 in ihrer durch spätere Verordnungen und Ausführungsbestimmungen geänderten Fassung Entschädigung zu leisten wäre, und für die Befriedigung dieser Ansprüche, soweit sie nicht bereits geregelt sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird bestimmen, welche weiteren der in Absatz 2 genannten und in oder in bezug auf Berlin entstandenen Ansprüche zu befriedigen angemessen ist, und wird die zur Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden Fragen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die sich aus der Suspendierung oder Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Berlin ergeben, im Rahmen der Vereinbarung über den befristeten Verbleib von Streitkräften der drei Staaten in Berlin, einschließlich ihrer Anlagen, behandelt.

(2) Am Ende der in Anlage 2 der genannten Vereinbarung vorgesehenen Abwicklungszeiträume haben die drei Staaten die Gelegenheit, das Vermögen weiterhin zu nutzen, soweit es von ihren diplomatischen und konsularischen Vertretungen benötigt wird, falls angemessene Regelungen (Miete, Tausch oder Kauf) vereinbart werden können.

(3) Im Einklang mit geltenden Verfahren wird bewegliches Vermögen, das nicht mehr für die in der genannten Vereinbarung, einschließlich ihrer Anlagen, bezeichneten Zwecke benötigt wird und das der betreffende Staat nicht kaufen, tauschen oder mieten möchte, an die zuständige deutsche Behörde zurückgegeben.

Artikel 7

(1) Soweit es für den Abschluß von Verfahren, die bei Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte bei dem »Tribunal français de simple police de Berlin« anhängig sind, notwendig ist, übt es seine Gerichtsbarkeit nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften aus. Das »Tribunal français de Berlin« übt seine Gerichtsbarkeit in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des »Tribunal français de simple police de Berlin« aus.

(2) Die in Absatz 1 genannte Gerichtsbarkeit endet im Fall des »Tribunal français de simple police de Berlin« sechs Monate und im Fall des »Tribunal français de Berlin« zehn Monate nach Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte.

(3) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 4 dieses Übereinkommens finden sinngemäß Anwendung.

Artikel 8

Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ersuchen. Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen, nachdem den anderen Vertragsparteien das Ersuchen notifiziert worden ist.

Artikel 9

Jede Vertragspartei kann um eine Überprüfung dieses Übereinkommens ersuchen. Die Gespräche beginnen innerhalb von drei Monaten, nachdem den anderen Vertragsparteien das Ersuchen notifiziert worden ist.

Artikel 10

Ungeachtet des Artikels 11 kommen die Unterzeichnerregierungen überein, dieses Übereinkommen vom Zeitpunkt des Unwirksamwerdens der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden.

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Diese Regierung teilt den anderen Unterzeichnerregierungen die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde mit.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese übermittelt den anderen Unterzeichnerregierungen beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am 25. September 1990

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Lautenschlager

Für die Regierung der Französischen Republik

Boidevaix

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Vernon A. Walters

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Christopher Mallaby

Eine Wohnung untervermieten

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man Mieter, die im selben Haus wie der Vermieter wohnen, oft als Untermieter. Bewohnt der Eigentümer also bspw. das Erdgeschoss seines Hauses und ein Mieter das erste Stockwerk, nennt man diesen Mieter manchmal auch „Untermieter“. Tatsächlich ist das falsch, es handelt sich hier um einen ganz normalen Mieter.

Untervermietung im Rechtssinne bedeutet, dass der Mieter die Mietsache (in der Regel eine Wohnung bzw. einen Teil davon) an einen anderen weitervermietet. Das bedeutet dann, dass der Mieter quasi selbst zum Vermieter hinsichtlich des weitervermieteten Teils wird. Um beide Verhältnisse besser unterscheiden zu können, nennt man den Eigentümer der Wohnung dann Hauptvermieter und dessen Mieter den Hauptmieter. Der Mieter ist aber gleichzeitig Untervermieter gegenüber dem Untermieter. „Eine Wohnung untervermieten“ weiterlesen

Recht ist überall

Die Welt da draußen besteht aus Recht. Gesetze, Gebote, Verbote, Vorschriften – es ist alles Recht. Daneben gibt es noch Naturwissenschaften, aber das war es dann im Wesentlichen schon. Nicht selten kollidieren Recht und Naturwissenschaften auch. Das Parlament des US-Bundesstaates Indiana wollte einst den Wert der Zahl Pi (Sie wissen schon, Dreikommavierzehn, das Verhältnis zwischen Umfang und Radius eines Kreises) per Gesetz festlegen. Man war sich nicht ganz sicher, ob Pi nun besser 3,2 oder 4,0 sein sollte, aber einer Regelung hätte es ganz sicher bedurft. Im Endeffekt hat man es dann doch gelassen und sich mit dem mathematischen Wert begnügt. Aber interessant wäre es sicher schon gewesen, welche Wissenschaft hier den Sieg davongetragen hätte…

