Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt das gerichtliche Verfahren im Verwaltungsrecht. Wenn der Bürger gegen die Amtsausübung von Behörden vorgehen will, muss er sein Verlangen an den Vorgaben der VwGO ausrichten. Eine Besonderheit ist hier, dass es – im Gegensatz bspw. zum Zivilrecht – verschiedene Klagearten gibt, die sich nach ihrem Ziel und ihren Voraussetzungen unterscheiden. Dabei sind diese Klagearten längst nicht alle im Gesetz geregelt, sondern fußen teilweise auf Gewohnheitsrecht, teilweise werden sie deswegen anerkannt, weil die VwGO im einen oder anderen Nebensatz von ihrer Existenz ausgeht.
Eine erste grobe Differenzierung ist diejenige in drei Oberkategorien nach dem grundsätzlichen Klageziel: Bei einer Gestaltungsklage soll ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, bei einer Leistungsklage wird eine Leistung (Tun, Dulden oder Unterlassen) gefordert und bei einer Feststellungsklage soll das Gericht eine Feststellung treffen. „Die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung“ weiterlesen