Einführung ins Immissionsschutzrecht (V) – Formelle Verfahrensvorschriften

IV. Formelle Verfahrensvorschriften

Wie muss die Bekanntmachung und Auslegung der Verfahrensunterlagen erfolgen?

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BImSchG und §§ 9 und 10 der 9. BImSchV: Sie hat im Amtsblatt sowie auf andere Weise (Internet, Tageszeitungen) zu erfolgen. Inhaltlich muss insbesondere Art und Umfang der geplanten Anlage mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 3 der 9. BImSchV).

Wer kann Einwendungen erheben?

Einwendungsbefugt ist grundsätzlich jeder, der innerhalb der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG Einwendungen erhebt. Eine persönliche Betroffenheit, z.B. als Nachbar, ist nicht notwendig. Die Einwendung muss jedoch substantiiert und tatsachenbezogen sein und darlegen, welches Rechtsgut oder welches Interesse der Allgemeinheit betroffen ist.

Wie werden verspätete Einwendungen behandelt?

Erfolgen Einwendungen nach der Einwendungsfrist, also mehr als zwei Wochen nach Ende der Auslegung, so sind sie formell präkludiert. Die Genehmigungsbehörde muss sie also nicht mehr erörtern, kann dies aber. In die Entscheidung sind sie aber einzubeziehen, da hier eine umfassende materielle Prüfung erfolgt.

Kann man aufgrund verspäteter Einwendungen gegen die Genehmigung klagen?

Nein, insoweit beinhaltet § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG auch eine materielle Präklusion. Es fehlt insoweit die Klagebefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Begründetheit.

Wann tritt die Präklusionswirkung nicht ein?

Von der Präklusionswirkung gibt es Ausnahmen, soweit die Fristversäumung auf Verschulden der Behörde beruhte oder Details des späteren Plans in den ausgelegten Unterlagen noch nicht enthalten waren. Auch wenn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre, wirkt die Präklusion nicht.

Besteht ein Anspruch auf einen Erörterungstermin?

Nein, ein solcher Termin kann stattfinden, § 10 Abs. 6 BImSchG. Er steht also im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

Wie unterscheidet sich das vereinfachte vom regulären Genehmigungsverfahren?

Im vereinfachten Verfahren wird die Öffentlichkeit deutlich weniger beteiligt, insbesondere Bekanntmachung, Auslegung und Erörterung finden gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG nicht statt. Dementsprechend gibt es auch keine Präklusion.

Wann ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften drittschützend?

Nur insoweit als sie dem Betroffenen die Durchsetzung seiner Rechte erschwert hat. Ihm muss also die ihm zustehende verfahrensrechtliche Position genommen worden sein, mit der er seine materiell-rechtlichen Ansprüche hätte geltend machen können.

Besteht ein Ermessen bzgl. der Erteilung der Genehmigung?

Nein, § 6 Abs. 1 BImSchG sieht einen Anspruch auf Genehmigungserteilung vor. Ggf. sind Nebenbestimmungen beizufügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen.

Gibt es eine Genehmigungsfiktion nach verstrichener Genehmigungsfrist?

Nein, eine solche ist in § 10 BImSchG nicht vorgesehen. Eine Überschreitung der Frist kann lediglich Amtshaftungsansprüche bedeuten.

Welche Wirkung hat die Freistellungserklärung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG)?

Die Freistellungserklärung beinhaltet die bindende Feststellung, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf. Sie ist ein Verwaltungsakt.

Durch die Freistellungserklärung wird die Änderung formell rechtmäßig, unabhängig von der sachlichen Rechtslage.

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