Wer die Welt erklären will, muss also das Recht erklären. Freilich, wir hätten auch eine erklärende Homepage über Physik, Biologie oder Chemie anlegen können. Aber in den Naturwissenschaften – seien wir mal ehrlich – ändert sich ja nichts mehr. Das Universum ist da und es wird auch noch einige Zeit da bleiben. Daran können die Wissenschaftler nicht viel ändern, sie können nur das, was da ist, beobachten und mehr schlecht als recht erklären.
Die Möglichkeiten der Juristerei sind da schon ganz andere: Juristen reden nicht nur über das Recht, sie schaffen auch neues. Jeden Tag, jede Stunde, permanent. Der Bundestag schafft Recht. Die Länder und Gemeinden auch. Sogar die Gerichte. Und die – selbstverständlich überbezahlten und unterbeschäftigten – Professoren an den Universitäten auch. Wofür gibt es denn Myriaden von juristischen Zeitschriften, wenn nicht dafür, dort neue Erkenntnisse zu publizieren? Und es müssen nicht einmal Erkenntnisse sein. Eine neue Meinung zu einer alten Frage und Sie haben die juristische Fachwelt zum Überlegen gebracht. Besser noch: Jemand anders kann auf Sie reagieren und auch etwas publizieren.

All das ist Recht. Nicht unbedingt in dem Sinne, dass sich wegen eines Artikels in einer Fachzeitschrift ein Gesetz ändern würde. Aber Sie haben eine neue Interpretationsmöglichkeit für bestehende Gesetze erfunden. Studenten werden Sie in Hausarbeiten zitieren. Für das Ego ist das doch das wichtigste. Das alles mag den juristischen Laien nicht groß interessieren. Aber es zeigt eines: Das Recht ist eine Wissenschaft, die sich auf sich selbst bezieht. Sie kann neue Probleme und Fragen erfinden und sich dann auch gleich an die Lösungen dazu machen. Ist das nicht ein tolles Beschäftigungsfeld? Der gemeine Physiker hat es da nicht so einfach. Er kann nicht von heute auf morgen einen neuen Planeten schaffen. Und der Chemiker kann nicht schnell ein neues Element erfinden. Der Jurist kann es und tut es.

Und weil die Juristerei so eine tolle Wissenschaft ist, hängt ihr ein gewisser Nimbus den Unbegreifbaren nach. Recht ist etwas, das an den Universitäten gelehrt und in den Gerichten gesprochen wird. Dazu gibt es noch Anwälte, die uns durch dieses Dickicht helfen und deren Fachwissen und Rechnungen wir schutzlos ausgeliefert sind.

Diese Homepage ist nicht dazu da, den geneigten Leser zum Juristischen Hochschulabschluss zu führen. Das schafft kein Buch und keine Internetseite, das schaffen offensichtlich nicht einmal unsere Universitäten: Ein Drittel der Studenten fällt beim ersten Staatsexamen durch und ein weiteres Drittel besteht gerade so (und hat damit im Haifischbecken des juristischen Arbeitsmarkts kaum eine Chance). Nach dem Lesen werden Sie sich zu keinem dieser Drittel zählen dürfen, aber Sie verstehen vielleicht das nächste Mal, warum der Anwalt für zwei spärlich beschriebene DIN-A4-Seiten ein vierstelliges Honorar ansetzt. In dem Moment denken Sie sich möglicherweise „Gut, dass ich den ganzen Blödsinn nicht verstehen muss, mir hat die Lektüre des von ein paar Artikeln auf dieser Homepage schon gereicht“.

Urheber und Kunde: Wer hat welche Rechte?

In einem unserer letzten Artikel haben wir uns mit den Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechten nach dem UrhG beschäftigt. Dabei wurde klar, dass das Urheberrecht nicht übertragbar ist und der Urheber das umfassende Verwertungsrecht besitzt, sodass er gegebenenfalls an andere Personen, die sein Werk verwenden wollen, Nutzungsrechte übertragen muss.

Das gilt auch für einen etwaigen Kunden, der durch seinen Auftrag die Erstellung des Werks erst ausgelöst und dementsprechend ein Interesse an der Verwendung des Ergebnisses hat. Wie eine solche Übertragung aussehen kann, dem wollen wir uns heute widmen.

