Beispiel zum Unterhaltsrecht

Nachdem uns mehrere Fragen zu den Unterhaltsartikeln erreicht haben, möchten heute ein „großes“ Rechenbeispiel durcharbeiten:

Der Ehemann verdient in seinem Beruf 2000 Euro netto und hat 1000 Euro Mieteinnahmen pro Monat. Die Ehefrau verdient nur 400 Euro netto in Heimarbeit und kümmert sich im Übrigen um die 2 und 7 Jahre alten Kinder. Wer hat nach einer Scheidung Anspruch auf welchen Unterhalt? „Beispiel zum Unterhaltsrecht“ weiterlesen

Kindesunterhalt (III): Anspruchsvoraussetzungen

Teil I dieser Reihe finden Sie hier und Teil II hier.

Der Anspruch von Kindern gegen Eltern auf Unterhalt gründet sich auf die recht unscheinbare Vorschrift des § 1601 BGB:

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Nach § 1602 haben auch Kinder nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können, müssen dafür aber – solange sie minderjährig sind – ihr Vermögen nicht einsetzen. „Kindesunterhalt (III): Anspruchsvoraussetzungen“ weiterlesen

Kindesunterhalt (II): Details

Die Grundzüge des Kindesunterhalts haben wir vor kurzem erläutert. Heute soll es daher noch um einige Feinheiten, Details und Sonderfälle gehen, die nicht Teil der grundsätzlichen Systematik sind, aber das Ergebnis der Berechnungen ganz entscheidend beeinflussen können.

Einkommensberechnung

Als Einkommen gilt übrigens nur das reine Nettoeinkommen, also nach Abzug aller Sozialabgaben, Steuern und Ausgaben für die Altersvorsorge (max. 4 % des Bruttoeinkommens). „Kindesunterhalt (II): Details“ weiterlesen

Kindesunterhalt (I): Grundzüge

Prozesse, in denen es um Kindesunterhalt geht, sind nie angenehm. Häufig geht es um die eigene Notlage einerseits und um die Bedürfnisse des Kinds andererseits. Nicht selten wird dem anderen Ehegatten unterstellt, er bereichere sich auf Kosten des Minderjährigen an dessen Unterhalt. Und umgekehrt steht der Unterhaltspflichtige leicht im Verdacht, er rechne sich arm, um möglichst wenig zahlen zu müssen. Wie in allen Auseinandersetzungen, in denen eine persönlich-emotionale Komponente mitspielt, ist es am besten, sich auf Zahlen und Fakten zu konzentrieren. Nichts anderes, mit gewissen Spielräumen zur Berücksichtigung des Einzelfalls, macht auch ein Gericht.

Das Unterhaltsrecht von Kindern richtet sich im Wesentlichen nach den allgemeinen Regeln über den Verwandtenunterhalt gemäß §§ 1601 bis 1603 BGB. Die §§ 1612 bis 1612c treffen noch weitere Sonderregelungen für Kinder. Über § 1615a BGB gelten diese Vorschriften auch für nicht verheiratete Eltern. „Kindesunterhalt (I): Grundzüge“ weiterlesen