V. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Was sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen?
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind solche, die nicht nach § 1 der 4. BImSchV der Genehmigungspflicht unterliegen; andere Genehmigungspflichten, z.B. nach Baurecht, sind dagegen unerheblich. Es muss sich aber auch hier um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG handeln.
Welche Pflichten hat der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage?
Die Pflichten bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen richten sich nach den §§ 22 und 23 BImSchG. Auch insoweit ist der Betreiber verpflichtet, die Emission in einem möglichst geringen Rahmen zu halten.
Wann müssen schädliche Umwelteinwirkungen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen verhindert werden?
Nur, dann wenn sie ein Mindestmaß überschreiten, also konkrete Gefahren für Mensch oder Umwelt drohen. Ob diese nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, ist nicht relevant. Ggf. muss der Betrieb dann stillgelegt werden. „Einführung ins Immissionsschutzrecht (VI) – Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“ weiterlesen
Ein Berliner Schüler hatte sein Mobiltelephon im Unterricht benutzt. Der Lehrer zog das Handy daraufhin ein und gab es erst am nächsten Schultag, einem Montag heraus. Daraufhin klagten der Schüler und seine Eltern gegen die Einbehaltung des Geräts über das Wochenende. Das Verwaltungsgericht Berlin (4. April 2017, Az. VG 3 K 797.15) hat diese Klage als unzulässig abgewiesen.
Auf urteilsbesprechungen.de ging es um eine Gerichtsentscheidung, die sich um die 