Als Beispiel nehmen wir einen Fotografen, der von seinen Kunden Fotos macht, also Bewerbungsbilder, Passbilder oder Familienportraits. Fotos („Lichtbildwerke“) sind ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes. Dabei gilt heute praktisch jedes vom Menschen gemachte Foto als Lichtbildwerk, ein einfaches „Lichtbild“ mit geringerem Schutz stellen praktisch nur noch rein technisch gemachte Fotos dar, z.B. Automatenbilder oder Aufnahmen von Überwachungskameras. Man also auf jeden Fall annehmen, dass der Fotograf, ob ausgebildet oder nicht, Lichtbildwerke herstellt. Und wenn er auf’s Knöpfchen seiner Kamera drückt, entsteht jedesmal ein Lichtbildwerk auf der Speicherkarte.

Er ist als Knöpfchendrücker der Urheber des Bilds (§ 7 UrhG). Das „Model“, also die abgebildete Person, hat dagegen keine urheberrechtlich relevante Rolle, insbesondere wird er nicht Miturheber des Bilds gemäß § 8 UrhG. (Hier gibt es durchaus abweichende Meinungen, eine Urheberschaft des Abgebildeten dürfte aber nur in ganz seltenen Fällen vorliegen, wenn bspw. das Model eine ganz bestimmte, von ihm selbst festgelegte Pose einnimmt und so ganz entscheidend auf das Bild Einfluss nimmt. Bei den hier im Raum stehenden Fotos, die einfach nur die Personen zeigen sollen, ist dies sicher nicht der Fall.)

Der Besteller und der Abgebildete haben lediglich das Recht nach § 60 UrhG, Kopien der Bilder anzufertigen (im alten Sprachgebrauch: Abzüge zu bestellen) und diese unentgeltlich zu verteilen. Man darf also seine Familienfotos in beliebiger Zahl zu Weihnachten verschenken. Verwendet man die Bilder für seine geschäftliche Visitenkarte, handelt es sich um einen gewerblichen Zweck, der nicht mehr umfasst ist. Auch die Verwendung im Internet ist als öffentliche Zugänglichmachung etwas anderes als das reine „Offline-Verteilen“, das von § 60 UrhG erlaubt ist.

Da der normale Kunde dann doch etwas mehr will als diese doch ziemlich spärliche Rechte, stellt sich also die Frage, welche Rechte der Auftraggeber an den Bildern erhalten soll. Dabei gibt es in der Praxis sehr unterschiedliche Gestaltungen und Formulierungen, auf die wir kurz eingehen wollen:

Dem Fotografen steht als Urheber das alleinige Verwertungsrecht an den Fotos gemäß Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde verzichtet auf mögliche Miturheberrechte (§ 8 Abs. 4 UrhG).

Das ist relativ unproblematisch, da nur die gesetzlichen Regelungen wiederholt werden. Der zweite Satz stellt klar, dass der Kunde kein Miturheber ist, was in aller Regel nicht extra vereinbart werden muss, siehe oben.

Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach dem Urheberrechtsgesetz.

Das UrhG hält kaum Kundenrechte bereit. Im Endeffekt würde dieser pauschale Verweis also bedeuten, dass der Kunde nur seine Vervielfältigungsrechte nach § 60 UrhG (siehe oben) wahrnehmen kann.

Der Kunde verzichtet auf sein Recht nach § 60 UrhG. Sämtliche Vervielfältigungen der Bilder müssen über den Fotografen bezogen werden.

Das ist äußerst ungünstig für den Kunden, da er damit jeden Abzug kaufen muss. Gerade heute, wo man Bilder für ein paar Cent in Supermärkten und Drogerien entwickeln lassen kann, bedeutet so eine Vereinbarung einen enormen Nachteil.

Jede Nutzung eines Bildes ist nur mit einem Urheberhinweis zulässig.

Eine prinzipiell verständliche Forderung des Fotografen, die dann auch tatsächlich strikt eingehalten werden muss. Auf jedem Abzug muss der (meist konkret vorgegebene) Urheberrechtsvermerk stehen.

Die Negative bzw. Daten verbleiben ausschließlich beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative bzw. Daten an den Kunden erfolgt nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde.

Eine übliche Klausel, die aber bedeutet, dass eine Vervielfältigung am Drogerie-Automaten unmöglich ist. Man hat lediglich – soweit nicht anderweitig ausgeschlossen – die Möglichkeit, das Bild einzuscannen, um so unter gewissen Qualitätsverlusten eine Datei zu bekommen. Das Einscannen ist als Privatkopie (§ 53 UrhG) zulässig.

Der Kunde erhält das Urheberrecht an den Bildern.

