Ein Berliner Schüler hatte sein Mobiltelephon im Unterricht benutzt. Der Lehrer zog das Handy daraufhin ein und gab es erst am nächsten Schultag, einem Montag heraus. Daraufhin klagten der Schüler und seine Eltern gegen die Einbehaltung des Geräts über das Wochenende. Das Verwaltungsgericht Berlin (4. April 2017, Az. VG 3 K 797.15) hat diese Klage als unzulässig abgewiesen.
Daraufhin haben zahlreiche Medien behauptet, das Gericht habe entschieden, dass die Einziehung des Handys rechtmäßig gewesen sei. Das stimmt aber in dieser Form nicht:
Warum wurde die Klage abgewiesen?
Abweisungsgrund war die Unzulässigkeit der Klage. Da das Handy längst zurückgegeben wurde, handelt es sich um eine erledigte Angelegenheit. Der Kläger hat von einem solchen Urteil grundsätzlich nichts mehr, sondern nur noch die Genugtuung, im Recht gewesen zu sein. Darum sind solche Klagen (je nach Konstellation als allgemeine Feststellungsklage oder als Fortsetzungsfeststellungsklage bezeichnet) nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig. Das wäre zum Beispiel bei Wiederholungsgefahr (hier nicht gegeben, weil der Schüler mittlerweile die Schule gewechselt hat) oder bei einem schweren Grundrechtseingriff (hier nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben) der Fall. „Schule behält Handy über das Wochenende“ weiterlesen
Auf urteilsbesprechungen.de ging es um eine Gerichtsentscheidung, die sich um die 
Das Steuerrecht ist ein grundsätzlich unübersichtliches Kapitel. Es gibt eine gewisse Dogmatik, die eher leicht zu verstehen ist, die aber durch zahlreiche Ausnahmen und Sonderfälle immer wieder durchbrochen wird. Das Bemühen, in jedem Einzelfall so etwas wie „Gerechtigkeit“ herzustellen hat zu einer kaum noch übersehbaren Zahl von Spezialregelungen sowohl in den Steuergesetzen als auch in begleitenden Ministeriumsrundschreiben geführt.