Das ist rechtlich nicht möglich, da das Urheberrecht beim Fotografen bleibt und nicht übertragbar ist. (Die einzige theoretisch denkbare Übertragung wäre durch Erbschaft, aber der Fotograf hat wohl in aller Regel nicht vor, zu sterben…) Aber aus der – sehr kundenfreundlichen – Formulierung spricht, dass der Fotograf seine Rechte an den Bildern nicht für sich behalten will. Im Wege der Auslegung müsste man diese falsche Formulierung also so verstehen, dass der Kunde mit den Bildern grundsätzlich alles tun darf, was er will. Eine elegantere Formulierung wäre daher:

Der Kunde erhält alle übertragbaren Nutzungsrechte an den Bildern

Damit ist rechtlich klargestellt, dass der Kunde die Bilder umfassend verwenden darf. Es bietet sich sicher noch an, dies in Alltagssprache näher auszuführen, also bspw. die Nutzung im Internet und vor allem in sozialen Netzwerken und die Erstellung von Drucksachen ausdrücklich zu gestatten. Ebenso kann der Einsatz zu geschäftlichen Zwecken eigens erwähnt und erlaubt (oder auch ausgeschlossen) werden.

ohne zeitliche, räumliche oder inhaltliche Einschränkungen

Dieser Zusatz geht noch einmal „auf Nummer sicher“ und stellt klar, dass die Rechte absolut umfassend sind.

Welche Formulierung man verwendet oder einfordert, liegt am jeweils vorausgesetzten Zweck. Insgesamt ist aber eine Tendenz zu recht restriktiven Bestimmungen, die vor allem die Rechte des Fotografen im Blick haben, zu beobachten.

Richter Bärli vom Bundesbärengericht weint

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 14.09. 2010, 1 BvR 2070/10:

(Die Beschwerdeführerin der Verfassungsbeschwerde) beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehrt vom Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass „Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.

(…)

Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die völlig unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auf einer Behandlung durch die Kammer bestanden und ihr völlig neben der angegriffenen Entscheidung liegendes Vorbringen vertieft, zuletzt etwa durch den Hinweis, dass es kein Zufall sein könne, dass in der Bundesversammlung am 30. Juni 2010 alle Politiker blaue Sachen getragen hätten.

Wie entscheidet nun die Kammer des Bundesverfassungsgerichts, wenn sie über eine derartige Verfassungsbeschwerde entscheiden soll? Einfach ignorieren kann man den Antrag nicht, da jeder Bürger grundsätzlich einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Das ist richtig so und daran sollte auch nicht gerüttelt werden. Wenn eine Klage aber völlig aussichtslos ist, gibt es durchaus Möglichkeit, sie geräuschlos zu erledigen.

Zum einen kann das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht annehmen, wenn sie nicht zur Durchsetzung der Rechte des Betroffenen dient (§ 93a BVerfGG). Diese Entscheidung trifft die Kammer (§ 93 BVerfGG), also die kleinste Einheit des Bundesverfassungsgerichts. Sie besteht aus lediglich drei der acht Richter des zuständigen Senats. Zudem ergeht die Entscheidung nach Aktenlage, also ohne mündliche Verhandlung (§ 93d Abs. 1 Satz 1). Das erspart schon einmal relativ viel Arbeit.

Und außerdem gibt es die Möglichkeit, eine Missbrauchgebühr bis zu 2600 Euro zu verhängen (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Damit soll verhindert werden, dass das an sich kostenfreie Verfahren für Klagen „ins Blaue hinein“ benutzt wird. Allerdings muss es sich wirklich um einen Missbrauch handeln, also um eine mutwillige Beschwerde, die keinerlei Aussicht auf Erfolg hat und aus reiner Querulanz heraus eingelegt wurde. Die genauen Kriterien sind nicht abschließend geklärt, aber jedenfalls reicht es nicht aus, wenn die Klage einfach nur unbegründet ist.

Freilich sind diese Instrumente nicht unumstritten. Sie sollen und dürfen nicht dazu führen, dass berechtigte Anliegen kurz und bündig abgebügelt oder durch die Gefahr einer hohen „Strafgebühr“ abgewehrt werden. Die Grenze zwischen Entlastung und Rechtsverweigerung ist dabei sehr dünn. Bisher lässt sich aber nicht feststellen, dass ein allzu leichtfertiger Umgang mit diesen Möglichkeiten stattfindet.

Hier hat die Kammer die Beschwerde nicht angenommen und eine Missbrauchsgebühr von 300 Euro beschlossen. Eine Reaktion von Richter Bärli ist bis dato nicht bekannt.